Erstellt am 05.11.2009 um 14:23 Uhr von DeWalt
Bei der Beschäftigung von Leiharbeitern muss der AG die gleiche Anhörung nach § 99 BetrVG einleiten, wie bei Einstellungen.
Erstellt am 05.11.2009 um 14:29 Uhr von Sydney
Danke für die schnelle Antwort:-)
Unsere Personalchefin ist nämlich der Meinung das sie das weiter so handhaben wollen wie sonst auch... Und wir sagen aber nein wir wollen angehört werden
und wenn die Leharbeitnehmer nur ausgetauscht werden
Erstellt am 05.11.2009 um 16:45 Uhr von tiktak
Ich denke die Schulungen für die BR Mitglieder sind fällig.
tik-tak
Erstellt am 05.11.2009 um 17:00 Uhr von DonJohnson
@Sydney
Auch wenn die Leiharbeitnehmer ausgetauscht werden müßt ihr diesem Zustimmen. Bei einer Zustimmungsverweigerung (die Gründe sind im 99er abschließend benannt) muß der AG eure Zustimmung vom ArbG ersetzen lassen. Siehe zu diesem Thema die §§ 99 ff BetrVG.
Erstellt am 05.11.2009 um 20:49 Uhr von Batou
Hallo Sydney,
Mitbestimmung gilt ja erst ab dem jeweiligen konkreten Einsatz von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb. Dann aber nicht nur der erstmalige Einsatz, sondern jeder Einsatz und auch jeder Austausch von Leiharbeitnehmern. Da gibt's ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 23.1.2008 Aktz. 1 ABR 74/06
Ihr könnt also für jeden (auch ausgetauschten) LAN eine Anhörung beantragen, wenn ihr euren Laden lahmlegen wollt... :-)
Viel Erfolg