W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wählbarkeit von Mitarbeitern

R
Rettass
Nov 2016 bearbeitet

Hallo hab mal eine Frage zur wählbarkeit von Mitarbeitern bei der Betriebsratswahl. Gem. §8 BetrVG sind nur Mitarbeiter wählbar, die mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind. Wird dieser Zeitraum ab dem Tag des Wahlaushangs oder dem Tag der Wahl zurückgerechnet?

5.83104

Community-Antworten (4)

D
DonJohnson

05.11.2009 um 17:18 Uhr

Hier wird meines Wissend der Tag der Wahleinleitung als Stichtag genommen und nicht der Tag der Wahl. Da die Wählerlisten zu dem Zeitpunkt erstellt sind, ist es IMHO logisch. Auch der Abs 2 spricht für diese These. Leider muß ich gestehen, dass ich da ein sehr gefährliches Halbwissen (oder weniger) habe.

Aus diesem Grund werde ich auch ein Seminar diesbezüglich belegen und würde auch dir das raten...

D
derdermalwjlwar

05.11.2009 um 17:31 Uhr

Was ist los DJ, schwächelst Du?

Natürlich ist hier der Zeitpunkt der Wahl gemeint.

D
DonJohnson

05.11.2009 um 17:41 Uhr

wjl Nun Kollege, wie ich schreib, bin ich in dem Thema nicht wirklich firm. Da ich aber weiß, dass alles was ich hier schreibe genau unter die Lupe genommen wird, und keiner meiner lieben KollegenInnen bis dato was dazu geschrieben hat, habe ich meine Vermutung (begründet wie gesagt auf Abs 2) hier einfach mal gepostet ;-)))

D
DerAlteHeini

05.11.2009 um 20:54 Uhr

Rettass Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag, also am Tag der Stimmabgabe, dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören.

Ihre Antwort