Erstellt am 21.11.2009 um 08:43 Uhr von Kölner
@Fragender
GBR und KBR sind auf Dauer konstituiert - vor allem auch in der Zwischenzeit.
Die alten dürfen weitermachen (Grundvoraussetzung: sofern sie noch BRM sind) bis zur Konstituierung des GBR.
Erstellt am 21.11.2009 um 10:48 Uhr von Namafjall
@ von kölner
Frag: Auf welche dauer (Zeit)?
Der GBR und der KBR sind auf jeden Fall solange eingerichtet wie es den Konzern, das Unternehmen gibt.
Die Amtszeiten der Mitglieder des GBR als auch des KBR enden mit der Wahl der neu gewählten Betriebsräte, da diese dann wieder die zu entsendenden BRM durch Wahl aus der Mitte des BR bestimmen müssen und dann dazu wiederum einen Beschluss fassen müssen.
Ihr seid im KBR weiterhin tätig, da stimme ich von Kölner zu.
Aber eigentlich müssen schon GBRe bestehen um einen KBR zu konstituiren. Die Grundvoraussetzung für einen KBR ist, das mindestens zwei GBR Existieren.
MfG Namafjall
Erstellt am 22.11.2009 um 22:51 Uhr von Fragender
@namafjall:
Nein, bislang existieren nur Einzel-BR in entsprechenden Einzel-GmbH und ein Konzern-BR bei der Holding AG. Es gibt bislang keinen GBR.
Da jetzt unsere GmbH eine Außenstelle eröffnet hat (mit eigenem BR), brauchen wir einen GBR. Und die KBR-Delegierten legt ja jetzt nicht der BR unseres Stammwerkes fest, sondern der GBR...
@Kölner: Und wie lange haben wir bis zu der Kostituierung Zeit?