Ersatzmitglieder Wahlvorstand
Hallo zusammen,
meine Frage geht hinsichtlich Ersatzmitglieder im Wahlvorstand. Bei der letzten Wahl haben wir zusätzlich zu den ordentlichen Wahlvorstandsmitglieder immer die Ersatzmitglieder mit eingeladen. Abgestimmt haben nur die "ordentlichen" (sofern vollständig anwesend) Hintergrund war Arbeitsverteilung und Information gleichmäßig streuen. gerne wollen wir es diesmal wieder so machen, doch eine Kollegin meint das sei rechtlich angreifbar? Könnt Ihr mir dazu bitt weiterhelfen? Vielen Dank
Community-Antworten (10)
06.10.2009 um 15:01 Uhr
@ Nenyah, der WV kann selbst entscheiden, ob die Sitzungen des WV öffentlich sind oder nicht. Deshalb können auch die Ersatzmitglieder an den Sitzungen teilnehmen. An der Beschlussfassung dürfen aber nur stimmberechtigte WV-Mitgl. teilnehmen. (siehe auch Kommentar zum § 1 WO 2001 von Däubler/Kittner/Klebe)
07.10.2009 um 01:48 Uhr
Nenyah Da hat deine Kollegin recht. Ersatzmitglieder haben keinerlei Rechte betriebsrätlich Tätig zu werden, solange sie nicht das entsprechende ordentliche Betriebsratsmitglied vertreten.
Da Betriebsratssitzungen nicht öffentlich sind, aber die nicht befugten Ersatzmitglieder teilgenommen haben, dürften alle in diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse angreifbar sein.
Probleme könnte es geben, wenn der BR Themen behandelt, bei denen der Datenschutz oder die Geheimhaltungspflicht beachtet werden muss. Hatten auch Ersatzmitglieder an solchen Sitzungen teilgenommen, so dürfte der Datenschutz u. die Geheimhaltungspflicht schon verletzt worden sein. Interessant wird es dann, wenn Betroffene durch die Verletzung des Genannten einen Wirtschaftlichen schaden, oder sonstige Nachteile erleiden.
Da die Ersatzmitglieder, wenn sie kein ordendl. Betriebsratsmitglied vertreten, auch nicht berechtigt sind BR Arbeit in ihrer Arbeitszeit zu leisten, haben sie auch kein Anspruch auf Bezahlung der Sitzungszeiten. Auch sind die Ersatzmitglieder nicht berechtigt aus genannten Gründen dem Arbeitsplatz fernzubleiben.
10.10.2009 um 14:55 Uhr
Die beantwortung der Frage interessiert mich auch. Diese war nach der Teilnahme von Ersatzmitgliedern bei Sitzungen des Wahlvorstandes. Der Wahlvorstand ist kein Betriebsratsgremium. Da müssen auch die 'offiziellen' Mitglieder nicht dem BR angehören.
Möchte auch die Frage erweitern bezüglich wann Ersatzmitglieder an Sitzungen des Wahlvorstandes teilnehmen können. Sind das persönliche Vertreter oder rücken diese von einer Liste nach.
10.10.2009 um 15:06 Uhr
Muss denn der ArbG diese Ersatzmitglieder von der Arbeit für die Sitzung freistellen? Wenn sie doch gar niemanden nicht vertreten?
§1 WO Kommentar... ...Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich...
12.10.2009 um 11:56 Uhr
Hallo zusammen,
da ist doch wohl was nicht so richtig. Nach §16 Abs. 1 BetrVG heist es: "... bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden."
Da steht "Wahlberechtigte" und nicht Betriebsratsmitglied.
Dies wird meist von BR Mitgliedern durchgeführt, da diese sich für diese Arbeit auch freistellen lassen können. Ein "normaler" Arbeitnehmer hat dieses Recht nicht grundsätzlich.
12.10.2009 um 12:04 Uhr
@malschauen Süss... das Brett auf dem du da gerade unterwegs bist, ist bedenklich schmal. Aber jetzt ist der Fred ja wieder oben;-)
12.10.2009 um 13:29 Uhr
@Immie
ich denke nicht, dass ich mich da auf nem schmallen Brett befinde ;)
Trotzdem muß ich meinen vorherigen Beitrag korigieren. Der Wahlvorstand ist doch freigestellt: §20 BetrVG (3) = Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
12.10.2009 um 14:37 Uhr
@malschauen Achnee... Aber die Frage war: Dürfen die Ersatzmitglieder bei jeder Sitzung dabei sein.
12.10.2009 um 16:05 Uhr
hmmmm.... hab mir das jetzt nochmal durchgelesen. Da hab ich wohl was falsch verstanden. Ich dachte es geht um Ersatzmitglieder im BR aber es ging um die Ersatzmitglieder im Wahlvorstand. .... wer lesen kann ist klar im Vorteil.... Das sind natürlich ganz ander Voraussetzungen. Da passen meine Antworten ja gar nicht :(
12.10.2009 um 16:17 Uhr
@malschaun *Da passen meine Antworten ja gar nicht :( *
Dann korrigiere sie doch jetzt...
Verwandte Themen
Ersatzmitglieder vorsätzlich getäuscht
ÄlterHallo. Bei uns im Betrieb (7er Gremium) wurden 3 Ersatzmitglieder zur Sitzung eingeladen. Die Ersatzmitglieder wurden gebeten nur bei zwei beschlüssen mit abzustimmen. Danach hat einer der Ersa
Wahlvorstand hat Ersatzmitglieder nicht ermittelt - was tun?
ÄlterHallo Forum Die Wahl ist gelaufen und ich jetzt BR-Vorsitzender. Aus die Frage bei der konstituierenden Sitzung, wer denn die Ersatzmitglieder sind und in welcher Reihenfolge diese zu laden sind, t
Ersatzmitglieder auf sich allein gestellt - Können auch Ersatzmitglieder die Geschäfte führen?
ÄlterWas passiert, wenn bei einem dreiköpfigen BR alle drei ordentlich verhindert sind? Können auch Ersatzmitglieder die Geschäfte führen, Erklärungen des Arbeitgebers entgegennehmen und Beschlüsse fassen?
Arbeitgeber unterrichtet Ersatzmitglieder selbst?!?
ÄlterHallo, brauche ein paar Infos dazu, wie Ersatzmitglieder informiert werden müssen. Durch eine Listenwahl mit mehreren Listen ist die Anzahl der Ersatzmitglieder recht hoch, aber nur die Kollegen, d
Wahlvorstand ordnugsgemäss gewählt
Ein Spezialproblem, würde mich über eine Einschätzung freuen. Rechtsberatung werde ich auch noch einholen. Die Frage ist: ist der Wahlvorstand rechtssicher bestellt? Hier der Fall. Im Juni 2025 wu