Wie erreicht man Bildschirmarbeitzplatzpause?
Wir sind ein Call Center und bisher gibt es keine Bildschirmarbeitsplatzpause (BAP)- Frage: wie gehen wir als BR am Besten vor? Auf welche Paragraphen berufen wir uns? Kennt ihr Endscheidungen der Einigungskommission?
Community-Antworten (24)
19.10.2009 um 16:37 Uhr
Siehe dazu § 5 Bildschirmarbeitsverordnung
19.10.2009 um 17:34 Uhr
die Einstieg für den BR ist § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Ihr seid hier in der Mitebstimmung. Die Einigungsstelle kann hier auch entscheiden.
19.10.2009 um 17:38 Uhr
@langsamer den 87,1,2 ist aber auch nciht außer Acht zu lassen...
19.10.2009 um 19:05 Uhr
hansemerkur, gibt es einen TV der § 5 BildschirmarbeitsVO regelt?
19.10.2009 um 19:11 Uhr
was willst du mir damit den sagen? Meinst Du damit bekommst Du mehr? Garantiert nicht! Der Anspruch auf Bildschirmpause wird durch die Bildschirmarbeitsverordnung nach § 5 vorgegeben. Die diese aber nicht abschließend regelt, wie lange die Pause ist, kommst Du über § 87 Abs 1 Nr. 7 BetrVG in die Mitbestimmung. Die Ordung im betrieb ist nicht betroffen, da es eine zwingende Regelung des Gesetzgebers ist. Regelungen zur Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist m.E. auch nicht der Ansetzungspunkt um inhaltlich etwas zu erreichen.
19.10.2009 um 19:19 Uhr
langsamer Und wenn Du jetzt noch erklärst warum die Bildschirmpause dann aber auch eigentlich keine Pause ist.
19.10.2009 um 22:39 Uhr
@langsamer Also was diese Thematik an geht, trifft es in diesem fall eher Nr 2 als Nr 7. Wenn, dann könnte der BR hier vielleicht in Richtung § 7 Abs 2 ArbZG argumentieren. Aber nciht mal dazu haben sie im Prinzip eine Rechtsgrundlage, da eine Bildschirmpause keine wirkliche Pause sein muß. Der Ag kann verlangen, dass andere Arbeiten (Ablage usw) gemacht werden.
Von daher ist man als BR wenn überhaupt nach 87,1,2 im Boot ;-)))
19.10.2009 um 23:06 Uhr
Es besteht weder ein MBR nach § 87 1. 2. oder 7. Einzig und allein obliegt dem Arbeitgeber eine Handlungspflicht, aus Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
19.10.2009 um 23:12 Uhr
ridgeback Einzig und allein obliegt dem Arbeitgeber eine Handlungspflicht, aus Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Und genau aus diesem Grunde schrieb ich: "trifft es in diesem fall eher Nr 2 als Nr 7. " ;-)))
19.10.2009 um 23:13 Uhr
@ridgeback @DJ
ich empfehle hier eine alte Grundsatzentscheidung des BAG: 1 ABR 47/95
Ich denke darum ging es auch hansemerkur
Wenn man sucht findet man da noch reichlich Urteile. Das Thema beschäftigt das BAG zur Zeit häufiger. Gerade ein Kanzlei aus HH ist da gerade der Meinung, dass jede noch so abstruse Ansicht ausgeurteilt werden muss
19.10.2009 um 23:20 Uhr
@paula Autsch ;-)))
@langsamer Hast gewonnen ;-)))
Obwohl ich meinen Ansatz eigentlich soooo schlecht auch nciht fand ;-)))
19.10.2009 um 23:20 Uhr
@paula, im folgenden Urteil unter 1aa und 1bb erscheint mir eine plausible Erklärung. LAG Mecklenburg-Vorpommern: Beschluss vom 14.10.2008 - 5 TaBV 9/08
19.10.2009 um 23:32 Uhr
habe das Urteil gerade nicht gefunden...
gib uns doch einmal einen Auszug
19.10.2009 um 23:38 Uhr
Ein Verstoß gegen § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG lässt sich nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Betriebsrat unter anderem mit bei „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen. denn die Arbeitsunterbrechungen an Bildschirmarbeitsplätzen können nicht als Pausen im Sinne von § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG gewertet werden. Der Begriff der Pause ist in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht definiert; er wird dort vorausgesetzt. Das Mitbestimmungsrecht umfasst zunächst Beginn und Ende der Ruhepausen im Sinne von § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Dies sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Solche Ruhepausen zählen arbeitszeitrechtlich nicht zur Arbeitszeit und stellen dementsprechend regelmäßig auch schuldrechtlich keine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar. Das Fehlen einer Vergütung gehört aber nicht zum Begriff der Pause. Auch arbeitszeitrechtlich ist entscheidendes Merkmal der Pause nicht die fehlende Vergütung, sondern die Freistellung von jeglicher Arbeitsverpflichtung, einschließlich der Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten (grundlegend BAG 1. Juli 2003 - 1 ABR 20/02 - BAGE 107, 1 = AP Nr. 107 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NZA 2004, 620).
Die vorliegend streitigen Arbeitsunterbrechungen bei Bildschirmarbeit können nach diesen Grundsätzen nicht als Pausen im Sinne des BetrVG gewertet werden, denn die Bildschirmpausen sind nicht durch das Fehlen von jeglicher Arbeitsverpflichtung der Arbeitnehmer gekennzeichnet. § 5 BildschirmarbV schreibt vor, die Bildschirmarbeit entweder so zu organisieren, dass Arbeiten am Bildschirm und Arbeiten ohne Bildschirm sich abwechseln (Mischarbeit), oder dass die Bildschirmarbeit durch Pausen unterbrochen wird. Die gesetzliche Regelung zeigt, dass es dem Gesetzgeber vor allem darum ging, die Bildschirmarbeit zu unterbrechen. Wenn dies durch Pausen geschieht, weil keine Mischarbeit organisiert werden kann, ist die Befreiung von der Arbeitspflicht nur ein Nebeneffekt, in der Hauptsache geht es auch hier darum, die Bildschirmarbeit zu unterbrechen. Die Bildschirmarbeitspause ist also nicht durch die generelle Befreiung von der Arbeitspflicht gekennzeichnet, die Befreiung bezieht sich vielmehr nur auf die Pflicht, am Bildschirm zu arbeiten. Daher ist es möglich, während der Bildschirmpause die Arbeitnehmer zu anderen Arbeiten heranzuziehen, womit es sich nicht um Pausen im Sinne von § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG handelt. Insoweit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Betriebsrat zu beteiligen ist, wenn dem Arbeitgeber eine Handlungspflicht obliegt, die aus Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes folgt und die wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe einer konkreten betrieblichen Regelung bedarf (BAG 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - BAGE 100, 173 = NZA 2002, 995 = AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz = DB 2002, 2278). Eine solche Situation ist hier auch gegeben, denn wenn der Arbeitgeber die Vorgaben aus § 5 BildschirmarbV durch Mischarbeit oder Pausen oder durch eine Kombination beider Mittel umsetzen kann, lässt das Gesetz dem Arbeitgeber bei der Umsetzung seiner Pflichten Entscheidungsspielräume offen, die der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat auszufüllen hat. Der beteiligte Betriebsrat hat jedoch übersehen, dass vorliegend neben § 5 BildschirmarbV auch die tariflichen Regelungen aus dem TV BSEZ als vorrangige Regelungen im Sinne des Eingangssatzes von § 87 Absatz 1 BetrVG zu beachten sind. Eine Beteiligung des Betriebsrats kommt bei der Ausgestaltung der Bildschirmarbeitsunterbrechungen also nur noch in Betracht, soweit es sich um Fragen handelt, die einerseits der Umsetzung der gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers aus § 5 BildschirmarbV dienen
19.10.2009 um 23:58 Uhr
@all Ich muß mir das echt morgen in ruhe zu Gemüte führen. Ich habe ja begründet wie ich zu der Nr 2 käme - eher als zur Nr 7. Dass es aber eindeutig mit der Nr 7 geht ist bewiesen.
20.10.2009 um 00:00 Uhr
@ridgeback
danke!!!
aber hier ist es ja eine Besonderheit. Der TV ist so eng gestrickt dass der Eingangssatz von § 87 BetrVG dem MBR entgegensteht. Sonst würde ich auch hier ein Recht des BRs sehen
20.10.2009 um 00:07 Uhr
@paula, suche noch ein anderes Urteil ohne jegliche Regelung. Dort wird ebenfalls in der Weise argumentiert. Bildschirmpause bezieht sich auf das Arbeits- und nicht auf das Ordnungsverhalten.
@DJ, auch ein Verstoß der Arbeitgeberin gegen § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG lässt sich nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift ist der Betriebsrat zu beteiligten bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.
20.10.2009 um 00:13 Uhr
ridgeback Bitte nicht böse sein, kann mich echt nciht mehr konzentrieren. Heute war wieder Kortisontag - zum Glück zum letzten mal. Ich hau mich jetzt hin. Bin platt!
20.10.2009 um 19:06 Uhr
@dj
ich hoffe heute geht es besser!
@hansemerkur schau einmal hier zum Thema Angemessenheit von Bildschirmpausen http://www.gutearbeit-online.de/archiv/beitraege/2002/2002_08_22_25.pdf Den Autor dieses Artikel könnt ihr sicher gut auch in einer Einigungsstelle gebrauchen. ich weiß, dass er das sehr gerne macht. Er vertritt sicher eine Meinung die sicher die Obergrenze des Möglichen darstellt, aber das kann für den BR in einer solchen Situation sicher ganz gut sein. Man sollte sich aber von ihm nicht gleich einreden lassen, dass alles genau so durchsetzbar ist, wie er das propagiert.
@ridgeback vielleicht sind wir ja gar nicht auseinander. Der Mitbestimmung unterliegt sicher nicht die Organisationsmöglichkeit zur Mischarbeit. Diese hat ja auch der Bildschirmpause vorzugehen. Wenn es aber nicht mehr möglich ist dann ist das Gesetz auszufüllen und das unterliegt dem MBR
20.10.2009 um 22:54 Uhr
paula
Ja, danke der Nachfrage, obwohl mich heute trotz AU das BR Arbeitsleben wieder hatte - tja das ist der Unterschied zwischen nicht arbeitsfähig und anderer Seits BR fähig ;-)))
Wie auch immer. Ich möchte jetzt nochmals meine erste Stellungnahme hier ins Gedächnis führen: "@langsamer Also was diese Thematik an geht, trifft es in diesem fall eher Nr 2 als Nr 7. Wenn, dann könnte der BR hier vielleicht in Richtung § 7 Abs 2 ArbZG argumentieren. Aber nciht mal dazu haben sie im Prinzip eine Rechtsgrundlage, da eine Bildschirmpause keine wirkliche Pause sein muß. Der Ag kann verlangen, dass andere Arbeiten (Ablage usw) gemacht werden.
Von daher ist man als BR wenn überhaupt nach 87,1,2 im Boot ;-))) Antwort 7 Erstellt am 19.10.2009 - 20:39 von DonJohnson Nachricht an Verfasser (DonJohnson) 133458 "
Nachwievor stehe ich zu der Meinung und ein wenig unterstützt ihr diese ja...
Was war daran also gestern falsch? Oder raffe ich das noch immer nicht?
21.10.2009 um 02:05 Uhr
bei der Organisation der MIscharbeit ist der BR erst einmal über das Beratungsrecht im Boot. Aus einer Gefährdungsanalyse (MBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) kann man da aber sogar Einfluss nehmen.
Die Bildschirmpause (wenn es sie denn geben muss - eben nur bei Bildschirmarbeitsplätzen) ist vom Gesetzgeber hinsichtlich der Länge und der näheren Umstände nicht definiert. Es gibt nur eine Verpflichtung an den AG. Daher haben wir hier einen Ausgestaltungsspielraum, der ebenfalls der Mitbestimmung nach § 87 Abs . 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt. As BR würde ich immer erst einmal von Bildschirmarbeitsplätzen ausgehen. In die Einigungsstelle kommst du so recht sicher. Das weitere zeigt sich dann dort.
Jetzt hast Du natürlich noch § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Damit wirst Du es aber schwer haben BEZAHLTE Bildschirmpausen durchsetzen zu können. Daher wäre das nicht mein Angriffspunkt.
Die betriebliche Ordung sehe ich auch nicht. Die Arbeitsorganisation obliegt dem AG. Die Anweisung von Bildschirmpausen ist zunächst einmal gesetzliche Verpflichtung. Ausgestaltung über § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, da Gesundheitsschutz der Normzweck ist, somit die speziellere Norm
21.10.2009 um 02:37 Uhr
paula Mir ging es jetzt nicht vorrangig um bezahlte Pausen. Ich habe hier erstmal die Frage als solches gesehen: "Wir sind ein Call Center und bisher gibt es keine Bildschirmarbeitsplatzpause (BAP)- Frage: wie gehen wir als BR am Besten vor?"
Da ist Meiner Meinung nach das der erste Ansatzpunkt. Ich habe das ja gestern schon eigentlich richtig vermutet - trotz Medis - was ihr ausdrücken wolltet...
21.10.2009 um 14:03 Uhr
ok DJ, wenn man es soooo sieht ;-)
dann hast Du sicher recht. Aber der Begriff der Bildschirmpause ist in meinen Augen eigentlich belegt mit der bezahlten Pause
26.10.2009 um 16:24 Uhr
Vielen Dank für die vielen Antworten, Hinweis, es geht um bezahlte Pausen!
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