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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Grundlagenseminare; im Betriebsrat kommt nie eine Mehrheit für einen Seminarbesuch zusammen - muss Ich jetzt weiter ahnungslos im Betriebsrat sitzen bleiben?

K
karlk
Nov 2016 bearbeitet

Hallo ! Folgende Frage wir sind ein 5 er Betriebsrat ,keiner hat von irgentetwas Ahnung .Jetzt wollte Ich ein Grundlagenseminar (Betriebsverfassungsrecht) besuchen ,aber Aufgrund der Arbeitgeberfreundlichen Mehrheit im Betriebbsrat(3 Stimmen ) ,kommt nie eine Mehrheit zusammen für ein Seminarbesuch ,muss Ich jetzt weiter ahnungslos im Betriebsrat sitzen bleiben ?

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Community-Antworten (9)

C
carrie

25.11.2009 um 21:58 Uhr

@karlk Wie sind denn die anderen Mitglieder der Meinung, ihre Kollegen vertreten zu wollen, ohne Ahnung von irgendwas? Oder sollen sie das wegen der Arbeitgeberfreundlichkeit auch nicht? Seminare sind die Pflicht eines jeden im BR, da könnte ich ja nicht an mich halten, dass den Kollegen zu stecken, die solche Pappnasen gewählt haben......

S
Sanne

25.11.2009 um 22:25 Uhr

@karlk

Wie lange seid ihr schon im Amt? Und es hat wirlich noch niemand ein Seminar besucht? Das halte ich für sehr bedenklich!

Gruß Sanne

N
nicoline

25.11.2009 um 23:10 Uhr

carrie, Sanne weiß karlk jetzt, ob er weiter ahnungslos bleiben muss????

karlk wende Dich mal an die zuständige Gewerkschaft und schildere Dein Problem. Vielleicht helfen die Dir weiter.

D
DerAlteHeini

25.11.2009 um 23:20 Uhr

karlk Das BAG hat festgestellt, dass jedes Betriebsratsmitglied verpflichtet ist sich umfassend zu bilden, um für das Amt des Betriebsrat entsprechend gerüstet zu sein, da nur so eine verantwortungsvolle Arbeit im Betriebsrat möglich ist. Siehe: BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82

Die erforderlichen Kenntnisse erwirbt ein Betriebsratsmitglied vor allem durch den Besuch von geeigneten Schulungen. Siehe: BAG vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79

Wertet man o.g. Aussagen, dürfte dir das Recht zustehen deine notwendigen Schulungen auf Kosten des Arbeitgebers mit Hilfe eines Rechtsanwalts, über das Arbeitsgericht zu erzwingen.

K
karlk

26.11.2009 um 00:42 Uhr

@DerAlteHeini Den Rechtsanwalt müsste Ich dann aber selber zahlen .

E
Erwin

26.11.2009 um 01:53 Uhr

@DerAlteHeini

Wertet man o.g. Aussagen, dürfte dir das Recht zustehen deine notwendigen Schulungen auf Kosten des Arbeitgebers mit Hilfe eines Rechtsanwalts, über das Arbeitsgericht zu erzwingen.

Hier verweigert aber ja eben nicht der AG die Schulung, sondern die Mehrheit des BR fast nicht die notwendigen Beschlüsse. Den BR hier zu verklagen geht aber nicht, denn es gibt keine Rechtsgrundlage.

Der einzige Weg wäre, wenn der BR Pflichwidrig handelt und dadruch AN geschädigt würden, dass 1/4 der Wahlberechtigen gem. BetrVG § 23 Abs. 1 "Verletzung gesetzlicher Pflichten". Dazu müsste aber die Schulungsunwilligkeit zu Nachteilen (belegbar) für die AN führen.

Ich kenne keine solchen Fall, dass wegen Schulungsunwilligkeit der § 23 Abs. 1 mit Erfolg angwandt werden konnte. versuchen würden dem Br das Mandat entziehen zu lassen

I
Immie

26.11.2009 um 09:40 Uhr

Was machen wir jetzt nur mit diesem Satz:

Es gehört damit zu den Amtspflichten des Betriebsrats, sich das für seine Arbeit erforderliche Fachwissen anzueignen.

?

T
ThomasKa

26.11.2009 um 11:13 Uhr

Hallo karlk,

hab zu deinem Problem mal was gelesen bei Däubler, "Handbuch Schulung und Fortbildung Gesamtdarstellung für betriebliche Interessenvertreter". Unter der RandNr. 617 steht da unter "Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und einem Mitglied", dass das Beschlussverfahren auch dann die richtige Verfahrensart ist, wenn es um eine Auseinandersetzung zwischen dem Betriebsrat und einem seiner Mitglieder geht.

Dabei ist etwa an den Fall zu denken, dass die Betriebsratsmehrheit überhaupt keine Freistellungsentscheidung trifft, weil sie z.B. allen Seminaren mit großer Skepsis gegenübersteht. Verwiesen wird dazu auch auf einem Kommentar von Richardi/Thüsing § 37 Rn188.

Ein anderer Ansatz ist vielleicht folgender:

§ 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sieht für die Behinderung oder Störung der Tätigkeit des Betriebsrats eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder eine dieser Strafen vor.

Da auch die Schulungsteilnahme zur Betriebsratstätigkeit gehört und zumindest Grundlagenseminare eine Verpflichtung für jedes Betriebsratsmitglied darstellen, wie carrie und DerAlteHeini ja schon gesagt haben, macht sich strafbar, wer eine solche Schulungsteilnahme verhindert. Ich weiß aber nicht, ob das in dem Zusammenhang schon einmal von einem Arbeitsgericht so entschieden worden ist.

D
DerAlteHeini

26.11.2009 um 21:41 Uhr

erwin Hier auf § 23 BetrVG zu verweisen ist quatsch!!

Selbstverständlich ist es möglich, den Beschluss zum Seminarbesuch durch das ArbG ersetzen zu lassen.

karlk Kosten, die sich aus Streitigkeiten des Betriebsratsamt ergeben, hat der AG zu tragen. Der RA wird dir dies bestätigen.

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