Stress wird unzumutbar - Was kann der Betriebsrat tun?
Was kann der Betriebsrat tun, wenn bedingt durch Personalabbau im ersten Halbjahr (Kriese) die jetzt wieder bessere Auftragslage nicht mehr zu bewältigen ist? Der AG reagiert folgendermassen: "Es werden keine Personen eingestellt (Konzernvorgabe). Die verbleibenden Mitarbeiter müssen jetzt halt mehr leisten..." Sehr fragwürdig, oder nicht? Die Mitarbeiter reagieren folgendermassen: "Da mach ich halt mit, sonst bin ich bei der nächsten Krise mit dabei" Alle haben Schiss und zeigen Gehorsam, auch bei unlösbaren Aufgabenstellungen. Wie kann der Betriebsrat reagieren. Wie können ganz bestimmte Arbeitssituatione überprüft und ggf. geändert werden (Beispiel Mehrmaschinenbelegung). Hat der BR konkrete Mitspracherechte bei der Zuteilung von Arbeitspensum??
Community-Antworten (10)
28.09.2009 um 11:49 Uhr
@Volume, siehe § 92a BetrVG, der BR kann Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Der AG hat die Vorschläge mit dem BR zu beraten. Hält der AG den Vorschlag des BR`s für ungeignet, hat er dieses bei mehr als 100 An schriftlich zu begründen.
28.09.2009 um 11:53 Uhr
Ist die Arbeitssicherheit gewährleistet? Wird das ArbZG eingehalten? Gibt es Dienst-oder Schichtpläne?
28.09.2009 um 11:58 Uhr
Meine Idee geht in die selbe Richtung, wie die von pitsieben. Auf den AG nach § 92 BetrVG zugehen.
Sollte der AG Überstunden für die Mitarbeiter anordnen, sollte der BR sich genau überlegen, in welchem Umfang und für welche Zeiträume er dies genehmigt. Ggfs. auf zu besetzende Stellen sowie Arbeitsüberlastungen hinweisen.
28.09.2009 um 12:01 Uhr
@MCDeere Und wenn die Kollegen aus Angst trotzdem arbeiten?
28.09.2009 um 12:15 Uhr
@Immie
Unabhängig davon, ob die Mitarbeiter aus Angst arbeiten oder nicht, ist es doch Sache des BR dafür zu sorgen, daß die Ü-Stunden dem BR vorgelegt werden und die Mitbestimmungsrechte eingehalten werden. Sollten Ü-Stunden ohne Mitbestimmung angeordnet werden, sollte der BR den AG eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung aussprechen und für den Wiederholungsfall ein Verfahren nach § 23 Abs 3 BetrVG androhen.
Die Mitarbeiter bleiben dabei ja außen vor. Ich denke, daß in erster Linie hier der BR gefragt ist.
28.09.2009 um 15:13 Uhr
Kurze Ergänzung zu McDeeres Statement: Man kann dem ArbGeb auch per §23(3) BetrVG untersagen, nicht mitbestimmte Mehrarbeit zu dulden / anzunehmen. Heißt auf deutsch: Der ArbGeb ist verpflichtet, die MA nach der vertraglichen Arbeitszeit án der Weiterarbeit zu hindern ;-)
@immi: Beantwortet das Deine Frage des "freiwillig Weiterarbeitens"?
28.09.2009 um 16:28 Uhr
Hallo Leute, danke für eure Antworten... Es geht nicht um Mehrarbeit in Form von Ü-Stunden, sondern um Überlastung der Leute während den normalen Arbeitszeiten. Also kann der BR lediglich nach §92 oder §92a Hinweise geben. Aber letzendlich was bewirken kann er wohl nicht...oder?
28.09.2009 um 16:57 Uhr
@McDeere/Petrus Das mag ja sein. Lustig wird es, wie die Kollegen darauf reagieren. Da hier scheinbar eine massieve Arbeitsverdichtung stattfindet, werden die Kollegen hoch erfreut sein, wenn der BR diese noch verschärft.
28.09.2009 um 17:15 Uhr
@Immie
Wie willst du sonst der Sache Herr werden? Soweit das Direktionsrecht mitspielt, kann der Arbeitgeber auch andere Tätigkeiten bspw. von anderen Kollegen auf einzelne MA abladen.
Das Ganze eskaliert doch dann erst, wenn das Arbeitsvolumen so verdichtet ist, daß Mehrarbeit unumgänglich ist. Sinnvoll wäre es, wenn der BR den MA's empfiehlt Überlastungsanzeigen ggü. Vorgesetzen/Geschäftsleitung zu machen. Aber dem steht höchstwahrscheinlich die Aussage von Volume entgegen, daß die MA's Angst haben, den Job zu verlieren.
Dem BR ist daher zu raten, in allen Arbeitsbereichen nachzuschauen, ob Mehrarbeit von den MA's geleistet wird oder nicht. Wenn der AG so viel Arbeit auf die MA's lastet, daß sie dies nur mit Überstunden schaffen können, so ist das eine konkludente Anordnung durch den AG. So daß der BR den vorerwähnten Weg nach § 23 Abs. 3 BetrVG auch in einem solchen Fall gehen kann.
29.09.2009 um 10:57 Uhr
Volume
Ich empfehle eine Gefährdungs und Belastungsanalyse!
Arbeitsschutzgesetz § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
Verwandte Themen
Temperaturen im Büro - Ab wann werden die Temperaturen unzumutbar, was kann ich als Betriebsrat unternehmen?
ÄlterHallo Gemeinde, ich bin als Betriebsrat auf Temperaturen in Büros angesprochen worden. Bei uns sind jetzt 31 Grad Celsius - Tendenz steigen. Ab wann werden die Temperaturen unzumutbar? Was kann ich
Keine Urlaubsvertretung - verursacht Stress
ÄlterEin Mitarbeiter hat keine richtige Urlaubsvertretung. Wenn er weg ist, bleibt die Arbeit liegen. Er fängt dann mit den Aufgaben von unten an. Er braucht einen Tag pro zwei Tage Urlaub für die "Abarbei
Zumutbare Arbeit- was darf AN als unzumutbar ablehnen?
ÄlterEine Arbeitnehmerin in unserer Firma soll andere Arbeiten zugeteilt werden. Unter anderem sollte sie Fenster des Betriebs zu putzen! Ist dies zulässig und darf sie diese Arbeiten als unzumutbar ableh
Übernahme nach der Ausbildung
ÄlterHallo, ich habe da auch mal eine Frage....Ich bin JAV bei einer Bundesbehörde. Meine Ausbildung endet am 31.08.2007. Nun kann ich ja vorher die Übernahme schriftlich verlangen, mein Dienstherr kann di
Abordnung-muss BR bei einer vorübergehenden Zuweisg. e. funktional anderen Tätigk.einbezogen werden?
Älterhallo zusammen eine Kollegin von mir soll f. 14 Tage eine Vertretung machen in einem Arbeitsbereich, der nicht ihrer Funktionsbeschreibung entspricht. Sie ist Ergotherapeutin, die Einzeltherapien dur