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AV endet mit Erreichen des 65. Lebensjahres / Kollege möchte ein Jahr länger arbeiten - Müssen wir hier als BR gefragt werden?

C
corporate
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe schon mal die "suchen"-Funktion bemüht, aber nichts passendes gefunden.

In unseren Arbeitsverträgen steht, dass dieser mit Erreichen des 65. Lebensjahres endet. Der Kollege möchte aber noch ein Jahr länger arbeiten. Die Geschäftsleitung ist damit einverstanden.

Wird hier dann ein neuer AV abgeschlossen, da der alte ja automatisch endet? Oder kann man diesen einfach weiterlaufen lassen? Müssen wir hier als BR gefragt werden?

Hattet ihr schon mal so einen Fall?

Danke für Hilfe

corporate

6.14907

Community-Antworten (7)

D
DonJohnson

16.11.2009 um 16:53 Uhr

@corporate Nein, so einen Fall hatte ich noch nicht.

Wenn der Vertrag momentan noch läuft, können die beiden Vertragspartner in beiderseitigen Einvernehmen die Laufzeit verändern. Somit wäre dieses kein neuer Vertrag sondern ein verändeter alter. Aus diesem Grund sehe ich dann euer Zustimmungsverweigerungsrecht nach 99 nicht gegeben. Anders wäre es, wenn der Vertrag ausgelaufen wäre. Dann müßte ein neuer Vertrag geschlossen werden und der 99 er kommt wieder zum Tragen.

K
Kriegsrat

16.11.2009 um 17:09 Uhr

corporate in deinem fall liegt eine sachgrundbefrsitung vor - erreichen des rentenalters-

man könnte nun weiterarbeiten, wenn der AG nicht widerspricht, entsteht ein unbefristetes arbeitsverhältnis oder man vereinbart ein weiteres befristetes arbeitsverhältnis, z.b. bis 66 jahre der sachliche grund wäre in der person des arbeitnehmers (alter) gerechtfertigt

D
DonJohnson

16.11.2009 um 17:18 Uhr

kriegsrat Ist das Alter eines MA wirklich ein Grund für eine Sachgrundbefristung?

D
DonJohnson

16.11.2009 um 17:32 Uhr

Hmmmm, ich weiß nciht... Hätte da sehr gerne weitere Meinungen gehört...

K
Kriegsrat

16.11.2009 um 18:02 Uhr

dj, ich glaube, daß wäre hier irrelevant wenn sich AG und AN einig sind, 1 oder 2 jahre weiter zusammenzuarbeiten, wäre doch eigentlich egal, ob das alter ein wirksamer sachgrund wäre da der AN wohl kaum auf entfristung klagen würde, oder ?

übrigens : Nach der Rechtssprechung des 7. Senats des BAG sind Altersgrenzen, die auf das gesetzliche Rentenalter bezogen sind, zulässig. Altersgrenzen sind danach Sachgrundbefristungen, wobei der Sachgrund der Rentenbezug ist. aber auch: Europarechtswidrigkeit von § 14 Abs. 3 TzBfG führt zur Unwirksamkeit. In gewagter Interpretation hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 26.04.2006 – 7 AZR 500/04 - Presseinformation) im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.11.2005 entschieden, dass die Europarechtswidrigkeit der Norm zur Unwirksamkeit der Befristung führt. Entschieden wurde das zwar für Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr. Ich warne jedoch ausdrücklich auch davor, weiter von der Befristungsmöglichkeit für Arbeitnehmer ab Alter 58 Gebrauch zu machen! http://www.duesseldorfer-schriftenreihe.de/shop/uploads/Objekte/Arbeitsvertraege.pdf

interessantes thema...........

P
pitsieben

17.11.2009 um 08:48 Uhr

@ all Folgende Stellungnahme habe ich von Petra Ahlburg, Dozentin für Arbeitsrecht und Betriebsverfassung im DGB BILDUNGSWERK E.V. HH-Sasel zu diesen Thema bekommen.

„In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist eine Weiterbeschäftigung nach Erreichung einer tarifvertraglich vereinbarten Beendigung wegen Altersgrenze grundsätzlich möglich.

Es handelt sich dann jedoch um eine Neueinstellung, bei der der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Der alte Arbeitsvertrag endet laut Tarifvertrag mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ohne Kündigung. Eine dann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Weiterbeschäftigung - Teilzeit und befristet - begründet ein neues Beschäftigungsverhältnis, welches an den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu messen ist.

Unproblematisch ist die Befristung sofern ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 - 8 BetrVG vorliegt. Diese sind u.a.:

  1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  2. ...
  3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  5. ...
  6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  7. ...
  8. ...

Kommt ein sachlicher Grund nicht in Frage, wird es schwieriger, da nach § 14 Abs. 2 BetrVG eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber vorher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auch eine Befristung nach Abs. 3 kommt wohl nicht in Frage, da hier die Voraussetzung wäre, dass der betroffene Kollege vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewesen sein müsste.

In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht sieht es wie folgt aus: Wenn der Kollege die gesetzliche Altersrente bezieht, ist ein Hinzuverdienst ohne Anrechnung auf die Altersrente möglich. Die Sozialabgaben für Kranken- und Pflegekasse sind jedoch zu berücksichtigen, ebenso die Versteuerung des Einkommens.“

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