Betriebsratskosten - Kann der AG festlegen, wie ein BR Mitglied zum Seminar bzw GBR Versammlung fährt?
Kann der AG festlegen, wie ein BR Mitglied zum Seminar bzw GBR Versammlung fährt? Also mit dem Zug oder mit einem Leihwagen. Kennt jemand LAG/BAG Urteile dazu?
Community-Antworten (3)
31.08.2009 um 19:05 Uhr
@Schamane
sofern es im Betrieb eine Regelung gibt zum Thema Dienst/ Geschäftsreisen gilt diese auch für BR, denn auch sie sind AN und dürfen nicht bessergestellt werden § 78
Also ggf. öffentliche Verkehrsmittel wie Zug. Denn eine Zugfahrt wird auch nicht als Arbeitszeit gewertet auch nicht gem. ArbZG betreffend der tägl. Höchstarbeitszeiten.
31.08.2009 um 23:52 Uhr
"Also ggf. öffentliche Verkehrsmittel wie Zug. Denn eine Zugfahrt wird auch nicht als Arbeitszeit gewertet auch nicht gem. ArbZG betreffend der tägl. Höchstarbeitszeiten."
Hmmm, jetzt hab ich ein Problem. Wenn also dieses BRM während seiner betriebsüblichen Arbeitszeit mit dem Zug zum Seminar oder zur GBR Sitzung anreisen würde, müsste diese Zeit nicht als Arbeitszeit gewertet = bezahlt werden oder wie?
Mal ganz abgesehen davon, dass BR-Arbeit eh nicht vom ArbZG erfasst wird, da ehrenamtliche Tätigkeit ...
"Kann der AG festlegen, wie ein BR Mitglied zum Seminar bzw GBR Versammlung fährt? "
Jein. Er darf nur nicht einseitig verfügen, dass der Privat PKW genutzt werden muss. Ansonsten kann er natürlich Einfluss auf das Verkehrsmittel nehmen, wobei der Kostenaspekt keine unwesentliche Rolle spielt.
01.09.2009 um 00:52 Uhr
@Peanuts
gebe zu war ungeschickt ausgedrückt aber hier nun die klarere Ausdrucksweise. Selbstverständlich ist die reisezeit innerhalb der Regelarbeitszteiten zu zahlen aber...
Fahrzeiten auf Dienstreisen nicht einrechnen Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit. Danach darf ein Mitarbeiter pro Werktag (der Samstag ist ein Werktag) grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden arbeiten (§ 3 Satz 1 ArbZG). Das Gesetz enthält aber zahlreiche Ausnahmen und Erweiterungen.
Wichtig für Arbeitgeber Beschäftigen sie einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Höchstarbeitszeit hinaus, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 € geahndet werden kann (§ 22 ArbZG).
Fahrzeit per Definition keine Arbeitszeit Arbeitsleistungen ist nach der gesetzlichen Legaldefinition die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen (2 Abs. 1 ArbZG). Die Fahrzeit auf Dienstreisen brauchen Arbeitgeber bei der Berechnung der zulässigen Höchstarbeitszeit allerdings nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter während der Fahrzeit teilweise Arbeitsleistungen erbringt. Anders als bei Vollarbeit oder Bereitschaftsdiensten, bei denen er sich an einem vorgegebenen Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereithalten muss, hat es der Arbeitnehmer auf Dienstreisen selber in der Hand, ob er während der Fahrt arbeitet oder nicht.
Der große Unterschied, muss eine Dienstreise per Pkw zurückgelegt werden so gilt die Reisezeit für den Fahrer auch lt. ArbZG eine auf dieser anrechenbare Arbeitszeit und oder wenn der AG verlangt, dass während der Zugfahrt der AN z.B. mit dem Lapop die Besprechung vorbereiten oder nachbereiten muss. Nicht aber wenn das BRM die Zeitnur für solche Aufgaben nutzen möchte.
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