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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigungsanhörungen - mit welchem Grund widersprechen bei Betriebsschließung?

H
heikoLee
Jan 2018 bearbeitet

Widersprüche zu Kündigungen,

Hallo Leute,

bei uns steht zum 31.12.09 die Betriebsstilllegung ins Haus- unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen (meist 7 Monate ein paar 5 Monate) werden alle ab dem 1.1.2010 freigestellt.

Nun kamen die Anhörungen zu den Kündigungen - im § 102 Absatz 3 BetrVG steht ja unter welchen Bedingungen der BR den Kündigungen Widersprechen kann. Aber bei einer kompletten Betriebsstillegung dann passt irgendwie nix zu den Gründen mit denen wir Widersprechen könnten- habt Ihr mir einen Tipp ?

HeikoLee

5.00304

Community-Antworten (4)

P
paula

23.11.2009 um 12:05 Uhr

Arbeitsrechtlich ist für den AG die Betriebsstillegung immer am einfachsten.

Der BR kann schauen, ob die Informationen vollständig sind. Ist die Kündigung gerechtfertigt oder gibt es andere mildere Mittel (z.B. Versetzung in einen anderen Betrieb ggf. auch mit Änderungskündigung). Wie sieht es mit besonderem Kündigungsschutz aus? Sind die erforderlichen Genehmigungen da? Ist der kündigungsrechtliche Betrieb richtig vom AG bestimmt (Betrieb muss nicht unbedingt nur Eure Betriebsstätte sein)

R
rkoch

23.11.2009 um 12:11 Uhr

Bei Betriebsstillegung greift §102 i.d.R. nicht besonders. Aber deswegen gibt es ja Interessenausgleich und Sozialplan. Statt zu versuchen Euch Argumente für Widersprüche aus den Fingern zu saugen solltet Ihr diese Themen mal engagiert angehen. Die Kündigungen könnt Ihr wohl kaum verhindern.

W
Werner

23.11.2009 um 12:16 Uhr

Moin heikolee, auch wenn die betriebsbedingte Kündigung wegen einer Betriebsstilllegung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist: Der Betriebsrat muss trotzdem vor den Kündigungen angehört werden (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ein evtl. möglicher Widerspruchsgrund könnte sich aus dem Fehlen der notwendigen Verhandlung und Einigung über Interressensausgleich und Sozialplan ergeben. Damit aber noch nicht genug. Bevor es zu einer Betriebsstilllegung kommt, hat der Betriebsrat ein weiteres Wort mitzureden. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern

*über geplante Betriebsänderungen,
*die wesentliche Nachteile für die Belegschaft
*oder erhebliche Teile der Belegschaft
*zur Folge haben können,
*rechtzeitig und umfassend zu unterrichten

und die geplante Betriebsänderung mit dem Betriebsrat zu beraten (§ 111 Satz 1 BetrVG). Als Betriebsänderung in diesem Sinn gilt nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG die "Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen".

Weitere interessante Bestimmungen zu diesem Thema:

*§ 112 BetrVG, Interessenausgleich über die Betriebsänderung und Sozialplan
*§ 112a BetrVG, Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
*§ 113 BetrVG, Nachteilsausgleich
K
Kriegsrat

23.11.2009 um 13:16 Uhr

zur ergänzung: §§ 17,18 KSchG wäre evtl. auch noch relevant

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