Hallo Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Im nächsten Jahr sind ja Betriebsratswahlen.

Nach dem § 7 Abs. 1 BetrVG sind auch Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers die zur Arbeitsleistung überlassen werden auch wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Nun haben wir Kollegen nach dem AüG bis Ende des Jahres 4 Monate im Einsatz.

Saisonbedingt haben wir im Januar und Februar weniger Aufträge so das diese Kollegen bei uns nicht mehr im Einsatz sind.

Und nach den letzten Jahren zu urteilen haben wir von März bis Juni und von Oktober bis Dezember einen erhöhten Auftragseingang so dass das wir diese Kollegen wieder bei uns beschäftigt haben.

Anmerk. Es sind immer dieselben Kollegen bei uns im Einsatz.

Können wir jetzt die Monate zusammen zählen, oder müssen die Kollegen am Wahltag ununterbrochen länger als 3 Monate bei uns im Einsatz sein?