BRV wird stellvertretende Geschäftsführerin - dürfen wir vorgezogene Neuwahlen verlangen?
Grüß Gott,
unsere BV soll ab sofort stellvertretende Geschäftsführerin sein, so steht es im neuen Organigramm (Bildungsträger mit 40 Festangestellten). Die GF sieht darin kein Problem, die BV wagt sich nicht zu äußern; Neuwahlen des BR wären nächstes Jahr-welche recht haben die Angestellten, dürfen wir vorgezogene Neuwahlen verlangen?
Danke für Eure Hilfe,
spikey
Community-Antworten (5)
11.09.2009 um 23:09 Uhr
Spickey, gehe davon aus, dass BV = BRV heißen soll? Ihr solltet die BRV abwählen und könntet sie zum Rücktritt auffordern. Wenn dann keine Nachrücker mehr vorhaden sind, könnt Ihr Neuwahlen einleiten. Oder Ihr beschließt mit der Mehrheit des Gremiums Euren Rücktritt. Aber warum? Wird doch nur eine stellv. GF.
11.09.2009 um 23:24 Uhr
Lotte kommt es nicht auch darauf an ob sie nun eine leitende Position begleitet'? Bei unseren Stellv. GF ist dies so und der durfte somit nicht mal auf die Wählerliste.
Nach §5 des BetrVG
12.09.2009 um 00:21 Uhr
@Spickey Wenn sie leitende Angestellte wird, erlischt ihr mandat im BR automatisch.
12.09.2009 um 01:24 Uhr
Uranus, danke...;-))
12.09.2009 um 13:30 Uhr
"welche recht haben die Angestellten, dürfen wir vorgezogene Neuwahlen verlangen? "
Wer ist WIR? Die Angestellten oder der BR?
"Wenn dann keine Nachrücker mehr vorhaden sind, könnt Ihr Neuwahlen einleiten. "
... MUSS eine Wahl eingeleitet werden.
"unsere BV soll ab sofort stellvertretende Geschäftsführerin sein, so steht es im neuen Organigramm ..."
Der BR ist über diese personelle Veränderung doch bestimmt im Vorfeld gem. § 105 BetrVG frühzeitig informiert worden ...
Mal ganz zu schweigen davon, dass auch der § 103 BetrVG tangiert sein wird. Oder hat die BRV zugestimmt?
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