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BR und Gewerkschaft: wie verhalte ich mich richtig im Betrieb?

S
seesee
Jan 2018 bearbeitet

Und noch eine Frage: Zurzeit versuchen wir (nach der Übernahme durch einen Konzern), die Tarifbindung an die IG Metall durchzusetzen. Weil der Betrieb bisher immer nach deren TV bezahlt und auch andere TV-Angelegenheiten danach geregelt hat. Dies war durch eine Betriebsvereinbarung von 1972 vereinbart worden. Nach der Übernahme stellte die neue GF die Rechtsgültigkeit dieser BV in Frage und begann, an den betriebsüblich Dingen zu rütteln. Seither streben wir eine Anbindung an die IG Metall an. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass die MAs in die Gewerkschaft eintreten. Dafür haben wir gesorgt, indem wir die MAs darüber aufklärten, dass eine juristisch nicht anfechtbare Anbindung nur mit einer Gewerkschaft möglich ist (§ 77 BetrVG). Inzwischen sind die Hälfte der MAs eingetreten. Nun hat uns (BR) der Chef eine Abmahnung wegen Mitgliederwerbung für die Gewerkschaft während der Arbeitszeit auf den Tisch gelegt. Zurecht?

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Community-Antworten (4)

K
Kölner

03.11.2009 um 17:49 Uhr

Zu Unrecht!

D
DonJohnson

03.11.2009 um 18:03 Uhr

@seesee Ich habe hier mal ein paar Urteile, leider sind da nicht überall AZ bei - googlen wird aber wohl helfen ;-)

BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/62 LAG Schleswig Holstein vom 1.12.2000 BAG vom 14.2.1979, BVerfG vom 17.2.1981 LAG Hamm vom 18.2.1972 BAG vom 14.2.1978 BAG vom 23.2.1979

Vergl. DKK 9. Auflage Seite 227

BAG vom 30.8.1983 BAG vom 12.6.1986

Alles nachzulesen in der Broschüre der IGM "Handlungshilfe für Betriebsräte und Vertauensleute - Mitgliederwerbung im Betrieb"

T
TROISDORFER

03.11.2009 um 21:55 Uhr

Die Abmahnung beweist das ihr den richtigen Weg eingeschlagen habt,der AG weiss nicht weiter ... Ihr seid im Recht !!!

D
DerAlteHeini

04.11.2009 um 00:56 Uhr

seesee Und was ist wenn der AG nicht im entsprechenden Verband Mitglied ist / oder austritt???

Die innerbetriebliche Werbung für eine Gewerkschaft während der Arbeitszeit, ist durch das GG Art.9 Abs.3, GG Art.2 Abs.1, BGB §611, geschützt, solange der Arbeitsablauf und der Betriebsfrieden nicht gestört wird. Siehe: BVerfG 1.Senat vom 14. November 1995 Az: 1BvR 601/92

Also was macht der Betroffene mit der Abmahnung, natürlich Einrahmen und an einer gut sichtbaren Stelle im Betriebsratsbüro an die Wand hängen.

Rügt der AG in der Abmahnung aber, dass durch die innerbetriebliche Werbung der Arbeitsablauf und/oder der Betriebsfrieden gestört wurde, sollte die Abmahnung sofort gerichtlich überprüft werden.

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