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Dürfen / Müssen wir einen Gesammtberiebsrat gründen ?

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morimori
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an alle ! Nun mal zu meiner Frage . Die Firme ist wie folgt aufgegliedert * XXX Bad Wildungen GmbH & Co.KG * XXX Krankenbeförderung GmbH * XXX Bremerhaven GbR * YYY GmbH * ZZZ Flensburger Krankentransporte GmbH * ABC Leipzig Auf der eigenen Internetseite sind die Firmen als verbunden beschrieben. Wie man an den Buchstaben erkennen kann, heißen die Firmen z.Teil anders und in sind in unterschiedlichen Rechtsformen geführt. Die meisten Firmen haben die selben Anteilseiger als Besitzer jedoch in unterschiedlichen oder unbekannter % Zahl als Eigentümer. Einige der Firmen haben andere Gesellschafter zusätzlich. Lt. Geschäftsführung gibt es die Firmen nebeneinander ohne Konzern oder Dachfirma. In fast allen Betrieben gibt es Betriebsräte. Darf / muss ich als Betriebsratsvorsitzender der größten Einheit einen Gesammtbetriebsrat gründen ? Ist dieser dann anfechtbar oder nicht?

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Community-Antworten (4)

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Kriegsrat

21.11.2009 um 18:58 Uhr

warum beauftragt ihr nicht einen sachverständigen, ein entsprechendes gutachten zu erstellen, ob ihr gem. § 47 betrVG einen GBR einrichten müsst ?

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rainerw

21.11.2009 um 20:50 Uhr

Wenn die Welt so einfach wäre....... Leider wird es Dir hier anhand einzelner Info´s keiner beantworten können ob bei entsprechender Konstellation ein GBR oder KBR zu errichten ist. Um das raus zu finden solltet ihr euch erstmal ein Ornigramm eures Unternehmens besorgen. Aber nicht vergessen zu erwähnen das ihr es unbedingt für erforderlich haltet das die GL euch dies umgehend zukommen lässt. Dann schauen was und wer im Handelsregister eingetragen ist. Desweiteren auch noch schlau machen wie es im § 18 des Aktiengesetzes steht. Alles getan solltet ihr euch einen Rechtsbeistand dazu nehmen der die Richtigkeit eure Ergebnisse überprüft. Wenn dann alles zutrifft muss die initiative vom größtem Werk aus gestartet werden. Wünsche euch viel Erfolg.

K
Kölner

21.11.2009 um 21:26 Uhr

@all Wenn die Gewerkschaft die Finger im Spiel hätte, würde ich auf GBR tippen - sonst KBR. DKK RN 71 zu § 54 BetrVG

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rkoch

23.11.2009 um 09:26 Uhr

Bisschen spät - aber ich will trotzdem noch meinen Senf dazu geben....

Von Deiner Darstellung her handelt es sich nicht um Betriebe eines Unternehmens sondern um eigenständige Unternehmen. Danach fällt ein GBR von vorneherein flach. GBR werden nur von Betriebsräten der Betriebe eines Unternehmens gegründet.

Die Frage ob es sich um einen Konzern handelt kann man so nicht beantworten. Fakt ist, es muss keine "Dachfirma" geben, es reicht eine Abhängigkeit der Unternehmen voneinander. Werden also z.B. Gelder unter den Firmen ausgetauscht, auch wenn kein Unternehmen an sich die Finanzierung steuert KANN es sich um einen Konzern handeln. Auch wenn die Konzerne, wie Du beschreibst unter einheitlicher Leitung laufen KANN es sich um einen Konzern handeln. Geregelt ist das ganze in den §§15 ff. AktG. Einzige Lösung: Einen RA beauftragen feststellen zu lassen ob es sich um einen Konzern im Sinne des AktG handelt. Falls ja: KBR MÖGLICH, aber im Gegensatz zum GBR keine Pflicht.

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