Erstellt am 11.09.2009 um 13:28 Uhr von DonJohnson
Was genau interessiert dich denn?
Erstellt am 11.09.2009 um 14:55 Uhr von nobli
AG, GmbH, Kommandit o. Ähnliches, ist in Puncto Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach BetrVG alles eins. Hier wird nur auf den Begriff des Betriebes agehoben.
Anders sieht es aus bei der Mitbestimmung im Aufsichtsrat. hier wird unterschieden zwischen Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz und dem Aktiengesetz. Aber auch hier wird nicht nach AG oder Ähnlichem unterschieden sondern nach Betriebsgröße.
Drittelbeteiligung in Betrieben größer 500 aber kleiner 2000 Beschäftige. (§1 DrittelbG)
Paritätische Mitbestimmung in Betrieben größer 2000 Beschäftigte. (§1 MitbestG)
Die entsprechenden AN-Verteter müssen von der Belegschaft gewählt werden.
Gruß
noli
Erstellt am 11.09.2009 um 15:20 Uhr von Immie
@nobli
Mitbestimmungsg., Drittelbeteiligungsg., Montanmitbestimmungsg,... sind wichtig für die Wahl der Mitarbeitervertretung im AR.
Das Aktiengesetz hat immer Gültigkeit.
Erstellt am 11.09.2009 um 15:23 Uhr von nobli
has tnatürlich Recht immie. Sollte ein bischen mehr Sorgfalt beim Schreiben walten lassen.
Gruß
noli
Erstellt am 11.09.2009 um 15:25 Uhr von Immie
@nobli
mit und ohne b...
manchmal muss es halt schnell gehen:-)