Wählbarkeit von Mitarbeitern
Hallo hab mal eine Frage zur wählbarkeit von Mitarbeitern bei der Betriebsratswahl. Gem. §8 BetrVG sind nur Mitarbeiter wählbar, die mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind. Wird dieser Zeitraum ab dem Tag des Wahlaushangs oder dem Tag der Wahl zurückgerechnet?
Community-Antworten (4)
05.11.2009 um 17:18 Uhr
Hier wird meines Wissend der Tag der Wahleinleitung als Stichtag genommen und nicht der Tag der Wahl. Da die Wählerlisten zu dem Zeitpunkt erstellt sind, ist es IMHO logisch. Auch der Abs 2 spricht für diese These. Leider muß ich gestehen, dass ich da ein sehr gefährliches Halbwissen (oder weniger) habe.
Aus diesem Grund werde ich auch ein Seminar diesbezüglich belegen und würde auch dir das raten...
05.11.2009 um 17:31 Uhr
Was ist los DJ, schwächelst Du?
Natürlich ist hier der Zeitpunkt der Wahl gemeint.
05.11.2009 um 17:41 Uhr
wjl Nun Kollege, wie ich schreib, bin ich in dem Thema nicht wirklich firm. Da ich aber weiß, dass alles was ich hier schreibe genau unter die Lupe genommen wird, und keiner meiner lieben KollegenInnen bis dato was dazu geschrieben hat, habe ich meine Vermutung (begründet wie gesagt auf Abs 2) hier einfach mal gepostet ;-)))
05.11.2009 um 20:54 Uhr
Rettass Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag, also am Tag der Stimmabgabe, dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören.
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