Erstellt am 25.10.2009 um 16:24 Uhr von Oluscha
@ Chipsy
Siehst du denn die über 55-jährigen benachteiligt? Sie werden ja nicht davon ausgeschlossen, sondern können sich das ja einfordern.
Erstellt am 25.10.2009 um 16:36 Uhr von Oluscha
@ Don Johnson
So kann man das auch sehen, o.K.!!! Aber die Jüngeren wird der AG nicht aus den
MA-Beurteilungen herausnehmen. Also bleibt nur der Weg, dass die Älteren sich ebenfalls diesem Prozedere unterziehen müssen.
Ein Verstoß gegen das AGG sehe ich auch - nur was kommt dabei heraus wenn man dagegen vorgeht?
Erstellt am 25.10.2009 um 16:42 Uhr von DonJohnson
@Oluscha
*Ein Verstoß gegen das AGG sehe ich auch - nur was kommt dabei heraus wenn man dagegen vorgeht?*
Das steht auf einem anderen Blatt. Aber genaugenommen muß der BR darauf achten, dass die Gesetze eingehalten werden. Auch wir können uns nciht aussuchen welche Gesetze einzuhalten sind und welche nciht ;-)))
Erstellt am 25.10.2009 um 16:46 Uhr von nicoline
*wir können uns nicht aussuchen*
ich muss mir aber scheinbar 'n neuen Optiker aussuchen!
Erstellt am 25.10.2009 um 16:56 Uhr von DonJohnson
Erstellt am 25.10.2009 um 17:18 Uhr von erwin
Die Herausnahme der An welche älter als 55 Jahre sind, KÖNNTE eine mittelbare Benachteiligung der jüngeren AN wegen des Alters sein.
KÖNNTE es ist kein unbedingtes muss. Das AGG läßt aber ja ausdrücklich begründete Ausnahmen zu.
Hier kommt es somit darauf an, ob man eine Begründung finden kann welche diese Ausnahme begründet findet und diese in die GBV aufnehmen.
In diesem Sinne können Benachteiligungen rechtlich zulässig sein
im Zusammenhang mit sog. „positiven Maßnahmen“ (§ 5 AGG),
wegen beruflicher Anforderungen (§ 8 AGG),
wegen der Religion oder Weltanschauung (§ 9 AGG),
wegen des Alters (§ 10 AGG).
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Gleichbehandlungsgesetz_Ausnahmen.html
Erstellt am 25.10.2009 um 17:23 Uhr von DonJohnson
@erwin
Schön und gut, aber dann bilde mal einen Konstrukt zu der Frage hier...
Sorry, kann dir bei dieser Frage hier echt nciht folgen...
Erstellt am 25.10.2009 um 17:56 Uhr von erwin
@DonJohnson
Ich würde als betroffener BR einfach genau diese RA Kanzlei einbinden um die mögliche Ausnahme gem. AGG hier belastungsfest zu finden. Es gibt sie bestimmt. Z.B. wegen beruflicher Anforderungen (§ 8 AGG).
Denn das AGG ist KEIN >>> allgemeines Gleichmachungsgesetz
Erstellt am 25.10.2009 um 20:27 Uhr von DonJohnson
@erwin
Dennoch hast du nciht gesagt, wie du hier den Zusammenhang bringen willst. Aber egal...
Erstellt am 25.10.2009 um 20:32 Uhr von ridgeback
Einen Widerspruch zum AGG sehe ich nicht. Der AG muss ja nicht jedes Jahr mit allen Gespräche führen. Aber grundsätzlich ist der AG in seiner Entscheidung frei hinsichtlich der Einführung sowie Teilnehmer eines Beurteilungsverfahrens , sofern das Beurteilungsverfahren nicht bereits tarifvertraglich vereinbart wurde. Der Betriebsrat kann weder die Einführung/Unterlassung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze vom Arbeitgeber verlangen. Wenn sich der Arbeitgeber jedoch für die Einführung entscheidet, hat der Betriebsrat gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. Er kann diese auch verhindern, wenn keine Einigung hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausgestaltung zustande kommt. Daher sollten Mitarbeiterbeurteilungen sowie die Kriterien, in einer BV geregelt werden.
Erstellt am 25.10.2009 um 20:36 Uhr von DonJohnson
*Wenn sich der Arbeitgeber jedoch für die Einführung entscheidet, hat der Betriebsrat gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. *
Wurde hier gemacht - Grundsatz alle ü 55 brauchen nciht - und das verstößt IMHO sehr wohl gegen das AGG ;-)
Erstellt am 25.10.2009 um 20:55 Uhr von ridgeback
Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften oder Kriterien wegen eines der in § 1 AGG genannten Grundes einen Beschäftigten gegenüber anderen Beschäftigten in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, dass diese Benachteiligung sachlich gerechtfertigt ist. Und die hätte ich. ;-))
Erstellt am 25.10.2009 um 21:05 Uhr von DonJohnson
ridgeback
Ok, raus damit - ich sehe diese sachliche Begründung in diesem Fall nämlich nicht!
Also hilf mir auf die Sprünge...
Erstellt am 25.10.2009 um 21:20 Uhr von ridgeback
DonJohnson,
dafür müsste ich zuerst einmal wissen, wo Du eine Benachteiligung siehst.
Beurteilungsgespräche, positive wie negative, die das arbeitsverhalten betreffen, kann ich doch als AG bestimmen mit wem ich sie führe. In dem Fall hält der AG es nicht für nötig mit den ältern regelmäßig welche zu führen. Aus welchem Grund auch immer. Damit sich wie hier, die älteren nicht benachteiligt fühlen, dürfen diese auf Wunsch ihren Stand erfragen.
Erstellt am 25.10.2009 um 21:23 Uhr von erwin
@DonJohnson
Solche Gespräche haben i.d.R. Auswirkungen auf Lohnbestandteile/ Variable. Nun kann man so sehe ich es schon eine mögliche mittelbare Diskriminierung jüngerer AN, wenn man den AN ab 55 Jahren es freistellt ob die Führung solcher Gespräche bei ihnen erfolgen soll oder sie anderes bewertet werden, dadurch heilen, dass man hier die Herausnahme mit abgesenkten "beruflicher Anforderungen (§ 8 AGG)".
Erstellt am 25.10.2009 um 21:30 Uhr von DonJohnson
ridgeback
*In dem Fall hält der AG es nicht für nötig mit den ältern regelmäßig welche zu führen. Aus welchem Grund auch immer. *
Das ist jetzt nciht dein Ernst ;-))) Nee nee, wenn erkläre mir bitte die sachliche Begründung ;-)))
@Erwin
*Solche Gespräche haben i.d.R. Auswirkungen auf Lohnbestandteile/ Variable.*
Wenn dem lediglich so wäre, würde ich hier dann sogar eine Benachteiligung der älteren AN sehen - nee mein guter, das überzeugt mich nicht im geringsten! Und ich behaupte mal, dass die beruflichen Anforderungen bei den älteren genau so sind. Weiterhin kannst du nur mutmaßen wofür die Gespräche sind. Vielleicht und vermutlich wird hier dann auch die Notwendigkeit einer beruflichen weiterbildung ausgelotet...
Nee, zieht nicht. Die Argumente sind für mcih nciht schlüssig - sorry
Erstellt am 25.10.2009 um 21:30 Uhr von ridgeback
erwin,
das würde ich bei Zielvereinbarungen einstufen.
Erstellt am 25.10.2009 um 21:50 Uhr von erwin
@ridgeback
@DonJohnson
Im Unternehmen meiner Frau werden auch solche Mitarbeiterbeurteilungsgespräche geführt. Das Ergebnis dient dann zur Festlegung einer Variablen. Solche gespräche gab es bei uns vor der Einführung von Zielvereinbarungen auch. Weiter gab es auch bei uns solche Regelungen dass ältere AN hier frei entscheiden können ob sie diese möchten oder aber eine 100% Regelung unterstellt haben möchten. Viele ältere AN waren diese 100% lieber als diese Gespräche. Dieses auch, wenn sie vielleicht anderes 110-120% erreichen könnten. Weniger Stress.
Ebenfalls können ältere AN sich nun mit gleichen Bedingungen/ Ergebnis aus dem Thema Zielvereinbarung herausnehmen lassen.
Bringt halt auch den "Vorteil", dass bei Führung/Zielen 90% herauskommen könnte.
Ich denke auch weiter, dass man dieses mit abgesenkten Anforderungen (weil es teils -kein muus- den älteren auch schwerer fällt) an die älteren AB, AGG konform begründen kann.
PS: bei den Mitarbeiterbeurteilungsgesprächen haben die AN ein Widerspruchsrecht, dann wird der BR mit eingebunden
Erstellt am 25.10.2009 um 21:56 Uhr von DonJohnson
@erwin
Ich frage mal ganz doof. Denkst du, dass das zu diesem Fall addaptierbar ist? Mal ganz ehrlich. Du kennst das von dem Betrieb, was der Fragesteller aber für eine Vorraussetzung hat, kannst weder du noch ridgeback noch ich erahnen. Hier müssen wir IMHO vom Generellen ausgehen, und da bleibe ich bei meiner Meinung.
Erstellt am 25.10.2009 um 22:10 Uhr von erwin
@DonJohnson
Mitarbeiterbeurteilungsgespräch oder in anderen Unternehmen oft auch Leistungsbeurteilung oder was denkts Du soll sich hinter dem Begriff "Mitarbeiterbeurteilungsgespräch" verbergen.