Erstellt am 02.09.2009 um 21:46 Uhr von nurmalsogefragt
@brille
Ja, denn Millionen Autofahrer müssen dieses auch. Man kann an heißen Tagen dann auch noch sogar das Fenster öffnen.
Aber vielleicht kann manja für den Winter Wärmflaschen ausgeben.
Ach ja ---Plastiksitze --- die gab es doch nur im Trabbi, sind es solche?
Erstellt am 02.09.2009 um 22:29 Uhr von matrix
Sprecht mit den MA und sucht nach beschwerden von denen(§85). Danach handelt ihr nach §87 abs. 1 Punkt 7 (Hitzeschlag, dehydrieren,Krankheit durch Zugluft., erhöte Unfallgefahr....
Erstellt am 02.09.2009 um 22:45 Uhr von Peanuts
"Die Jungs sitzen in den Bussen zwischen 8u10 Stunden . "
Und wann wird gearbeitet? Oder sind das die üblichen Anfahrtzeiten zum Kunden?
Hitzschlag? Eher unwahrscheinlich ...
Dehydrieren? Ist die Aufnahme von Flüssigkeit verboten?
erhöte Unfallgefahr? Das lässt sich doch sicherlich belegen ...
Erstellt am 02.09.2009 um 23:01 Uhr von matrix
nur dumme sprüche aber keine lösung! geht doch mal auf schulung! eure armen mitarbeiter!
Erstellt am 02.09.2009 um 23:18 Uhr von DonJohnson
Matrix, so wenig ich Peanuts Art mag, umso richtiger war in diesem Fall seine Antwort. Das trifft es genau - denk bitte selber mal nach, dann werstehst du was ich meine....
Erstellt am 02.09.2009 um 23:33 Uhr von matrix
arbeitest für deinen chef oder für deine mitarbeitern?
war kinderarbeit vor 100 jahren auch peanuts? wofür gibts den br? wenn jemand eine fragestellt und ich darauf antworte..... meine sache. oder?
Erstellt am 03.09.2009 um 00:24 Uhr von DerAlteHeini
brille
Mit nachstehenden §§ dürfte die Sache abzuarbeiten sein. Wobei ein Vorgehen gem. § 85 BetrVG nur möglich ist, wenn sich entsprechende Arbeitnehmer beim BR beschweren.
Da bei Hitze die Konzentrationsfähigkeit leidet und der Kreislauf erheblich höher belastet wird, sollte der BR künftig sämtliche Arbeitszeiten der Betroffenen kontrollieren und Überstunden, aus genannten Gründen konsequent ablehnen.
§ 85 BetrVG
Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
§ 87 BetrVG
Mitbestimmungsrechte
Abs.1: Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
Ziffer 2: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
Ziffer 3:
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
Ziffer 7:
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
§ 90 BetrVG
Unterrichtungs- und Beratungsrechte
§ 91 BetrVG
Mitbestimmungsrecht
Wenn ihr noch weiter Hilfe benötigt, einfach noch einmal das Forum fragen.
Erstellt am 03.09.2009 um 00:36 Uhr von matrix
Erstellt am 03.09.2009 um 13:25 Uhr von paula
@matrix
in diesem Forum geht es nicht um Stimmungsmache oder Klassenkampf sondern um hilfreiche Tipps... Deine Tipps sind das nicht!
@brille
Der Alte ;-) hat ja schon gute Ansatzpunkte geliefert. Mir fällt da auch noch was ein. Wenn es tatsächlich ein Problem sein sollte (was ich noch nicht wirklich sehe - aber das ist eine etwas andere Sache): habt ihr schon eine Gefährungsanalyse im Betrieb durchgeführt? Falls das wirklich ein Problem sein sollte könnte sich da was ergeben