Erstellt am 03.11.2009 um 16:49 Uhr von Kölner
Erstellt am 03.11.2009 um 17:03 Uhr von DonJohnson
@seesee
Ich habe hier mal ein paar Urteile, leider sind da nicht überall AZ bei - googlen wird aber wohl helfen ;-)
BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/62
LAG Schleswig Holstein vom 1.12.2000
BAG vom 14.2.1979, BVerfG vom 17.2.1981
LAG Hamm vom 18.2.1972
BAG vom 14.2.1978
BAG vom 23.2.1979
Vergl. DKK 9. Auflage Seite 227
BAG vom 30.8.1983
BAG vom 12.6.1986
Alles nachzulesen in der Broschüre der IGM "Handlungshilfe für Betriebsräte und Vertauensleute - Mitgliederwerbung im Betrieb"
Erstellt am 03.11.2009 um 20:55 Uhr von Troisdorfer
Die Abmahnung beweist das ihr den richtigen Weg
eingeschlagen habt,der AG weiss nicht weiter ...
Ihr seid im Recht !!!
Erstellt am 03.11.2009 um 23:56 Uhr von DerAlteHeini
seesee
Und was ist wenn der AG nicht im entsprechenden Verband Mitglied ist / oder austritt???
Die innerbetriebliche Werbung für eine Gewerkschaft während der Arbeitszeit, ist durch das GG Art.9 Abs.3, GG Art.2 Abs.1, BGB §611, geschützt, solange der Arbeitsablauf und der Betriebsfrieden nicht gestört wird.
Siehe:
BVerfG 1.Senat vom 14. November 1995 Az: 1BvR 601/92
Also was macht der Betroffene mit der Abmahnung, natürlich Einrahmen und an einer gut sichtbaren Stelle im Betriebsratsbüro an die Wand hängen.
Rügt der AG in der Abmahnung aber, dass durch die innerbetriebliche Werbung der Arbeitsablauf und/oder der Betriebsfrieden gestört wurde, sollte die Abmahnung sofort gerichtlich überprüft werden.