Erstellt am 24.11.2009 um 08:42 Uhr von Galaxy
@der Wähler
Die Listenwahl findet dann Anwendung, wenn mehr als eine Vorschlagsliste eingereicht wird. Wird nur eine (gültige) Vorschlagsliste eingereicht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Personenwahl (§ 14 Abs. 2 BetrVG). Der Unterschied zwischen beiden Verfahren ist, dass der Wähler bei der Personenwahl so viele Stimmen für einzelne Kandidaten abgeben kann, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind und bei der Listenwahl kann der Wähler nur EINE Stimme für EINE Liste abgeben.
Du hast also nur 1 Stimme bei der Listenwahl, du musst dich dann für eine Liste entscheiden, du wählst dann NICHT einen Kandidaten persönlich, sondern du entscheidest dich für eine Liste und für die in der Liste enthaltenen Kandidaten.
Erstellt am 24.11.2009 um 09:51 Uhr von derWähler
@ Galaxy
Vielen Dank für die prompte Erklärung... hat mir weitergeholfen
der Wähler