Freistellung möglich - Werden in §629 BGB befristet Beschäftigte benachteiligt oder gilt die Freistellung auch bei Befristungen?
Hallo zusammen,
in § 629 BGB steht. Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zu aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren. Frage: Werden in §629 befristet Beschäftigte benachteiligt oder gilt die Freistellung auch bei Befristungen? Gibt es evtl. Urteile?
Grüße Simodo
Community-Antworten (1)
02.09.2009 um 12:36 Uhr
Urteil habe ich keines gefunden aber nach der herrschenden Meinung der Literatur (Erfurter § 629 Rn. 3) gilt das auch für Befristungen.
Frage ist aber, ob der AG auch für die geährte Freistellung zu zahlen hat. Dies regelt sich über § 616 BGB.... im Regelfall aber JA. Ausnahmen aber ggf. bei flexibler Arbeitszeit und sehr langen Reisen zu einem Vorstellungsgespräch
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