Kündigung Probezeit < 14 Arbeitstage
Hallo allerseits,
wir haben eine Anhörung zur Kündigung in der Probezeit erhalten, nach dem der betreffende Arbeitnehmer nicht einmal 14 Tage bei uns angestellt war! Angefangen hat er am 1.11., die Kündigungsabsicht wurde uns am 13.11. mitgeteilt; montags drauf kam dann die Anhörung zur Kündigung. Davon mal abgesehen, dass es bei einer Kündigung in der Probezeit kaum Möglichkeiten gibt, dem betroffenen Arbeitnehmer zu helfen und auch die in §102 BetrVG genannten Gründe nicht weiterhelfen ... gibt es kein Recht, das dem Arbeitnehmer zusteht sich nach einer angemessenen Einarbeitungszeit zu bewähren? Hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nicht auch Pflichten, auch in der Probezeit, wie zum Beispiel ihm die Zeit zur Einarbeitung zu geben? Von einer angemessenen Einarbeitsungszeit kann man hier nicht sprechen und unseres Wissens ist auch nichts vorgefallen, das eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen würde. Eine Bewertung, dass das Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt werden kann, ist nach so kurzer Zeit doch gar nicht möglich! Und von einer zweiten Chance kann man da auch nicht sprechen. Gibt es da echt keine Möglichkeiten???
Community-Antworten (7)
20.11.2009 um 13:52 Uhr
Hallo shortstuff,
in der Probezeit, kann der AG ohne Anhörung und ohne Grund Kündigen.
20.11.2009 um 13:57 Uhr
- Der BR ist vor jeder Kündigung zu hören
- Dem BR sind Kündigungsgründe zu nennen, sonst ist die Anhörung des BR's nicht ordnungsgemäß.
20.11.2009 um 13:59 Uhr
schmusezecke, wenn es einen BR gibt, ist eine kündigung ohne anhörung des BR unwirksam,
jede kündigung......
20.11.2009 um 14:03 Uhr
OK Kriegsrat,
aber in der Probezeit brauch ich keinen Grund.
20.11.2009 um 14:21 Uhr
interessantes urteil, falls man sich auf "nichtordnungsgemäße anhörungen" berufen will
Urteil des 6. Senats vom 23.4.2009 - 6 AZR 516/08 - Pressemitteilung Nr. 42/09 Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung
Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat im Rahmen der Benehmensherstellung zu einer beabsichtigten Probezeitkündigung nicht das Lebensalter und die ihm bekannten Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mit, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistung und mangelnder Bewährung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit erfolgt. Unterhaltspflichten und Lebensalter sind - für den Personalrat erkennbar - in diesem Fall schon deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Kündigungsschluss des Arbeitgebers maßgeblich, weil nach § 1 Abs. 1 KSchG eine Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit nicht der sozialen Rechtfertigung bedarf. Die Wartezeit dient - von Missbrauchsfällen abgesehen - dazu, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden, die nicht einer Überprüfung nach objektiven Maßstäben unterliegt. Im Fall eines aus Sicht des Arbeitgebers negativen Ergebnisses dieser Prüfung soll er das Arbeitsverhältnis frei kündigen können, ohne dass es auf entgegenstehende Interessen des Arbeitnehmers ankommt.
Das beklagte Land kündigte am Ende der sechsmonatigen Probezeit das Arbeitsverhältnis des Klägers, weil es mit dessen Arbeitsleistungen nicht zufrieden war. Der Personalrat wurde zuvor im Einzelnen über die Kündigungsgründe unterrichtet, nicht jedoch über das Alter und die Unterhaltspflichten des Klägers. Die Vorinstanzen sahen hierin eine unzureichende Personalratsanhörung und gaben der Kündigungsschutzklage des Klägers statt.
Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klage wurde unter Aufhebung und Abänderung der Urteile der Vorinstanzen abgewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2009 - 6 AZR 516/08 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10. Juni 2008 - 11 Sa 1397/07 -
21.11.2009 um 02:27 Uhr
Fall 1 : Bei befristeten Arbeitsverhältnis ist während der Probezeit ohne Angabe von Gründen eine Kündigung "leider" und ohne Anhörung des BR wirksam. Fall 2: Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen während der Probezeit nur mit begründeten Sachgrund und Zustimmung durch das BR Gremium. Aber Achtung. neues Urteil vom AG bei besfristeten Arbeitsverträgen. Sie dürfen nach neuerster Rechtsprechung bis zu 6 Monaten Probezeit beinhalten und dann kann auch mit gesetzlicher Frist (oder lt. Frist gemäß jeweils gültigen Tarifvertrag) wie im Fall 1 beschrieben gekündigt werden. Prüfung dieser Sachlage war bei uns vor 4 Wochen durch FA für Arbeitsrecht (tätig beim DGB)
21.11.2009 um 04:12 Uhr
teenagerspätlese
da wirst du einiges gründlich mißverstanden haben............................
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