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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ladung von BR Ersatz - wenn der ordentliche sagt dass er im Betrieb weiter seiner Arbeit nachgeht und nicht krank oder im Urlaub ist ?

S
Speedy
Jan 2018 bearbeitet

Hallo , meine frage wie sieht es denn mit der ladung von ersatz Br mitgliedern aus , wenn der ordentliche sagt das er im betrieb weiter seiner arbeit nachgeht und nicht krank oder im urlaub ist ?? Darf man da überhaupt einen nachrücker einladen ? Natürlich sagt der BR Kandidat das er aus betrieblichen dingen nicht kommen kann !! Er wäre betrieblich jetzt nicht abkömmlich !! Wie sieht es aus ?? Es sind von AG seite einfach zuwenig leute im betrieb , um die BR arbeit zu sichern !!

LG Speddy

7.060020

Community-Antworten (20)

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monalisa

11.11.2009 um 20:43 Uhr

@speedy, nein, es darf kein Ersatz eingeladen werden! Das ordentliche Betriebsratsmitglied ist nicht verhindert! Aber vielleicht sollte der/die BRV mal ein ernsthaftes Wort unter 4 Augen mit dem BR - Mitglied reden, was es unter dem Amt eigentlich versteht!

S
Speedy

11.11.2009 um 20:59 Uhr

@ Mona und wo steht das ?? Denn das sagte ich auch schon unserem BRV aber er sagte , das er verpflichtet ist alles nachzuladen was geht !! Denke auch das alle beschlüsse die in dieser sitzung gefaßt werden nicht rechtskräftig sind oder ? Aber wo steht das , das ich es ihm vor die Nase halten kann !!

K
Kriegsrat

11.11.2009 um 20:59 Uhr

ergänzend zu monalisa

das mitglied, das nicht kommen will, sondern lieber "richtige" arbeit macht wird im protokoll/anwesenheitsliste als "unentschuldigt gefehlt" aufgeführt

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DerAlteHeini

11.11.2009 um 21:12 Uhr

kriegsrat Und wenn das Mitglied, das nicht kommen will, sondern lieber "richtige" arbeit macht, sich bei dem BR Vorsitzenden meldet und im mitteilt, dass er zu der Sitzung nicht kommt, da er lieber arbeiten will. Wird er Kollege dann auch als unentschuldigt aufgeführt?

K
Kriegsrat

11.11.2009 um 21:21 Uhr

deralteheini bei uns schon........ da er betriebsverfassungsrechtlich nicht als verhindert gilt, deshalb die pflicht hätte, an der sitzung teilzunehmen, fehlt er in dieser sitzung "unentschuldigt" , da kein entschuldigungsgrund vorliegt, der die nichtteilnahme rechtfertigen würde er fehlt also "schuldhaft", oder "pflichtwidrig" oder "vorsätzlich unentschuldbar" oder wie immer man will......

M
monalisa

11.11.2009 um 21:25 Uhr

@speedy, "Eine Verhinderung liegt nicht vor, wenn das BR-Mitglied aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig nicht an einer BR-Sitzung teilnimmt oder seine sonstigen Aufgaben nicht wahrnimmt"

§ 25 BetrVG - DKK, 3. Zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds, RN. 15 Das dürfte genügen um deinen BRV eines besseren zu belehren! :-)

R
rainerw

12.11.2009 um 00:00 Uhr

@MonaLisa Also das mit der Vergesslichkeit und mutwillig das mußte mir mal erklären. Grübel. Habe ich da irgendwo mutwillig vergessen was zu lesen?

K
Kriegsrat

12.11.2009 um 00:12 Uhr

rainer,

LAG Hamm 28.11.03

R
rainerw

12.11.2009 um 00:38 Uhr

Wenn ich das eingebe erscheint vieles, nur nicht das was ich suche

I
Immie

12.11.2009 um 00:57 Uhr

Gericht: LAG-HAMM Entscheidung, AZ: Beschluss, 10 TaBV 162/03 Verkündungsdatum: 28.11.2003 Rechtsgebiete: BetrVG Leitsatz: In der bloßen Äußerung eines gewählten Betriebsrats-/Ersatzmitglieds, man wolle keine Betriebsratsarbeit machen, liegt keine zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG und auch keine Niederlegung des Betriebsratsamtes im Sinne des § 24 Nr. 2 BetrVG.

http://www.betriebsratspraxis24.de/betriebsratswahlhelfer/?nv_cgi_params=templateID%3Ddocument%26source%3Dcontext%26highlighting%3Doff%26xid%3D463856

R
rkoch

12.11.2009 um 15:40 Uhr

Bischen spät - aber vielleicht liest speedy ja noch mit:

Das das Betriebsratsmitglied wegen seiner Arbeit nicht verhindert sein kann, ergibt sich aus §37 (2) BetrVG.

Mitglieder des Betriebsrates sind von ihrer beruflichen Tätigkeit (...) zu befreien, wenn (..) es (..) zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Das die Teilnahme an einer Sitzung ERFORDERLICH ist, ist klar, da sonst der Arbeitgeber die Sitzungen des Betriebsrates boykottieren könnte indem er sie als von der Arbeit unabkömmlich deklariert.

Insofern ist der Arbeitgeber verpflichtet, den AN für die Sitzung von seiner Arbeit zu befreien. Das Argument "ich habe zu arbeiten" ist also Unsinn, da der AN in diesem Sinne zum Zeitpunkt der Sitzung keine ihm zugewiesene Arbeit haben kann bzw. darf. Arbeitet er trotzdem freiwillig weiter (sucht sich gewissermaßen selbst Arbeit, denn vom Arbeitgeber kann er ja keine haben), ist das eine Verletzung der ihm auferlegten Pflicht sein Amt auszuüben, aber niemals ein Verhinderungsgrund. Eigentlich müsste man dem AG an den Karren fahren, da er ihn überhaupt arbeiten läßt, aber das sieht das Gesetz leider nicht vor, der AG wäscht seine Hände gewissermaßen in Unschuld. Anders ist es, wenn der AG den BR aktiv an der Teilnahme hindert, indem er sich weigert, ihm eine entsprechend seiner BR-Tätigkeit geringere Arbeitsmenge zuzuweisen und gewissermaßen ihm bei geringerer Arbeitszeit das volle (oder nicht ausreichend reduzierte) Arbeitspensum aufbürdet. Dann hat der BR einen Unterlassungsanspruch nach §23 BetrVG.

NB: Der Fall, das ein BRM bei der Arbeit objektiv unabkömmlich ist kann allerdings tatsächlich eintreten, z.B. wenn ein Verkäufer (BRM) an unaufschiebbaren Verkaufsverhandlungen teilnehmen muß. Es ist Aufgabe des BRV derartige Situationen bei der Terminplanung zu berücksichtigen. Im Falle von REGELMÄSSIGEN Sitzungen hingegen hat der AG den schwarzen Peter, da dann die Pflicht auf Ihn zurückfällt, die regelmäßigen Sitzungen bei der Terminplanung derartiger Verhandlungen zu berücksichtigen. Eine Verhinderung ist aber trotzdem in keinem Fall gegeben, da im Zweifelsfalle trotzdem BR-Arbeit vorgeht.

Verstößt der BRV vehement gegen seine Pflicht in dem er regelmäßig Sitzungen dann anberaumt, wenn BRM objektiv unabkömmlich sind -

oder eben der AG, wenn er derartige Termine vehement immer auf bekannte Sitzungstermine legt,

dann verstoßen beide in den jeweiligen Fällen gegen den Grundsatz zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, außer ihnen war der jeweilige Umstand nicht bekannt. Deswegen ebenfalls (bei beharrlicher wiederholung) -> §23 BetrVG

S
Speedy

12.11.2009 um 16:51 Uhr

Aber klar lese ich noch mit !! aber was ist denn in dem fall , wenn der AG aufgrund von hohem krankenstand den BR fragt , ob er denn nicht seine arbeit fortsetzen kann ? Und dieser dann "freiwillig" zustimmt ? Darf dann nachgeladen werden ??

K
Kriegsrat

12.11.2009 um 19:43 Uhr

auch nicht ....

betriebsratsarbeit hat vorrang vor normaler geschuldeter arbeitsleistung der BR gilt trotzdem nicht als "verhindert"im rechtlichen sinn, also darf auch kein ersatzmitglied geladen werden, sonst wären sämtliche beschlüsse wegen ladungsfehler unwirksam (wenn sie denn jemand anfechten würde..)

und wenn jetzt noch jemand kommt und einen ausnahmefall konstruiert, bei dem die ganze firma zusammenbrechen würde, falls der BR nicht genau zu der zeit, in der die sitzung stattfindet, seiner normalen arbeit nachgehen würde.... dann .............

interessant wäre in diesem fall, daß wenn ein ersatzmitglied zur sitzung geladen worden wäre, obwohl kein ersatzmitglied geladen hätte werden dürfen, dieses ersatzmitglied trotzdem ab diesem zeitpunkt 12 mo erweiterten kündigungsschutz hätte

D
DerAlteHeini

12.11.2009 um 20:15 Uhr

Ich wollte hier keine neue Diskussion mit meiner Frage auslösen.

Sicherlich ist das Betriebsratsmitglied, wenn es nicht zu einer BR Sitzung erscheint, weil es lieber seine Arbeit weiter leisten möchte, nicht zeitweilig verhindert und somit ist auch kein Ersatzmitglied zu laden. Wobei es unerheblich ist ob er sich mit o.g. Grund beim BR abmeldet oder nicht. Nur meldet er sich ab, fehlt er nicht unentschuldigt.

K
Kriegsrat

12.11.2009 um 20:33 Uhr

alter heini "Nur meldet er sich ab, fehlt er nicht unentschuldigt" das kannst du ruhig so sehen, wenn du als "entschuldigt" betrachtest, das man vorher bescheid gibt, das man nicht kommt

aber deswegen bist du im rechtlichen sinne noch lange nicht "entschuldigt"

die frage ist nicht, ob er sich genügend oder rechtzeitig entschuldigt "hat", sondern ob er genügend entschuldigt "ist" und nach seinen pflichten im betriebsverfassungsgesetz "ist" er eben wenn die entsprechenden gründe zur verhinderung nicht vorliegen, nicht genügend "ent- schuldigt "(im wahrsten sinne des wortes)

D
DerAlteHeini

13.11.2009 um 20:41 Uhr

kriegsrat Was du da schreibst ist klugsche....... und sinnlos.

L
Lotte

13.11.2009 um 20:50 Uhr

DerAlteHeini, tolle Art mit einer Diskussion umzugehen...

Wenn Du Deinen AG anrufst und sagst, dass Du dringend Deinen Garten winterfest machen musst und daher heute nicht arbeiten kommen wirst...fehlst Du dann auch entschuldigt?

I
Immie

13.11.2009 um 21:12 Uhr

Wenn er sich dafür einen Tag Urlaub nimmt:-))

K
Kriegsrat

14.11.2009 um 01:40 Uhr

alter heini für dich ist eben dein in rechtsfragen enger horizont schon sichtweise genug...... und so soll es dann eben auch bleiben....

L
Lotte

14.11.2009 um 13:15 Uhr

Immie, dachte gerade: Auch eine nette Variante wäre es dann, wenn das BRM anruft, dass es einen Tag Urlaub nimmt, damit es arbeiten kann... Sorry, fange an zu spinnen...liegt am WE...;-)))

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