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BR aus 1 Person und einem Ersatzmitglied - was passiert wenn das Erstatzmitglied sein Amt niederlegt?

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Lenny
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben ca. 100 Mitarbeiter im Betrieb. Unser BR besteht im Moment aus einer Person und einem Ersatzmitglied. Meine Frage nun... was passiert wenn das Erstatzmitglied sein Amt niederlegt?! Bleibt dann der BR bestehen bis 2010? oder muß wieder neu gewählt werden? Danke

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Community-Antworten (12)

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derdermalwjlwar

01.10.2009 um 11:27 Uhr

Ein bisschen wenig Info.

Wie groß war den der BR bei der Wahl? Das ist entscheidend. Wenn es da 3 oder 5 waren, dann hättet ihr schon längst wählen müssen. Wenn es von Anfang an nur ein einköpfiger BR war, dann ist es egal ob das Ersatzmitglied sein "Amt" niederlegt, oder nicht. Der BR besteht weiter.

Dann (bei "einköpfig") kann man aber auch sofort eine Neuwahl initiieren, indem der jetzige BR seinen Rücktritt beschließt und umgehend die Neuwahl einleitet.

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Lenny

01.10.2009 um 12:44 Uhr

Also: unser BR ist zurück getreten! Es gab Neuwahlen.. leider haben sich nur 2 aufstellen lassen... also 1 BR und ein Ersatz. Nun hat der BR "im vorbeigehen" eine BV unterschrieben, mit der nun wirklich keiner enverstanden ist, da es um unser ÜT Weihnachtsgeld geht. Nun stellt sich die Frage?! Was können wir machen um diese BV rückgängig zu machen, oder sogar da gegen an zu gehen! Der BR meinte leider nur: hab ich wohl nicht richtig gelesen! Wie sieht es mit ner Beschlussfassung aus? muss er die schriftlich machen? Zählt die BV auch ohne Beschlussfassung?

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Immie

01.10.2009 um 12:48 Uhr

Was hat der unterschrieben?

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derdermalwjlwar

01.10.2009 um 12:52 Uhr

"....da es um unser ÜT Weihnachtsgeld geht. "

Spannend. Je nachdem was da geregelt ist, könnte diese BV auch unwirksam sein (Tarifvorbehalt nach § 77 BetrVG)

Wann war denn eure "Neuwahl"?

Mach mal ein Rückantwortkästchen auf.

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Petrus

01.10.2009 um 13:04 Uhr

@wjl: Wenn ich ÜT als "übertariflich" deute, dürfte der Tarifvorbehalt nicht greifen

@Lenny: Jede Belegschaft verdient den BR, den sie sich wählt. Und wenn jeder nur meckert, aber niemand mitarbeiten will, kommt genau das raus, was ihr jetzt habt. Und dem BRV würde ich da die wenigsten Vorwürfe machen - er muss alleine die BR-Arbeit bewältigen, für die der Gesetzgeber bei Euch 5-7 Personen vorgesehen hat... Vielleicht seid ihr zumindest 2010 schlauer und es stellen sich mehr Kandidaten zur Verfügung.

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Immie

01.10.2009 um 13:07 Uhr

Petrus, und was ist mit dem Individualrech? Kann der BR dieses einfach mal eben so aushebeln?

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Lenny

01.10.2009 um 13:58 Uhr

@ wjl: was für ein Kästchen?

@ Immie: der BR hat ne Betriebsvereinbarung unterschrieben... wo in etwa drin steht, dass wir unser, bisher 11 Jahre bekommenes übertarifliche Weihnachtsgeld nun nicht mehr erhalten, sondern ab 01.10.2009 nur noch eine Gewinnbeteiligung erhalten sollen.

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Immie

01.10.2009 um 14:31 Uhr

@Lenny Wo war das übertarifliche Weihnachtsgeld bis jetzt verankert?

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Lenny

01.10.2009 um 14:44 Uhr

@Immie ohne Anker... Wir haben immer nen 13tes bekommen minus tarifliches Weihnachts- und Urlaubsgeld.

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Petrus

01.10.2009 um 15:44 Uhr

Also betriebliche Übung. Und die bekommt man als ArbGeb am einfachsten weg, indem man über den Regelungstatbestand eine BV schließt...

@Lenny: Lass mich raten - euer BRV war auch nicht all zu oft auf einer BR-Schulung, oder?

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Immie

01.10.2009 um 16:02 Uhr

@Petrus

Laut diesem Urteil...Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2 Sa 330/07). hier zu finden http://www.openpr.de/news/251492/LAG-M-V-Traditionelles-Weihnachtsgeld-kann-nicht-durch-Betriebsvereinbarung-abgeschafft-werden.html ist das wohl nicht so einfach wie du vermutest.

... Zur Begründung verwies die 2. Kammer auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 10 AZR 720/05). Demnach gilt bei Gratifikationen, die jährlich der gesamten Belegschaft gewährt werden, die Regel, "dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt". Insofern sei für den Arbeitnehmer "ein vertraglicher Anspruch auf die Jahreszuwendung entstanden". Dieser Anspruch, der seinerzeit eben nicht "unter dem Vorbehalt der Abänderbarkeit durch eine Betriebsvereinbarung gewährt worden ist", dürfe nun auch nicht durch eine Betriebsvereinbarung beseitigt werden. Auch aus sonstigen Gründen sei ein Verzicht auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes unzulässig. Schließlich gelte hier das sog. Günstigkeitsprinzip, demzufolge günstigere arbeitsvertragliche Regelungen "auch gegenüber einer nachträglich verschlechternden Betriebsvereinbarung wirksam" bleiben. Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16.04.2008 (Az.: 2 Sa 330/07).

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Petrus

01.10.2009 um 16:37 Uhr

@Immie: Das klingt doch schonmal gut für Lennys Kollegen - sie könnten trotzdem Anrecht auf ihr "überkommenes ÜT-Weihnachtsgeld" haben.

@Lenny: Ich hoffe, es gibt ein paar Gewerkschaftsmitglieder bei Euch. Dann nichts wie hin zur Rechtsberatung und den Fall klären lassen (Immies Antwort mit dem Urteil mitnehmen!)

@Petrus: Du solltest mal zum Seminar "Aktuelle Rechtsprechung des LAG MeckPomm" ;-)

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