Erstellt am 24.11.2009 um 11:39 Uhr von rkoch
Nichts?
Betriebsräte werden in Betrieben gewählt. Sofern also das andere Unternehmen als eigenständiger Betrieb in Euer Unternehmen eingeht ändert sich für den Betriebsrat nichts.
Sofern das Unternehmen eigenständiges Unternehmen bleibt und nur in Euren Konzern eingegliedert wird ändert sich erst Recht nichts.
Ansonsten bräuchten wir schon mehr Details.
Erstellt am 24.11.2009 um 12:25 Uhr von Troisdorfer
Der Betriebsrat aus dem übernommenen Unternehmen kann seine
gewählten delegierten BRM an Gesamtbetriebsratssitzungen teilnehmen lassen .
MFG Troisdorfer
Erstellt am 24.11.2009 um 14:20 Uhr von rkoch
Was Troisdorfer sagt gilt natürlich nur, wenn das Unternehmen untergeht und als Betrieb bei Euch integriert wird. Falls Ihr in diesem Fall noch keinen GBR habt MÜSST ihr dann einen gründen, ein GBR ist in der Konstellation PFLICHT.
Wenn das Unternehmen Bestand hat, gilt das gesagte für einen KBR, der ist aber ein kann, kein muss, sprich keine Pflicht.
Erstellt am 25.11.2009 um 02:21 Uhr von Catweazle
@Freddy,
der Betrieb geht in in eurem auf und dessen BR geht unter. Es gibt ihn dann nicht mehr.
Erstellt am 25.11.2009 um 08:46 Uhr von rkoch
@Catweazle
Das solltest Du näher erklären...
Deine Meinung gilt IMHO nur, wenn das Unternehmen nicht mehr als eigenständiger Betrieb zählt (sprich NICHT mehr eigenständige Organisation und NICHT weit entfernt) und beide Betriebe im Sinne von §4 BetrVG zusammenfallen. Dann geht i.d.R. der andere BR unter (§21a (2) und (3) BetrVG), allerdings gilt dann auch §21b, d.h. der andere BR führt die Amtsgeschäfte weiter solange organisatorisch notwendig. Allerdings ändert sich dann auch die Betriebsgröße u.U. mit der Folge, das sofort neu gewählt werden muss (Betriebsgröße 50% größer als bisher §13 (2) 1. !), sprich auch der BR des aufnehmenden Unternehmens geht in diesem Fall unter mit der Folge §22 BetrVG.
@Freddy: Du hast Deinen Ursprungsbeitrag editiert, but we still need more input :-) Erfüllt der neue Betrieb die Bedingungen des §4 BetrVG? Das die Geschäftsführung jetzt einheitlich ist, ist übrigens noch KEIN Grund nach §4, sofern der Betrieb noch in irgendeiner Form eine eigene Leitung besitzt, sprich Werkst-, Betriebsleiter mit eigener Leitungsbefugnis.
Erstellt am 25.11.2009 um 12:24 Uhr von Catweazle
@rkoch,
ich kenne nur die aktuelle Frage. Du hast aber Recht, der übernommene BR besitzt noch ein Restmandat für den alten Betrieb. Aber außer ein Sozialplan fällt mir nichts ein was er noch regeln könnte.
Es ist aber unwahrscheinlich, dass der neue BR untergeht. Bei Veränderung der Belegschaftsstärke kommt es auf den Stichtag an (24 Monate nach der Wahl). Dieser Tag müsste also innerhalb der nächsten 4 Monate sein.
Erstellt am 25.11.2009 um 15:16 Uhr von rkoch
@Catweazle
Danke für die Berichtigung, an den 24Monats-Stichtag hab ich im Schreibrausch nicht gedacht... Du hast natürlich recht.
@Freddy
Sofern Euer neuer Betrieb eigenständig bleibt (beachte §4 (1) BetrVG - das ist klar geregelt ob oder ob nicht und keine Wunschgeschichte) und auch weiterhin einen eigenen BR hat, dann müßt ihr einen GBR bilden, der ist Pflicht.