SB Überstunden - genausoviele Überstunden leisten wie einer der nicht SB ist?
Hallo Leute, ist es zulässig das ein schwerbehinderter mann genausoviele überstunden leisten muss wie einer der nicht SB ist? der mann ist mitte 40zig und gehbehindert.
Community-Antworten (12)
01.11.2009 um 21:36 Uhr
Ordnet der Arbeitgeber Mehrarbeit an, hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer sie grundsätzlich zu leisten, sofern er nicht rechtzeitig eine Befreiung von der Mehrarbeit (gemäß §124 SGB IX) verlangt hat. Der § 81 Abs. 4 SGB IX ist hierbei aber ggf. auch zu beachten und anzuwenden. Der Arbeitgeber kann Mehrarbeit anordnen, soweit dies arbeitsvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder aufgrund des Tarifvertrages zulässig ist. Diese Anordnung bedarf aber trotzdem der Zustimmung
- der Schwerbehindertenvertretung nach §95 SGB IX
- des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG oder
01.11.2009 um 22:19 Uhr
@Uranos
wie kommst Du darauf??
die Schwerbehindertenvertretung hat keinerlei Mitbestimmungs oder Zustimmungsrechte, sie kann lediglich eine Stellungnahme abgeben, der AG ist darn aber nicht gebunden. Er muss sie nur ernsthaft in seine Entscheidung mit einbeziehen, aber nicht zwangsweise beachten.
Nur der BR hat eine Mitbestimmung. Sein NEIN muss sich der AG sofern er es möcte vom Greicht ersetzen lassen.
01.11.2009 um 22:26 Uhr
@erwin Frau Uranos hat sich einer Teil-Kopie aus http://www.schwbv.de/mehrarbeit.html bedient - ohne dies in ihrer Antwort kenntlich zu machen.
01.11.2009 um 22:49 Uhr
Entschuldigung! Ich vergaß! Aber warum die Geschlechtsumwandlung?
02.11.2009 um 09:52 Uhr
sassenach, der schwerbehinderte Mann muss erstmal einen Antrag gemäß § 124 SGB IX stellen (s.o.), bevor er von Mehrarbeit im Sinne des ArbZG befreit ist. Das heißt: täglich 8h und in der Woche 48h (bei 6 Tagen) sind dann immer noch möglich.
02.11.2009 um 10:09 Uhr
Ist das ein anderer §124 SGB IX?
02.11.2009 um 10:24 Uhr
Uranos, "Ist das ein anderer §124 SGB IX?" vielleicht erst informieren, dann schreiben? (ein Grundsatz, der Dir sicher weiterhilft, in allen Lebenslagen!) BAG, Urteil vom 03.12.2002 – 9 AZR 462/01, siehe: http://lexetius.com/2002,3330
02.11.2009 um 11:41 Uhr
Ich schrieb
sofern er nicht rechtzeitig eine Befreiung von der Mehrarbeit (gemäß §124 SGB IX) verlangt hat.#
Dann Du #der schwerbehinderte Mann muss erstmal einen Antrag gemäß § 124 SGB IX stellen (s.o.), bevor er von Mehrarbeit im Sinne des ArbZG befreit ist.# Das Du dann ein Urteil hinterherschiebst ist ja in Ordnung aber mir Informationsmangel zu unterstellen ist unnötig.
02.11.2009 um 11:47 Uhr
Uranos, was denkst Du, warum ich s.o = siehe oben schrieb? Mir war der Bezug zum ArbZG wichtig, den Du nicht erwähntest.
02.11.2009 um 12:03 Uhr
#Mir war der Bezug zum ArbZG wichtig, den Du nicht erwähntest.# Diese Erklärung hätte doch völlig ausgereicht. #ein Grundsatz, der Dir sicher weiterhilft, in allen Lebenslagen# Was diese Bemerkung hier zu suchen hat verstehe ich nicht.
02.11.2009 um 12:26 Uhr
Uranos, wenn Du Dich auf das was ausreicht beschränken würdest, wäre bestimmt auch einigen geholfen. Diese Diskussion z.B. wäre auch nicht notwendig gewesen... Aber mir reicht es jetzt auch aus...;-)
02.11.2009 um 12:35 Uhr
#Aber mir reicht es jetzt auch aus...;-)# Wenn Du das in allen Lebenslagen so machst:-)
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