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Betriebsratstätigkeit übersteigt wöchentliche Arbeitszeit - wird das wie Mehrarbeit behandelt?

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Daniel
Jan 2018 bearbeitet

Da wir unsere Geschäftsleitung wegen nicht rechzeitig vorgelegter Mehrarbeit also auch nicht genehmigter, vor Gericht zerren ( Ausage GL ) verlangen Sie vom Betriebratsgremium eine Genehmigung weil meine Wöchentliche Arbeitszeit (BR-Arbeit in Freistellung) teilweis Überschritten wird. brauch es dazu tatsächlich Mehrarbeitsanträge im klassischen Sinne ? 2. Frage: Ich habe mich da sich viel Arbeit angehäuft hat selber Freigestellt (Stellvertretender Freigestellter Vorsitzened seit 3 Wochen Krank ) der Arbeitgeber will dazu einen Beschluss des BR-Gremiums. Nach meiner aufassung brauchen wir das nicht, ich habe die Notwendigkeit nach BtrVG gewissenhaft überprüft liege ich da richtig ?

7.90207

Community-Antworten (7)

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DonJohnson

22.10.2009 um 15:08 Uhr

Wegen Mehrarbeit: Siehe hierzu § 37 Abs 3 BetrVG

Wegen Freigestelltem BRM: Siehe hierzu §38 Abs 2 BetrVG

Warum hast du dich nicht einfach nach § 37 Abs 2 freigestellt?

K
Kölner

22.10.2009 um 15:33 Uhr

@Daniel Die individuelle AZ eines BRM wegen BR-Arbeit (!) kann nicht überschritten werden. Das wäre im Sinne des § 78 BetrVG unmöglich. Was die Erforderlichkeit Deiner Arbeit als BR anbetrifft, so sollte tatsächlich der BR am besten einen Beschluss fassen...

B
BRHexe

22.10.2009 um 15:34 Uhr

@Daniel Freistellungen des BR sind in geheimer Wahl zu wählen. Gleiches gilt auch für Ersatzfreistellungen, wie du sie in eurem Fall in Anspruch nehmen könntest, da euer freigestelltes BR-Mitglied erkrankt ist. Genaugenommen muss vor der Wahl von freigestellten BR-Mitgliedern erst eine Beratung mit dem AG erfolgen und dann die geheime Wahl. Dem AG ist der Name des Freigestellten, auch bei Ersatzfreistellung mitzuteilen, ist er mit der Wahl nicht einverstanden kann er die Einigungsstelle anrufen.

E
Erwin

22.10.2009 um 15:36 Uhr

@Daniel

Die Zeiten für die Wahrnehmung von Ehrenämtern, hier BR, fällt nicht unter die Regelung des ArbZG.

Der BR muss sich seine notwendigen Arbeitszeiten nicht vom AG genehmigen lassen. Dieses Verlangen des AG erfüllt den Sachverhalt der Mandatsbehinderung, wenn er darauf bestehen würde. Denn dann könnte er ja sagen, nein, keine BR-Arbeit.

D
DonJohnson

22.10.2009 um 15:43 Uhr

@Kölner Ich denke Daniel meinte, dass er seine BR Arbeit nicht fertig bekommt. Grund meiner Auffassung ist, dass er schrieb, dass er sich freigestellt hat. Somit könnte hier in meinen Augen der § 37 Abs 3 zu tragen kommen... Was ich aber davon halte, dass BRM länger arbeiten steht auf einem anderen Blatt. Es könnte hier Mißstimmung zwischen Belegschaft und BRM kommen ("du darfst und unsere lehnst du ab"). Dennoch muß man auch da den Einzelfall sehen. Auch bei uns war es schon unumgänglich außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit BR Arbeit zu machen...

Was die Erforderlichkeit Deiner Arbeit als BR anbetrifft, so sollte tatsächlich der BR am besten einen Beschluss fassen... Das überrascht mich jetzt. Wie meinst du das? Bei einer Freistellung nach 37,2 ist es nicht nötig. Wegen des freigestellten Kollegen hätte man IMHO im Vorfeld regeln können/sollen wie bei längerer Abwesenheit des freigestellten zu verfahren ist. Nach 37,2 geht es aber IMHO immer.

Oder sehe ich das falsch?

E
Erwin

22.10.2009 um 15:48 Uhr

@Daniel

Ich würde einmal sehen, wo ihr dem AG noch auf die Füße treten könnt. Schaut euch einmal die Arbeitszeit an un prüft auf Einhaltung des ArbZG. Sehr viel AG verstoßen hier dagegen. Ganz besonders bei Sonn-/ Feiertagsarbeit und bei dem Thema § 3

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DerAlteHeini

22.10.2009 um 16:10 Uhr

Daniel 1. Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des ArbzG. Somit erübrigen sich die tatsächlich Mehrarbeitsanträge im klassischen Sinne

Du kannst dich für notwendige Tätigkeit im BR selber gem.: §37 Abs. 2 BetrVG vorübergehend Freistellen. Stellst du dich selber frei, so Bedarf es kein Beschluß des BR.

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