Erstellt am 08.10.2009 um 11:26 Uhr von rolfo
Der Wahlvorstand bestimmt selbst den Wahlvorstandsvorsitzenden und beschließ auch die Schulung.
Zweckmässig wäre es aber um Streitigkeiten zu vermeiden den Beschluß zur Seminarentsendung mit dem Betriebsrat zu machen.
Erstellt am 08.10.2009 um 12:05 Uhr von galaxy
@Dockenhuden
Gründung des Wahlvorstandes
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, wird der Wahlvorstand vom Betriebsrat ins Amt gesetzt. Besteht im Betrieb kein Betriebsrat, muss der Wahlvorstand im Regelfall von der Belegschaft in einer Betriebsversammlung gewählt werden.
2.) siehe rolfo ;-))
Erstellt am 09.10.2009 um 16:17 Uhr von caladiki
§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
(1)
In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes statt.
Hier wird der Wahlvorstand also bei einer Wahlversammlung, die ähnlich einer Betriebsversammlung ist, gewählt. Die hier gewählten Mitglieder wählen dann den Wahlvorstandsvorsitzenden.
Rest dto.
Erstellt am 09.10.2009 um 18:20 Uhr von brmaus
Der Wahlvorstandsvorsitzende wir in keinem Fall vom Wahlvorstand bestellt.
Bei Bestellung nach §16 BetrVG bestellt der BR den Vorsitzenden.
Im Falle von §14a BetrvG wird der Vorsitzende durch die teilnehmenden AN gewählt
Ebenso bei §17