Erstellt am 21.11.2009 um 17:58 Uhr von kriegsrat
warum beauftragt ihr nicht einen sachverständigen, ein entsprechendes gutachten zu erstellen, ob ihr gem. § 47 betrVG einen GBR einrichten müsst ?
Erstellt am 21.11.2009 um 19:50 Uhr von rainerw
Wenn die Welt so einfach wäre....... Leider wird es Dir hier anhand einzelner Info´s keiner beantworten können ob bei entsprechender Konstellation ein GBR oder KBR zu errichten ist. Um das raus zu finden solltet ihr euch erstmal ein Ornigramm eures Unternehmens besorgen. Aber nicht vergessen zu erwähnen das ihr es unbedingt für erforderlich haltet das die GL euch dies umgehend zukommen lässt. Dann schauen was und wer im Handelsregister eingetragen ist. Desweiteren auch noch schlau machen wie es im § 18 des Aktiengesetzes steht. Alles getan solltet ihr euch einen Rechtsbeistand dazu nehmen der die Richtigkeit eure Ergebnisse überprüft. Wenn dann alles zutrifft muss die initiative vom größtem Werk aus gestartet werden.
Wünsche euch viel Erfolg.
Erstellt am 21.11.2009 um 20:26 Uhr von Kölner
@all
Wenn die Gewerkschaft die Finger im Spiel hätte, würde ich auf GBR tippen - sonst KBR.
DKK RN 71 zu § 54 BetrVG
Erstellt am 23.11.2009 um 08:26 Uhr von rkoch
Bisschen spät - aber ich will trotzdem noch meinen Senf dazu geben....
Von Deiner Darstellung her handelt es sich nicht um Betriebe eines Unternehmens sondern um eigenständige Unternehmen. Danach fällt ein GBR von vorneherein flach. GBR werden nur von Betriebsräten der Betriebe eines Unternehmens gegründet.
Die Frage ob es sich um einen Konzern handelt kann man so nicht beantworten. Fakt ist, es muss keine "Dachfirma" geben, es reicht eine Abhängigkeit der Unternehmen voneinander. Werden also z.B. Gelder unter den Firmen ausgetauscht, auch wenn kein Unternehmen an sich die Finanzierung steuert **KANN** es sich um einen Konzern handeln. Auch wenn die Konzerne, wie Du beschreibst unter einheitlicher Leitung laufen **KANN** es sich um einen Konzern handeln. Geregelt ist das ganze in den §§15 ff. AktG. Einzige Lösung: Einen RA beauftragen feststellen zu lassen ob es sich um einen Konzern im Sinne des AktG handelt. Falls ja: KBR **MÖGLICH**, aber im Gegensatz zum GBR keine Pflicht.