Erstellt am 16.10.2009 um 09:15 Uhr von rolfo
Beteiligungsrecht des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat keinerlei Beteiligungsrechte beim Ausspruch einer Abmahnung (BAG, 17.01.1989, 1 ABR 100/88), individualvertragliches Rügerecht.
Sollte eine spätere Kündigung u. a. auf eine Abmahnung gestützt werden, so ist im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG dem Betriebsrat auch die Abmahnung zugänglich zu machen.
Der abgemahnte Arbeitnehmer kann sich beim Betriebsrat gem. §§ 84 Abs. 1 und 85 Abs. 1 BetrVG beschweren. Hält der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt, so kann er gem. § 85 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitgeber die Abhilfe der Beschwerde verlangen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat von seinem Vorgehen zu unterrichten.
Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die Berechtigung der Beschwerde nicht einigen, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle gem. § 85 Abs. 2 BetrVG anrufen.
Der Arbeitnehmer kann eine Gegendarstellung schreiben, die mit der Abmahnung in der Personalakte abzulegen ist. Im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ist dem Betriebsrat auch eine vom Arbeitnehmer verfasste Gegendarstellung zuzuleiten.
Der Arbeitnehmer kann eine unberechtigte oder falsche Abmahnung auf dem Klagewege aus der Personalakte entfernen lassen (BAG, 05.08.1992, 5 AZR 531/91).
Das gleiche gilt, wenn die Abmahnung durch Zeitablauf "verjährt" ist, ihre Wirkung verloren hat.
Erstellt am 16.10.2009 um 09:21 Uhr von DeWalt
Moin KasselTE
Steht das Kassel im Nick für die Stadt? Dann kommste aus meiner Gegend ;-))
Tja, leider hat rolfo da Recht. BR haben da keine MBR. Habt ihr schon mal versucht mit dem Kollegen zu sprechen? Ihm klar gemacht, was ihm drohen kann wenn er so weiter macht?