Betriebsratsvorsitzenden loswerden über Belegschaft
Hier ist nicht die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder gemeint sondern die Mehrheit der Belegschaft. Hier sehe ich das Problem,wie wird die Belegschaft das Faule Ei wieder los ?
Community-Antworten (14)
23.11.2009 um 09:40 Uhr
Indem sie ihn bei der nächsten Wahl nicht wählt.
23.11.2009 um 09:48 Uhr
@roderich, bitte hänge eine weitere Frage zu dem Thema als Antwort an die andere, so ist es einfacher! Aber ist jetzt auch egal. Kollege, da ist die Meinung der Belegschaft nicht gefragt! Wer innerhalb eures Gremium's welches Amt übernimmt ist alleine die Sache des Betriebsrats!
24.11.2009 um 20:47 Uhr
in meinem Kommentar (Gnade, Kehrmann, Schneider, Klebe und Ratayczak, Bund Verlag, ISBN 3-7663-3407-7) steht zum Tema "Abwahl des Vorsitzenden" zu §26, RN 3: "Der Vors. oder der stellvertr. Vors. kann jederzeit das Amt niederlegen oder ggf. auch ohne Angabe von Gründen abgewählt werden. In diesen Fällen, aber auch bei Nichtannahme des Amtes bzw. Ausscheiden aus dem Betrieb, hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen, für die die gleichen Grundsätze wie bei der Konstituierung des BR gelten."
24.11.2009 um 20:59 Uhr
Leori, die Abwahl geht aber nur innerhalb des BR, nicht durch die Belegschaft. Durch die Belegschaft geht es nur so, wie es Petrus schon schrieb.
24.11.2009 um 21:34 Uhr
@all Woher wißt ihr, dass die Belegschaft ihn nur als BRV loswerden will und nciht aus dem BR? Vielleicht ist hier mal über den §23 Abs 1 BetrVG nachzudenken... Zumindest könnte das gemeint sein...
24.11.2009 um 21:42 Uhr
DJ, glaubst Du denn, dass es vor Mai entschieden würde?
24.11.2009 um 21:46 Uhr
Lotte Also eure Glaskugeln sind echt besser als meine. Woher weißt du, dass sie 2010 wählen müssen??? Es ist durchaus denkbar, dass das nciht der Fall ist. Aus diesem Grund hätte meiner Meinung nach zumindest ein Hinweis auf 23,1 gegeben werden müssen ;-)))
24.11.2009 um 21:53 Uhr
DJ, wieso? Du hast doch meine Glaskugel, wie ich heute Nachmittag noch bei arbeitsrecht erwähnte. Aber bedenke, dass sie schon bei mir ihre Aussetzer hatte ;-))
24.11.2009 um 21:53 Uhr
roderich Na, sollte die Belegschaft nicht nur über den § 23 Abs.1 BetrVG nachdenken, sondern auch versuchen einen Ausschluss des Kollegen aus dem Betriebsrat beim ArbG beantragen, dürfte in der Regel der Schuss nach hinten losgehen und das faule Ei dann noch mehr stinken. Solch ein Verfahren macht nur Sinn, wenn man dem Kollegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beweisen kann und dies dürfte einer Belegschaft schwer fallen. Wobei jeder Unterzeichner von der Verletzung entsprechende Kenntnis nachweisen muss und nicht nur aufgrund "von Hörensagen" den Antrag mit unterschrieben hat.
24.11.2009 um 21:59 Uhr
Lotte Echt? In welchem Fred da???
DAH Solch ein Verfahren macht nur Sinn, wenn man dem Kollegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beweisen kann und dies dürfte einer Belegschaft schwer fallen. Ach, mir würden da schon einige Szenarien einfallen ;-)))
24.11.2009 um 22:03 Uhr
DJ, sorry hatte das dann doch wieder gelöscht, da mir später auffiel, dass ich etwas überlesen hatte. Also fehlte mir nicht die Glaskugel, sondern die Brille...wem hatte ich die denn noch...;-))
24.11.2009 um 22:07 Uhr
DonJohnson Es nützt nichts wenn einem Szenarien einfallen. Es müssen grober Verletzung von gesetzlichen Pflichten sein und die müssen spätestens vor dem ArbG bewiesen werden. Vom dem zeitlichen Ablauf durch die Instanzen einmal ganz abgesehen.
24.11.2009 um 22:07 Uhr
Oh schade. Habe es leider nciht gelesen, da ich heute extrem wenig Zeit hatte :-(
24.11.2009 um 22:08 Uhr
DAH Ich befürchte, du hat nciht annähernd verstanden, was ich schrieb :-(
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