Wahlvorstand-Leiharbeiter - Gilt für sie auch ein Sonderkündigungsschutz?
Hallo Kollegen,
in unserem Wahlvorstand ist ein Mitglied bei einer Zeitarbeistfima beschäftigt. Gilt für sie auch ein Sonderkündigungsschutz nach dem KüschuG
Vielen Dank für die Hilfe.
Waupe
Community-Antworten (7)
28.09.2009 um 17:37 Uhr
Wie soll das gehen? Das Mitglied hat einen Arbeitsvertrag mit dem Sklavenhändler und nicht mit Euch. Daher sehe ich keinen Anwendungsbereich für den Kündigungsschutz.
28.09.2009 um 17:43 Uhr
Im Wahlvorstand kann er nur sein wenn er auch wahlberechtigt ist. Kündigungsschutz hat er keinen, er ist ja kein Arbeitnehmer des Betriebes sondern des Verleihers.
28.09.2009 um 17:49 Uhr
Diese Aussage ist falsch weil auch Leiharbeiter wahlberechtigt sind, allerdings nicht wählbar.
LG Waupe
28.09.2009 um 17:53 Uhr
Leiharbeiter sind wahlberechtigt wenn sie mindestens 3 Monate im Betrieb sind oder von vornherein feststeht dass sie für über 3 Monate entliehen sind, was ist daran falsch?
28.09.2009 um 18:00 Uhr
@im Wahlvorstand kann nur sein wer wahlberechtigt ist.
Leiharbeiter sind wahlberechtigt.
Die Frage war, haben Sie Kündigungsschutz.
28.09.2009 um 18:09 Uhr
@ Grete Lies doch meinen vorherigen Eintrag wann Leiharbeiter wahlberechtigt sind. Und Kündigungsschutz geniessen sie keinen.
28.09.2009 um 18:16 Uhr
Ich denke es stellt hier niemand in Frage, daß der LAN aufgrund seiner Wahlberechtigung im Kundenbetrieb durchaus Mitglied des Wahlvorstands sein kann.
Die Frage, besteht ein besonderer KdgSchutz nach § 15 KSchG, würde ich verneinen. Zum einen ist der LAN nicht wählbar, zum anderen könnte er auch nie vom Kundenbetrieb in dem der BR gewählt wird gekündigt werden. Eine Ausdehnung des KdgSchutz auf den Sklavenhändler ist letztlich eine interessante These, die mal die Arbeitsgerichte entscheiden sollen. Das Gesetz gibt es vom Text nicht her.
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