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Erstattung Fahrkosten bei Teilnahme BR Sitzung bei Homeoffice

S
Saarfranzose86
Okt 2020 bearbeitet

Hallo zusammen,

kann ich die Fahrtkosten beim Arbeitgeber geltend machen, wenn ich zu einer BR Sitzung in die Firma fahre, obwohl ich in dieser Woche für Homeoffice eingeteilt bin ?

Wie verhält es sich bei weiterer BR Arbeit, wenn ich zu dem Zeitpunkt der anfallenden BR Arbeit vom Arbeitgeber ins Homeoffice eingeteilt wurde.

Fall: Bin diese Woche für Homeoffice eingeteilt und nehme aber an Ausschuss und BR-Sitzung
in der Firma teil.

Danke und Gruß Saarfranzose86

71706

Community-Antworten (6)

K
Kjarrigan

15.10.2020 um 18:31 Uhr

Fitting RN 46 zu § 40 BetrVG Zu den vom ArbGeb. zu tragenden Aufwendungen zählen insbes. Reisekosten, die dem BRMitgl. im Rahmen seiner BRTätigkeit entstehen, zB durch die Teilnahme an Sitzungen des GesBR, KBR oder der BRVerslg,....

Die Erstattung der erforderlichen Fahrtkosten hat der ArbGeb. nicht nur für Reisekosten des BRMitgl. in BRAngelegenheiten sondern auch für sonstige Fahrkosten, die ihm durch die BRTätigkeit zusätzlich entstehen zu tragen ….

Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit von Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb als Aufwendung für BRTätigkeit ist, dass die Reisekosten ausschließlich wegen der Wahrnehmung erforderlicher BRTätigkeit und nicht auch zugleich zur Erfüllung der Arbeitspflicht des BRMitgl. entstanden sind (BAG 16.1.2008 – 7 ABR 71/06,

BL
Betriebsrat LM

16.10.2020 um 09:15 Uhr

Hallo Kjarrigan. Wie sieht das aus, wenn ich in Kurzarbeit bin und dann zur BR Sitzung fahren muss?

E
Erbsenzähler

16.10.2020 um 10:12 Uhr

Wo ist eigentlich der "normale" arbeitsvertragliche Arbeitsort? Und findet die Sitzung innerhalb der "normalen" Arbeitszeit statt? Deshalb kann ich Kjarrigans Antwort nicht komplett akzeptieren.

Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen des Betriebsausschusses teil und muss er den Betrieb ausschließlich deswegen aufsuchen, ist der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Erstattung der Reisekosten verpflichtet, die dem Betriebsratsmitglied für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb entstehen. Der Anspruch auf Erstattung der Reisekosten hängt nicht davon ab, ob die Betriebsausschusssitzung aus betriebsbedingten Gründen iSv. § 37 Abs. 3 BetrVG außerhalb der Arbeitszeit des Betriebsausschussmitglieds stattgefunden hat.

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/292515/

kleiner aber entscheidender Unterschied

K
Kjarrigan

16.10.2020 um 11:52 Uhr

hallo erbsenzähler

meine Antwort ist ein reines auszugsweise Zitat aus dem Fitting zu § 40 BetrVG

DA steht auch noch viel mehr.

Und den unterschied zu deiner ergänzenden Antwort sehe ich nicht wirklich.

Der AG hat die Fahrtkosten zu tragen, wenn dem AN aufgrund seiner BR Tätigkeit Fahrtkosten entstehen (Einschränkung siehe oben BAG Urteil)

@Betriebsrat LM - Das gilt imho auch bei Kurzabreit. Ich muss nicht zur Arbeit fahren, weil ich Kurzarbeit habe und fahre NUR für die BR Sitzung in die Firma - AG muss Fahrtkosten bezahlen.

BL
Betriebsrat LM

16.10.2020 um 13:37 Uhr

Dann Reisekosten für Hin-und Rückweg denke ich mal oder ?

T
takkus

16.10.2020 um 14:06 Uhr

Na sicher.....

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