Änderungskündigung eines BR-Mitglieds
Ein Betriebsratsmitglied soll eine Änderungskündigung bekommen. Er hat schon 2 Abmahnungen bekommen, und soll nun wegen nichterfüllung seiner Position versetzt werden. Unser Vorsitzender ist momentan krank. Was muß ich als Stellvertreter beachten?
Community-Antworten (5)
11.10.2009 um 16:51 Uhr
.....den vorsitzenden würdig vertreten;-))
...den § 103 betrVG durchlesen ...eine sitzung einberufen...... ...ordentliche ladung mit tagesordnungspunkten erstellen ...ladung von ersatzmitgliedern beachten (auch der betroffene darf an der beratung und beschlußfassung zu seiner eigenen kündigung nicht teilnehmen)
dann je nach dem ...... ...entweder zustimmung zur kündigung verweigern ...oder nichtäußerung, was einer zustimmungsverweigerung gleich kommt oder wegen fehlerhafter anhörung den ganzen summs zurückweisen (z.b. wenn nach 102 angehört wird) ...beschlußfassung zur hinzuziehung eines anwalts zur vertretung des BR beim zustimmungsersetzungsverfahren vor dem arbeitsgericht, 1. Instanz
...und vielleicht vorher den vorsitzenden telefonisch kontaktieren, vielleicht kann der noch dir tipps geben bzw. trotz krankheit an der sitzung teilnehmen, was ihm unbenommen bleibt, falls es seiner genesung nicht abträglich ist.....
hab ich noch was vergessen ??
11.10.2009 um 19:43 Uhr
@kriegsrat Ich dachte immer, dass § 103 BetrVG die ausserordentliche Kündigung meint.
12.10.2009 um 10:04 Uhr
@nanny, nach § 15 KSchG ist die ordentliche Kündigung gegenüber BRMtgl. ausgeschlossen. Nach § 103 BetrVG ist eine außerordentliche Kündigung an die Zustimmung des BR`s gebunden. Dieses gilt auch für Änderungskündigungen. Siehe auch Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe zum § 103 BetrVG Rn 4.
12.10.2009 um 10:57 Uhr
pitsieben, hat völlig recht, die Kündigung eines BR-Mitglieds ist nach § 15 KSchG unzulässig. Ausnahme § 15 Abs. 4 KSchG bei Betriebsstillegung.
Konsequents: Der AG kann nur eine außerordentliche Kündigung (ggfs. mit sozialer Auslauffrist) gegen über einem BRM aussprechen und somit unterliegt die Kündigung § 103 BetrVG und damit der Zustimmung des BR.
Also: Egal wie der AG die Anhörung gestaltet. Der BR sollte den Beschluß fassen der Kündigung nicht zuzustimmen.
Wenn der AG korrekt anhört, müßte er gleichzeitig auch den BR nach § 99 BetrVG hinsichtlich des neuen Vertragsangebots anhören. Der BR muss als genau hinschauen und sich dementsprechend genau überlegen was er macht. Die Verweigerung der Zustimmung ist erstmal ein guter Weg, da ihr Zeit gewinnt. Es empfiehlt sich aber die Zustimmungsverweigerung zu begründen. Bspw. Drohende Benachteiligung des betroffenen AN, insbesondere besteht die Vermutung das der Betroffene als BRM sanktioniert werden soll. etc.
12.10.2009 um 11:13 Uhr
@McDeere Es gibt noch ne Ausnahme....
@nanny Abmahnungen, Versetzunge wegen "nichterfüllung seiner Position"... Nachtigall"
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