Berufsschule - danach Anwesenheit im Betrieb?
Hallo Kollegen
eine Auszubildende ist von 9.00 Uhr 18.00 im Betrieb beschäftigt
Die Berufsschule beginnt um 9.00 Uhr und endet um 14.00 Uhr
Muss der Auszubildende noch im Betrieb erscheinen?
Vielen Dank für die Hilfe
Community-Antworten (7)
17.09.2009 um 17:07 Uhr
Hallo, Kommt darauf an, ob die Azubi noch Jugendliche ist, also unter 18 Jahren.
17.09.2009 um 17:11 Uhr
@Santana Warum sollte der AzuBi auch nicht zum Betrieb kommen? Es gibt sogar Betriebe, die erkennen in einem solchen Fall bei einem gegebenen Schulbeginn um 08.00 h die erste Stunde noch nicht einmal an und sind damit im Recht.
17.09.2009 um 19:34 Uhr
"... und sind damit im Recht."
Wo wäre das nachzulesen?
17.09.2009 um 19:52 Uhr
18.09.2009 um 15:28 Uhr
@peanuts: §§15 + 19(1)#1 BBiG
18.09.2009 um 17:06 Uhr
@Santana, Bei jugendlichen Auszubildenden (unter 18 Jahren) gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Hier werden mehr als fünf Unterrichtsstunden von 45 Minuten mit 8 Zeitstunden auf die Ausbildungszeit angerechnet; dies aber nur einmal in der Woche. Sofern ein zweiter Schultag pro Woche stattfindet, entscheidet die tatsächliche Verweildauer in der Schule zuzüglich Fahrtzeit zum Betrieb, ob die Restzeit sinnvoll im Betrieb noch für Ausbildung genutzt werden kann.
Bei volljährigen Auszubildenden erfolgt keine Anrechnung wie im Jugendarbeitsschutzgesetz. Hier kann nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb fortgesetzt werden. Nach einem Gerichtsurteil aus dem Jahre 2001 ist die Berufsschulzeit für volljährige Auszubildende einschließlich Pausen und Wegezeit zum Betrieb auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Diese Zeiten müssen sich aber mit der betriebsüblichen Arbeitszeit überschneiden und die Restzeit für die Ausbildung sinnvoll sein. In einigen Handwerken gibt es dazu tarifrechtliche Regelungen.
18.09.2009 um 19:53 Uhr
BAG 26.03.2001 (AZ: 5 AZR 413/99)
Mir war nicht bekannt, dass Berufsschulzeiten, die mit den betrieblichen Ausbildungszeiten nicht deckungsgleich sind, bei erwachsenen Azubis nicht angerechnet werden müssen bzw. nur die Höchstgrenze 48 Std./Woche greift (TV außen vor).
Da besteht wohl Regelungsbedarf.
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