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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlvorstand-Leiharbeiter - Gilt für sie auch ein Sonderkündigungsschutz?

W
Waupe
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen,

in unserem Wahlvorstand ist ein Mitglied bei einer Zeitarbeistfima beschäftigt. Gilt für sie auch ein Sonderkündigungsschutz nach dem KüschuG

Vielen Dank für die Hilfe.

Waupe

5.79907

Community-Antworten (7)

M
McDeere

28.09.2009 um 17:37 Uhr

Wie soll das gehen? Das Mitglied hat einen Arbeitsvertrag mit dem Sklavenhändler und nicht mit Euch. Daher sehe ich keinen Anwendungsbereich für den Kündigungsschutz.

R
rolfo

28.09.2009 um 17:43 Uhr

Im Wahlvorstand kann er nur sein wenn er auch wahlberechtigt ist. Kündigungsschutz hat er keinen, er ist ja kein Arbeitnehmer des Betriebes sondern des Verleihers.

G
Grete

28.09.2009 um 17:49 Uhr

Diese Aussage ist falsch weil auch Leiharbeiter wahlberechtigt sind, allerdings nicht wählbar.

LG Waupe

R
rolfo

28.09.2009 um 17:53 Uhr

Leiharbeiter sind wahlberechtigt wenn sie mindestens 3 Monate im Betrieb sind oder von vornherein feststeht dass sie für über 3 Monate entliehen sind, was ist daran falsch?

G
Grete

28.09.2009 um 18:00 Uhr

@im Wahlvorstand kann nur sein wer wahlberechtigt ist.

Leiharbeiter sind wahlberechtigt.

Die Frage war, haben Sie Kündigungsschutz.

R
rolfo

28.09.2009 um 18:09 Uhr

@ Grete Lies doch meinen vorherigen Eintrag wann Leiharbeiter wahlberechtigt sind. Und Kündigungsschutz geniessen sie keinen.

M
McDeere

28.09.2009 um 18:16 Uhr

Ich denke es stellt hier niemand in Frage, daß der LAN aufgrund seiner Wahlberechtigung im Kundenbetrieb durchaus Mitglied des Wahlvorstands sein kann.

Die Frage, besteht ein besonderer KdgSchutz nach § 15 KSchG, würde ich verneinen. Zum einen ist der LAN nicht wählbar, zum anderen könnte er auch nie vom Kundenbetrieb in dem der BR gewählt wird gekündigt werden. Eine Ausdehnung des KdgSchutz auf den Sklavenhändler ist letztlich eine interessante These, die mal die Arbeitsgerichte entscheiden sollen. Das Gesetz gibt es vom Text nicht her.

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