Erstellt am 20.10.2009 um 12:42 Uhr von neskia
Das LAG Baden-Württemberg stellt in seinem Urteil vom 17. 12. 2007 - 4 TaBV 3/07 - fest:
"...Zwar hat der Betriebsrat bei der Erstellung von Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofilen kein Mitbestimmungsrecht (BAG, 31.05.1983 und 31.01.1984, a.a.O.; zustimmend GK-Kraft/Raab, BetrVG , 8. Aufl. § 95 Rz. 30; ablehnend DKK-Klebe, BetrVG , 9. Aufl. § 95 Rz. 5 ff.). Jedoch ist die Erstellung von Anforderungsprofilen und Stellenausschreibungen Teil der Personalbedarfsplanung, über die der Betriebsrat nach § 92 Abs. 1 BetrVG zu unterrichten ist. Werden etwa nach Auffassung des Betriebsrats für einen bestimmten Arbeitsplatz zu hohe oder zu niedrige Anforderungen gestellt, so kann er im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Beratung mit dem Arbeitgeber über die Personalplanung auf eine Änderung hinwirken...."
Erstellt am 20.10.2009 um 13:08 Uhr von rainerw
Macht eine BV Stellenausschreibung und das Thema erledigt sich in der Zukunft
Erstellt am 20.10.2009 um 13:38 Uhr von rolfo
@ all
ich glaube robby meint was ganz anderes als die Stellenbeschreibung als Stellenausschreibung.
Möglicherweise meint er die Stellenbeschreibung als Grundlage für Eingruppierungen.
Gib mal Antwort robby!
Erstellt am 20.10.2009 um 13:43 Uhr von robby
Hi Rolfo, ganau das habe ich gemeint !
Nämlich Stellenausschreibung als Grundlage für Eingruppierungen !
Erstellt am 20.10.2009 um 15:48 Uhr von rolfo
@robby
bei der Stellenbeschreibung habt ihr erstmal kein MBR, solltet ihr aber feststellen dass die Stellenbeschreibung nicht korrekt ist könnt ihr auf Abhilfe pochen und die ordentliche Eingruppierung nach den Merkmalen der Tätigkeit verlangen.
In Tarifverträgen sind in der Regel die Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung vereinbart.