Erstellt am 23.09.2009 um 17:33 Uhr von kriegsrat
wenn er innerhalb der sechs monate probezeit kündigt, zählt noch die frist von 14 tagen,
er muß halt dann noch etwas länger arbeiten als die probezeit dauert............
Erstellt am 23.09.2009 um 18:32 Uhr von McDeere
Richtig! Erst wenn der AN aus der Probezeit raus ist, daß heißt 6Monate und 1Tag beschäftigt war, dann gilt die 14Tage-Frist nicht mehr und als Bonus aber dafür das KSchG.
Umkehrschluss, der AG kann einen Tag vor Ablauf der Probezeit (5Monate und 29Tage) eine Probezeitkündigung mit der 14Tage-Frist aussprechen.
Aber was ist das für ne Frage: Was soll der Arbeitgeber beachten? Sollte aufpassen das er keine Klage bekommt, die auf § 242 BGB gerichtet ist. :-)) Hier fragte wohl der AG selbst!? ;-)
Erstellt am 23.09.2009 um 18:36 Uhr von McDeere
Der AG sollte auch beachten, daß der AN nicht schwanger ist. :-))
Erstellt am 23.09.2009 um 18:40 Uhr von McDeere
Oder wer kündigt hier eigentlich? AN oder AG?
Egal, ich denke die Sache ist dennoch geklärt.
Erstellt am 23.09.2009 um 21:07 Uhr von UnknowCaller
Der Arbeitnehmer künidgt.
Erstellt am 23.09.2009 um 21:15 Uhr von ridgeback
UnknowCaller.
hat doch innerhalb der Frist gekündigt. Muß nur 7 Tg. länger in der Fa. arbeiten.
Erstellt am 25.09.2009 um 17:49 Uhr von Petrus
Da fällt mir noch ein... Für die 6 Monate stehen dem ArbN mindestens 2 Wochen Urlaub zu. Wieviel hat er schon bekommen?