Hallo Bulli,
wir haben auch das Problem gehabt, dass der Arbeitgeber eine viel zu hohe Haushaltsersparnis abgezogen hat. Damals hat uns die W.A.F. als Argumentationshilfe folgendes Schreiben geschickt:
Gruß
Thomas K
Anfrage Reisekostenabrechung Unterkunft, Verpflegung
Sehr geehrte ,
zur Frage der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Unterkunft und Verpflegung auf Seminaren, die für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG sind, möchten wir Ihnen folgende Informationen an die Hand geben:
Der Arbeitgeber hat gem. § 40 Abs. 1 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstandenen sind, sofern das dort vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist (vgl. BAG vom 08.03.2000, Az.: 7 ABR 11/98).
Zu den vom Arbeitgeber nach § 40 BetrVG zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Reisekosten sowie die notwendigen Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds (vgl. BAG vom 28.03.2007, Az.: 7 ABR 33/06).
Weder die Abrechnung nach einer betrieblichen Reisekostenordnung noch nach den Lohnsteuerrichtlinien kann die Vorschrift des § 40 Abs. 1 BetrVG beseitigen, wonach dem Betriebsratsmitglied die erforderlichen Kosten zu ersetzen sind. Das Betriebsratsmitglied hat demzufolge auch Anspruch auf Ersatz höherer Kosten, wenn es auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Verpflegung anlässlich einer Schulung keinen Einfluss hat und diese höher als die betrieblichen Pauschbeträge sind (vgl. BAG vom 29.01.1974, Az.: 1 ABR 39/73; BAG vom 28.02.1990, Az. 7 ABR 5/89; BAG vom 07.06.1984, Az.: 6 ABR 66/81).
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass selbst bei Bestehen einer betrieblichen Reisekostenregelung pauschale Kosten, die anlässlich einer Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung entstehen, jedenfalls dann vom Arbeitgeber zu übernehmen sind, wenn das Betriebsratsmitglied die entstehenden Kosten nicht beeinflussen kann (BAG vom 17.09.1974, Az.: 1 ABR 98/73; vom 29.04.1975, Az.: 1 ABR 40/74; vom 23.06.1975, Az.: 1 ABR 104/73). Bei vorher pauschal vereinbarten Verzehrkosten handelt es sich um Kosten, die von den Teilnehmern während der Schulung nicht mehr beeinflusst werden können (vgl. LAG Düsseldorf, vom 17.11.1981, Az.: 23(18) TaBV 59/81).
Diese Voraussetzungen sind im Falle einer Seminarbuchung bei der W.A.F. auch gegeben. Die Verpflegungskosten werden vom Veranstalter entsprechend der Anzahl der Seminartage pro Teilnehmer in Anschlag gebracht und pauschal von den Teilnehmern gefordert. Damit sind sie nicht von den Teilnehmern beeinflussbar.
Im Ergebnis ist daher nach der einschlägigen Rechtsprechung des BAG eine Kostentragungspflicht gem. §§ 37 Abs. 6 und 40 Abs. 1 BetrVG des Arbeitgebers gegeben.
Von der Übernahme der tatsächlich angefallenen Kosten für Verpflegung lässt das Bundesarbeitsgericht nur eine Ausnahme zu. Der Arbeitgeber ist berechtigt, von den Verpflegungskosten ersparte Eigenaufwendungen des Schulungsteilnehmers abzuziehen.
Nach neueren Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Hamm, 10 TaBV 65/05 vom 13.01.2006; LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.02.2003 – 2 TaBV 24/02) erfolgt dieser Abzug nicht mehr nach den Lohnsteuerrichtlinien zu 20% der tatsächlich entstandenen Verpflegungsaufwendungen, sondern nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
Danach ist der Arbeitgeber lediglich berechtigt, die Verpflegungskosten in folgender Höhe zu kürzen: Je Frühstück EUR 1,50; je Mittagessen um EUR 2,67; je Abendessen um EUR 2,67. Diese Kürzung erfolgt im Innenverhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer. Die Rechnung über Unterkunft und Verpflegung hat der Arbeitgeber wie bisher in voller Höhe nach § 40 BetrVG zu tragen.
Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, oder beantragt er keine Klärung der Erforderlichkeit der Schulung bzw. seiner Kostentragungspflicht beim Arbeitsgericht, so kann das betreffende BR-Mitglied die Schulungsmaßnahme besuchen, wie vom Betriebsrat beschlossen.
Sollte der Arbeitgeber die Kostenübernahme verweigern, hat der Betriebsrat das Recht, die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG und damit die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Schulungsmaßnahme durch ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht feststellen zu lassen. (vgl. „Fitting“ Kommentar zum BetrVG 22. Auflage RNr. 138ff zu § 40 BetrVG).
Wir freuen uns, wenn diese Informationen für Sie hilfreich sind.