Erstellt am 28.09.2009 um 15:37 Uhr von McDeere
Wie soll das gehen? Das Mitglied hat einen Arbeitsvertrag mit dem Sklavenhändler und nicht mit Euch. Daher sehe ich keinen Anwendungsbereich für den Kündigungsschutz.
Erstellt am 28.09.2009 um 15:43 Uhr von rolfo
Im Wahlvorstand kann er nur sein wenn er auch wahlberechtigt ist.
Kündigungsschutz hat er keinen, er ist ja kein Arbeitnehmer des Betriebes sondern des Verleihers.
Erstellt am 28.09.2009 um 15:49 Uhr von Grete
Diese Aussage ist falsch weil auch Leiharbeiter wahlberechtigt sind, allerdings nicht wählbar.
LG
Waupe
Erstellt am 28.09.2009 um 15:53 Uhr von rolfo
Leiharbeiter sind wahlberechtigt wenn sie mindestens 3 Monate im Betrieb sind oder von vornherein feststeht dass sie für über 3 Monate entliehen sind, was ist daran falsch?
Erstellt am 28.09.2009 um 16:00 Uhr von Grete
@im Wahlvorstand kann nur sein wer wahlberechtigt ist.
Leiharbeiter sind wahlberechtigt.
Die Frage war, haben Sie Kündigungsschutz.
Erstellt am 28.09.2009 um 16:09 Uhr von rolfo
@ Grete
Lies doch meinen vorherigen Eintrag wann Leiharbeiter wahlberechtigt sind.
Und Kündigungsschutz geniessen sie keinen.
Erstellt am 28.09.2009 um 16:16 Uhr von McDeere
Ich denke es stellt hier niemand in Frage, daß der LAN aufgrund seiner Wahlberechtigung im Kundenbetrieb durchaus Mitglied des Wahlvorstands sein kann.
Die Frage, besteht ein besonderer KdgSchutz nach § 15 KSchG, würde ich verneinen. Zum einen ist der LAN nicht wählbar, zum anderen könnte er auch nie vom Kundenbetrieb in dem der BR gewählt wird gekündigt werden. Eine Ausdehnung des KdgSchutz auf den Sklavenhändler ist letztlich eine interessante These, die mal die Arbeitsgerichte entscheiden sollen. Das Gesetz gibt es vom Text nicht her.