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Illegaler Betriebsrat ,was soll ich nun machen ?

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Rohling
Jan 2018 bearbeitet

Guten Abend Habe am 16.02.09 schon 1x hier im Forum um Hilfe und Antwort gebeten. Beitrag ist zu finden unter: "Probleme mit BR Neuwahlen - Ist es rechtens wenn ein BR Neuwahlen blockiert?"

Firma befindet sich seit April in Kurzarbeit! Nun habe ich heute nach über 5 Jahren Betriebszugehörigkeit meine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Das Problem welches ich damals schilderte besteht bis zum heutigen Tag. Doch nun hat dieser sogenannte Betriebsrat meine Kündigung gebilligt und unterschrieben. Was soll ich nun machen ? Wie kann ein " Betriebsrat " der eigentlich schon illegal ist, (da wir ja 2002 die letzten BRW hatten und danach nur noch in Sachen Neuwahlen hingehalten wurden sind ) eine, oder wie in dieser Firma, viele Kündigungen unterschreiben und somit billigen ? Meine Kündigungsfrist beträgt 2 Monate. Bin mit sofortiger Wirkung vom Dienst befreit, meine 18 Tage Resturlaub werden also mit der 2 Monate Kündigungsfrist abgegolten, ist das Rechtens? Lohnt sich der Weg zum Anwalt ?

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Community-Antworten (14)

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Kriegsrat

31.08.2009 um 22:30 Uhr

natürlich, kündigungschutzklage einreichen

zuletzt entscheidet ein arbeitsrichter.................

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Rohling

31.08.2009 um 22:58 Uhr

Was ist mit dem Resturlaub von 18 Tagen ? Können diese so einfach mit der Kündigungsfrist vergolten werden? Ist eine betriebsbedingte Kündigung in der Kurzarbeit überhaubt legal ? Schließlich macht ja nun ein anderer meine Arbeit.

K
Kriegsrat

31.08.2009 um 23:09 Uhr

tja, fragen über fragen

abgeltung resturlaub ist durchaus so üblich

betriebsbedingte kündigung bei kurzarbeit, die ja nur mit zustimmung des BR geht, sollte eigentlich durch BV ausgeschlossen sein

ab zeitpunkt der kündigung hast du jedenfalls keine kurzarbeit mehr, das geht nicht....

infos zur betriebsbedingten kündigung: http://www.rae-hoss.de/51015496010d35701/51015496010d7b508/51015496010f26504/index.htm (vorsicht, sehr lang...;-))

E
Erwin

31.08.2009 um 23:19 Uhr

@Rohling

ein nichtiger BR kann einer Kündigung nicht zustimmen, er muss aber auch vom AG nicht gem. § 102 beteiligt werden. Es wäre dann hier ein Betriebsratsloser Betrieb. Eo kein BR muss auch kein AG keinen BR beteiligen. Eigentlich ganz einfahc.

Hier haben die AN geschlafen, sie hätten ganz einfach einen Wahlvorstand wählen müssen und BR-Wahlen angehen. Siet 2002 mwar ja Zeit genug gewesen. Si ehätten sich ggf. externe Hilfe holen können/ müssen.

ABer Kurzarbeit geht nur mit BR ode rim BR-losen Betrieb Betriebsratsloser Betrieb: Im betriebsratslosen Betrieb gibt es dann keine Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit, es sei denn, der Arbeitgeber trifft hierüber einvernehmliche Regelungen mit den Arbeitnehmern.

http://recht-bildung-beruf.suite101.de/article.cfm/einfuehrung_von_kurzarbeit

So könnte sich hier heraustellen, der AG hätte wegen BR-losem Betrieb kit jedem AN Einzelvertragliche Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit treffen müssen. Wenn er dieses nicht getan hatte, konnt er keine Kurtarbeit machen, muss also ggf. Leistungen an die Agentur für Arbeit zurückerstatten, die An so stellen als ob keine Kurzarbeit stattgefunden hätte, also das Volle Gehalt nachzahlen da er dann möglicher weise in Annahmeverzug geraten ist.

Diesen Sachverhakt sollte man dann auch im seinem RA besprechen und ggf. die austehenden Leistungen einklagen oder der RA redet mit dem AG weist diesen auf dieses Thema hin und der AG nimmt daraufhin die Kündigung zurück.

K
Kriegsrat

01.09.2009 um 00:36 Uhr

@ erwin

es wurde noch nicht rechtswirksam festgestellt, daß der BR "nichtig" ist

was bewirkt der der umstand, daß bis heute offenbar keine neue wahl stattgefunden hat ?

P
Peanuts

01.09.2009 um 00:50 Uhr

"es wurde noch nicht rechtswirksam festgestellt, daß der BR "nichtig" ist"

Was soll denn dieser Einwand? Eine Nichtigkeit kann und muss doch überhaupt nicht festgestellt werden. Die Amtszeit dieses BRs ist schlicht weg und einfach längst abgelaufen.

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Rohling

01.09.2009 um 01:01 Uhr

Es gab von 2002 bis heute noch keine neues Wahlen. Von der Belegschaft wurden Neuwahlen beim alten Betriebsrat (also auch bei dem jetzigen Betriebsrat )und beim Arbeitgeber eingefordert ( sogar mit Flugblättern) diese Neuwahlen wurden uns auch zugesichert doch nie ist dergleichen etwas geschehen. Betriebsvereinbarungen, Kündigungen und auch Sonderreglungen werden von diesem Menschen bis heute unterschrieben. Wie kann das sein ? Ich darf auch kein Auto mehr fahren wenn ich keine Fahrerlaubnis mehr habe.

K
Kriegsrat

01.09.2009 um 01:07 Uhr

"Eine Nichtigkeit kann und muss doch überhaupt nicht festgestellt werden. Die Amtszeit dieses BRs ist schlicht weg und einfach längst abgelaufen."

ach ja, wann denn ?

am 31.Mai 2006 oder erst am 31.Mai 2007 oder noch später ?

ab wann gilt denn dieser BR wegen abgelaufener amtszeit als "nichtig"? wer stellt denn fest, ab wann die maßnahmen dieses BR wegen längst abgelaufener amtszeit nichts mehr wert waren ? da brauchts doch erst mal einen richter, wenn ein dritter sich auf nichtigkeit berufen will, der das feststellt, wenn AG und BR so weitermachen, als wäre alles in ordnung

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DerAlteHeini

01.09.2009 um 01:43 Uhr

Rohling Wenn der BR für eine Neuwahl keinen Wahlvorstand beruft, so hätten 3 Arbeitnehmer des Betriebes beim zuständigen Arbeitsgericht die Einsetzung eines Wahlvorstand beantragen können. Diesen Antrag hätten die drei Kollegen ganz einfach, auch ohne Hinzuziehung eines RA, über die Rechtsantragsstelle des zuständigen ArbG beantragen können.

Ob ein BR deiner Kündigung zugestimmt hat oder nicht, ist letztendlich unerheblich. Du stellst innerhalb der Frist eine Kündigungschutzklage und dann wird der Arbeitsrichter sehen ob die Kündigung gerechtfertigt ist.

Wichtig ist, dass du darauf achtest das der AG Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlt. Es ist nämlich bei der derzeitigen Rechtslage nicht eindeutig ob er dazu verpflichtet ist.

Siehe: Bayerische Sozialgericht, Urteil vom 15.4.2008 - L 5 KR 22/08.

Bayerisches Landessozialgericht Entscheidungen 24.06.2008 - 24.06.2009 --Bayerisches Landessozialgericht: Kein sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung von der Arbeit.--

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Bayerische Landessozialgericht die Revision zugelassen. Diesbezüglich sind dort mehrere vergleichbare Fälle anhängig.

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Petrus

02.09.2009 um 10:49 Uhr

@heini: Jaja, die Bayern... Die waren schon immer anders als andere

Das BSG hat einen vergleichbaren Fall vor ca. einem Jahr entschieden:BSG, Urteil vom 24.9.2008, B 12 KR 22/07 R Leitsatz: Eine die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung kann auch dann vorliegen, wenn bei fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer einvernehmlich und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt ist (Bestätigung und Fortführung der stRspr des Senats).

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rkoch

02.09.2009 um 18:29 Uhr

@kriegsrat

ach ja, wann denn ?

am 31.Mai 2006 oder erst am 31.Mai 2007 oder noch später ?

Wie Du selbst genau weißt, spätestens am 31. Mai 2006. Seit dem gibt es keinen BR mehr. Alle danach gefassten Beschlüsse sind nichtig, ebenso wie alle Betriebsvereinbarungen.

Aber ich weiß was Du meinst: Wo kein Kläger, da kein Richter. Also kann man den Kollegen in der Firma nur zwei Tips geben:

  1. Den Weg zur Gewerkschaft beschreiten
  2. Alle Beschlüsse und BVs anfechten (ignorieren würde auch gehen, ist aber riskant) die einem nicht passen. Erfolgsquote 100%

@Rohling: Und was die Kündigung angeht: Tja, ohne BR keine Anhörung, also kann man seine Kündigungsschutzklage nicht einmal auf falsche Anhörung stützen. Die Zustimmung des BR zur Kündigung ist allerdings auch wertlos. Insofern wäre ein Detail wichtig: Wie viele Arbeitnehmer sind denn eigentlich "betriebsbedingt gekündigt" worden? Wie sieht es mit der sozialauswahl aus? Ich würde auf jeden Fall ins Blaue hinein Kündigungsschutzklage mit der Begründung fehlerhaft Sozialauswahl erheben.

Nettes Detail: Da die Regelung zur Kurzarbeit nichtig sein dürfte würde ich auch darüber nachdenken meinen Lohn für die Kurzarbeitstage einzuklagen. Auf jeden Fall mal mit einem RA absprechen.

R
Rohling

03.09.2009 um 00:43 Uhr

Also zur Sozialauswahl kann ich nichts sagen. Kündigungen gab es um die 30. Ich werde auf jeden Fall klagen. Die haben sogar unseren Lehrausbilder gekündigt aber der arme Lehrling ich glaube erstes Lehrjahr ist noch in der Firma und darf nun Springer machen.

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DerAlteHeini

03.09.2009 um 03:56 Uhr

Petrus Du führst hier ein Urteil des BSG, Urteil vom 24.9.2008, B 12 KR 22/07 R, an. In diesem Verfahren wurde ein bestehendes Arbeitsverhältnis unter Abänderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages mit Wirkung eines benannten Datum als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und sollte ohne Kündigung zu einem vereinbarten Zeitpunkt enden.

Genanntes hat nicht annähernd etwas mit der hier geschilderten Sachlage zu tun!!

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rkoch

03.09.2009 um 13:44 Uhr

@Rohling Ich wollte im Grunde genommen nur wissen ob Du der einzige gekündigte warst, dann wäre die sozialauswahl ziemlich sicher Dein Bonus beim Prozess gewesen. Bei 30 müsste man mal schauen.

Äh - da war was: 30 von 80 Beschäftigten ???? Da läutet was. Mann, habt Ihr Euch übern Tisch ziehen lassen weil ihr die Wahl nicht selbst in die Hand genommen habt. Wenn ihr einen BR hättet müsste Euer AG sogar einen Sozialplan auf den Tisch legen! Her mit der Knete!!!!! Oder hat Euer Pseudo-BR sogar gehandelt und einen Interessenausgleich/Sozialplan ausgehandelt? Taugt der was?

Andernfalls würde ich mal mit nem RA reden ob es machbar wäre den BR auf Schadensersatz zu verklagen (Dreck am Stecken hat er genug). Ich seh zwar wenig Chancen, da das die Arbeitnehmerschaft selbst verbockt hat (sie hätte aktiv werden müssen) aber Versuch macht Klug. Näheres beim RA deines Vertrauens.

Was Deinen Urlaub übrigens angeht, Urlaub ist normalerweise Dein persönliches Eigentum. Der AG kann da i.d.R. nur z.B. im Rahmen von Werksferien ran. Soweit Du den Urlaub allerdings nicht selbst nimmst, kann der AN den Urlaub für Dich anordnen. Wenn Du aber nicht Urlaub nehmen willst, dann tust Du das nicht! Du must dann allerdings widersprechen und erklären, was Du mit dem Urlaub vorhast, sprich konkrete Termine nennen oder auf einen (potentiellen) neuen AG übertragen. Also: dem Urlaub widersprechen und auf Arbeit gehen. Wenn er Dich dann heimschickt -> Annahmeverzug -> Lohn einklagen, kriegst Du zu 100%. Wenn Du allerdings bereits mit dem Urlaub begonnen hast, dann hast Du die Anweisung von Urlaub bereits akzeptiert und dann führt kein Weg zurück.

Das Thema ist aber noch verzwickter: Der Urlaub ist zwar grundsätzlich auf deinen neuen AG übertragbar, allerdings nur im Rahmen des BUrlG, sprich max. 4 Wochen (20 Tage bei 5 Tage-Woche) im Jahr, TV können andere Regeln vorsehen. Ohne neuen AG -> Urlaub weg, bzw. nur von der AfA zu erhalten (:-). Ansonsten würde ich den Urlaub dankend nehmen.

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