Erstellt am 20.11.2009 um 12:52 Uhr von Schmusezecke
Hallo shortstuff,
in der Probezeit, kann der AG ohne Anhörung und ohne Grund Kündigen.
Erstellt am 20.11.2009 um 12:57 Uhr von Beantworter
1. Der BR ist vor jeder Kündigung zu hören
2. Dem BR sind Kündigungsgründe zu nennen, sonst ist die Anhörung des BR's nicht ordnungsgemäß.
Erstellt am 20.11.2009 um 12:59 Uhr von kriegsrat
schmusezecke,
wenn es einen BR gibt, ist
eine kündigung ohne anhörung des BR unwirksam,
jede kündigung......
Erstellt am 20.11.2009 um 13:03 Uhr von Schmusezecke
OK Kriegsrat,
aber in der Probezeit brauch ich keinen Grund.
Erstellt am 20.11.2009 um 13:21 Uhr von kriegsrat
interessantes urteil, falls man sich auf "nichtordnungsgemäße anhörungen" berufen will
Urteil des 6. Senats vom 23.4.2009 - 6 AZR 516/08 -
Pressemitteilung Nr. 42/09
Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung
Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat im Rahmen der Benehmensherstellung zu einer beabsichtigten Probezeitkündigung nicht das Lebensalter und die ihm bekannten Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mit, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistung und mangelnder Bewährung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit erfolgt. Unterhaltspflichten und Lebensalter sind - für den Personalrat erkennbar - in diesem Fall schon deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Kündigungsschluss des Arbeitgebers maßgeblich, weil nach § 1 Abs. 1 KSchG eine Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit nicht der sozialen Rechtfertigung bedarf. Die Wartezeit dient - von Missbrauchsfällen abgesehen - dazu, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden, die nicht einer Überprüfung nach objektiven Maßstäben unterliegt. Im Fall eines aus Sicht des Arbeitgebers negativen Ergebnisses dieser Prüfung soll er das Arbeitsverhältnis frei kündigen können, ohne dass es auf entgegenstehende Interessen des Arbeitnehmers ankommt.
Das beklagte Land kündigte am Ende der sechsmonatigen Probezeit das Arbeitsverhältnis des Klägers, weil es mit dessen Arbeitsleistungen nicht zufrieden war. Der Personalrat wurde zuvor im Einzelnen über die Kündigungsgründe unterrichtet, nicht jedoch über das Alter und die Unterhaltspflichten des Klägers. Die Vorinstanzen sahen hierin eine unzureichende Personalratsanhörung und gaben der Kündigungsschutzklage des Klägers statt.
Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klage wurde unter Aufhebung und Abänderung der Urteile der Vorinstanzen abgewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2009 - 6 AZR 516/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10. Juni 2008 - 11 Sa 1397/07 -
Erstellt am 21.11.2009 um 01:27 Uhr von teenagerspätleese
Fall 1 : Bei befristeten Arbeitsverhältnis ist während der Probezeit ohne Angabe von Gründen eine Kündigung "leider" und ohne Anhörung des BR wirksam.
Fall 2: Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen während der Probezeit nur mit begründeten Sachgrund und Zustimmung durch das BR Gremium.
Aber Achtung. neues Urteil vom AG bei besfristeten Arbeitsverträgen. Sie dürfen nach neuerster Rechtsprechung bis zu 6 Monaten Probezeit beinhalten und dann kann auch mit gesetzlicher Frist (oder lt. Frist gemäß jeweils gültigen Tarifvertrag) wie im Fall 1 beschrieben gekündigt werden.
Prüfung dieser Sachlage war bei uns vor 4 Wochen durch FA für Arbeitsrecht (tätig beim DGB)
Erstellt am 21.11.2009 um 03:12 Uhr von kriegsrat
teenagerspätlese
da wirst du einiges gründlich mißverstanden haben............................