Erstellt am 20.10.2009 um 18:28 Uhr von neskia
"Bei uns im Betrieb arbeiten viele Arbeitnehmer seit Jahren ohne Arbeitsvertrag"
Das stimmt nicht: Der Abeitsvertrag bedarf keiner Form!
dies wird durch §105 GewO bestätigt. Er kann mündlich, per Mail oder konkludierendes Tun geschlossen werden.
Was euer AG macht, ist den AN Änderungsverträge anzubieten. Ihr solltet schnelldtens auf einer Betriebsversammlung eure Kollegen aufklären, dass sie keine neuen Verträge unterschreiben müssen.
Du liegst richtig mit der Annahme, dass der AG wesentliche Bedingungen nur per Änderungskündigung ändern kann.
Will der AG die Bedingungen schriftlich niederlegen, soll er das nach dem Nachweisgesetz - NachwG machen.
Erstellt am 20.10.2009 um 18:58 Uhr von leonidas
Müssen Änderungsverträge als Überschrift gekenzeichnet sein oder recht es einfach neuer Arbeitsvertrag ab dem..... als überschrift?
Erstellt am 20.10.2009 um 19:27 Uhr von erwin
@neskia
Bitte aber auch Satz 2 des §105 GewO beachten. Bestimmte Sachverhalte bedürfen der Schriftform
Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
Das Nachweisgesetz (NachwG) legt jedem Arbeitgeber in Deutschland die Verpflichtung auf, die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Das ist spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erledigen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat andauert. Dasselbe gilt, wenn wesentliche Vertragsbedingungen später geändert werden. Das Gesetz konkretisiert damit Verpflichtungen im Rahmen des Individualarbeitsrechts.
§ 2 Nachweisgesetz nennt die in der Niederschrift zu dokumentierenden Inhalte im Einzelnen. Hierzu gehören
Namen und Anschrift der Vertragsparteien
Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung
bei einem befristeten Vertrag die geplante Dauer der Beschäftigung
den Arbeitsort, bei wechselnden Orten einen Hinweis dazu
eine Tätigkeitsbeschreibung
die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich von Zuschlägen
vereinbarte Arbeitszeit
Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
Kündigungsfristen
Hinweis auf für dieses Arbeitsverhältnis geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Weiteres hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Nachweisgesetz
Die AN sollten auf keinen Fall freiwillig ArbV unterschreiben welche schlechtere Fakten beinhalten. In diesen Fällen sollten sie es auf eine Änderungskündigung ankommen lassen, diesen unter Vorbehalt anbnehmen und Änderunsgkündigungsschutzklage prüfen und erheben.
Erstellt am 20.10.2009 um 23:45 Uhr von neskia
Damit die Antwort von erwin den Kollegen leonidas nicht verwirrt noch eine Anmerkung zum Nachweisgesetz. Die schriftliche Fixierung soll lediglich mehr Rechtssicherheit und Transparenz schafften. Die Gültigkeit der (bisherigen) Arbeitsverträge bleibt unberührt, egal wie sie geschlossen wurden (mündlich, schricftlich,..). Nur der Inhalt eines bestehenden Arbeitsvertrages wird fixiert.
Zu der Frage:
"Müssen Änderungsverträge als Überschrift gekenzeichnet sein oder recht es einfach neuer Arbeitsvertrag ab dem..... als überschrift?"
Auch hier gilt GewO: "Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren..." Theoretisch können Änderungsverträge mündlich geschlossen werden, was häufig dann geschieht, wenn er positiv für den AN ist.
Aus deiner Nachfrage schließe ich, dass bereits einige AN bei euch dem AG auf den Leim gegangen ist, deshlab ist es wichtig schnell den Rest aufzuklären.