Erstellt am 07.09.2009 um 10:46 Uhr von Bonita
Hallo,
das kommt darauf an, wie die schlauen Juristen immer zu sagen pflegen:
Wenn Ihr nach § 93 BetrVG vom AG gefordert habt, dass alle Stellen auszuschreiben sind, habt Ihr einen Widerspruchsgrund nach § 99 (2)5. BetrVG.
Falls die Kollegen, die entlassen wurden,das Unternehmen noch nicht verlassen haben, könntet Ihr zudem eien widerspruch nach § 99 (2)3 formulieren und darlegen dass durch die Einstellung Mitarbeiter von einer Kündigung bedroht sind.
Falls die Kündigung der Kollegen eine Betriebsänderung darstellte und Ihr eine Interessenausgleich geschlossen habt, könnte die Neueinstellung gegen diesen verstoßen, was m.E. ein Widerspruchgsgrund gem § 99 (2)1 BetrVG wäre
Erstellt am 07.09.2009 um 12:13 Uhr von Ernalein
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Dann werden wir gleich mal ein Schreiben aufsetzen worin wir jede Stellenausschreibung fordern. Die entlassenen Kollegen sind leider schon weg und haben auch gute AUfhebungsverträge bekommen.
Ich wünsche euch noch eine zwischenfallfreie Woche.
Bettina Finger
Erstellt am 07.09.2009 um 14:02 Uhr von Bonita
Für Euer aktuelles Problem wird es Euch nicht weiterhelfen, wenn Ihr jetzt Ausschreibungen für alle Stellenbesetzungen fordert. Das kann -schon rein praktisch- nicht rückwirkend erfolgen.
Für die Zukunft ist das aber ganz sicher eine sinnvolle Sache!