Verbot der Teilnahme Ersatzmitglied an der BR-Sitzung - durch eine Führungskraft?
hallo,
darf eine Führungskraft dem Ersatzmitglied des BR die Teilnahme an der Sitzung verbieten, obwohl das Ersatzmitglied rechtzeitig eingeladen worden ist.
Community-Antworten (7)
13.09.2009 um 23:22 Uhr
Nein, selbstverständlich nciht. Das EBRM ist dan BRM. Somit wäre deine Frage eine Behinderung der BR Arbeit. nach §119 ist ein solches Verhalten strafrechtlich verfolgbar...
13.09.2009 um 23:24 Uhr
nein darf er nicht! er kann sagen das er doch bitte arbeiten sollte wegen betrieblichen gründe! aber mit nachweis!
13.09.2009 um 23:27 Uhr
Danke euch für die schnelle Antwort, werde sehen, was noch dabei rauskommt, und wie weit die Führungsperson dieses Verhalten weiter führen will.
13.09.2009 um 23:36 Uhr
das problem haben wir auch schon gehabt! wenn er die teilnahme an einer sitzung verweigert dan verlangt bitte den "§" dazu, und stimmt dan darüber ab. ladet aber gesetzlich zur BRS ein!
14.09.2009 um 00:25 Uhr
Weil es immer so schön ist....
Das Info Blatt für Vorgesetzte der IG Metall - zu finden hier im Internet unter Goggle: Informationsblatt für Vorgesetzte...
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
14.09.2009 um 11:25 Uhr
@vuzzy, Dann sollte der BRV das FK mal Einladen und im Gespräch klären, welch Recht er dort bricht... der weis wohl nichts von Recht BR und unrecht FK ? ! Im Ernst ofdt sind die FKs ohne Ahnung und Agieren aus dem Bauch und Verstehen den BR als Spassveranstalltung ....
Ein Gespräch OHNe den AG hilft im ersten Step , wenn NICHT den LT einschalten und auf abhilfe bestehen. Dann klappt das auch mit dem FK.
Ich liebe Eskalationsstufen.... Da kannste die Treppe Runter immer schön was auf den Hinterkopf verpasse, das fördert ja das Denken.
Sollte eure Fantasie nicht reichen. Stellt euch einen waschbär vor der mit der Bratpfanne eine Treppenstufe nach der anderen runterspringt und mit der Bratpfanne jeder FK eine überwartscht......
Wegen den Pfannen schaden, §40 AG Zahlt alles !
14.09.2009 um 13:38 Uhr
@matrix
er kann sagen das er doch bitte arbeiten sollte wegen betrieblichen gründe! aber mit nachweis!
Hallo, die Wahrnehmung der Mandatsarbeit; hier BR-Sitzung hat Vorrang vor der sonstigen Arbeit.
...also auch nicht mit Nachweis. Der AG weis ja wann die Sitzungensind und hat daher notfalls für Ersatz/ Abhilfe Sorge zu tragen.
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