Erstellt am 11.10.2009 um 14:51 Uhr von kriegsrat
.....den vorsitzenden würdig vertreten;-))
...den § 103 betrVG durchlesen
...eine sitzung einberufen......
...ordentliche ladung mit tagesordnungspunkten erstellen
...ladung von ersatzmitgliedern beachten (auch der betroffene darf an der
beratung und beschlußfassung zu seiner eigenen kündigung nicht teilnehmen)
dann je nach dem ......
...entweder zustimmung zur kündigung verweigern
...oder nichtäußerung, was einer zustimmungsverweigerung gleich kommt
oder wegen fehlerhafter anhörung den ganzen summs zurückweisen
(z.b. wenn nach 102 angehört wird)
...beschlußfassung zur hinzuziehung eines anwalts zur vertretung des BR beim
zustimmungsersetzungsverfahren vor dem arbeitsgericht, 1. Instanz
...und vielleicht vorher den vorsitzenden telefonisch kontaktieren,
vielleicht kann der noch dir tipps geben bzw. trotz krankheit an der sitzung teilnehmen,
was ihm unbenommen bleibt, falls es seiner genesung nicht abträglich ist.....
hab ich noch was vergessen ??
Erstellt am 11.10.2009 um 17:43 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Ich dachte immer, dass § 103 BetrVG die ausserordentliche Kündigung meint.
Erstellt am 12.10.2009 um 08:04 Uhr von pitsieben
@nanny,
nach § 15 KSchG ist die ordentliche Kündigung gegenüber BRMtgl. ausgeschlossen.
Nach § 103 BetrVG ist eine außerordentliche Kündigung an die Zustimmung des BR`s gebunden.
Dieses gilt auch für Änderungskündigungen.
Siehe auch Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe zum § 103 BetrVG Rn 4.
Erstellt am 12.10.2009 um 08:57 Uhr von McDeere
pitsieben, hat völlig recht, die Kündigung eines BR-Mitglieds ist nach § 15 KSchG unzulässig. Ausnahme § 15 Abs. 4 KSchG bei Betriebsstillegung.
Konsequents: Der AG kann nur eine außerordentliche Kündigung (ggfs. mit sozialer Auslauffrist) gegen über einem BRM aussprechen und somit unterliegt die Kündigung § 103 BetrVG und damit der Zustimmung des BR.
Also: Egal wie der AG die Anhörung gestaltet. Der BR sollte den Beschluß fassen der Kündigung nicht zuzustimmen.
Wenn der AG korrekt anhört, müßte er gleichzeitig auch den BR nach § 99 BetrVG hinsichtlich des neuen Vertragsangebots anhören. Der BR muss als genau hinschauen und sich dementsprechend genau überlegen was er macht. Die Verweigerung der Zustimmung ist erstmal ein guter Weg, da ihr Zeit gewinnt. Es empfiehlt sich aber die Zustimmungsverweigerung zu begründen. Bspw. Drohende Benachteiligung des betroffenen AN, insbesondere besteht die Vermutung das der Betroffene als BRM sanktioniert werden soll. etc.
Erstellt am 12.10.2009 um 09:13 Uhr von Immie
@McDeere
Es gibt noch ne Ausnahme....
@nanny
Abmahnungen, Versetzunge wegen "nichterfüllung seiner Position"...
Nachtigall"