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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Beschwerde über die Art und Weise des Umgangs von Vorgesetzer zur MA nach § 85 BetrvG möglich?

B
birwein
Apr 2017 bearbeitet

Eine MA wurde von der stv. Pflegedirektion nur unzureichend über einen Stationslehrgang informiert, teilweise beschuldigt alles selbst verschuldet zu haben und in einem persönlichen Gespräch in meinem Beisein als "aggressiv ihrer Person gegenüber" bezeichnet. In einem Gespräch mit der Pflegedirektion wollte die MA das klären, die sagte jedoch das Gespräch ab und jetzt will sich die MA über die stv. Pflegedirektion beschweren. Ein Fall für den § 85 BetrvG?

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Community-Antworten (5)

W
Waschbär

28.08.2009 um 18:09 Uhr

@birwein, Dir verpassen sie ein aber auch immer gerne mal ?? :( Ja, es ist so .§85 "aggressiv ihrer Person gegenüber" ... Oh je unjd das von einer Pflegekraft ne ne weis die den nicht das aggresiv , eine vermnutung ist .-))) (Soory das sagte mir mal eine Oberschwseter nach dem sie meinen Pflegebericht, nicht so toll fand :((( )

Ich Poste dir mal MUSTERSCHREIBEN :)))) An die Beschwerdestelle im Hause Beschwerdeführer: Name: ____ Vorname: ____ Abteilung: ____ Durchwahl: ____

Beschwerdegegenstand: ____

Zugrunde liegender Sachverhalt: ____

Begründung: ____

Beweismittel: ____

Ich bitte, meiner Beschwerde gemäß § 84 BetrVG abzuhelfen.


Ort, Datum


Arbeitnehmer/in


Die Beschwerde von Frau/Herrn ____ wurde von Frau/Herrn ____ entgegengenommen.


Ort, Datum


Unterschrift

****ODER

An den Betriebsrat im Hause

Beschwerdeführer: Name: ____ Vorname: ____ Abteilung: ____ Durchwahl: ____

Beschwerdegegenstand: ____

Zugrunde liegender Sachverhalt: ____

Begründung: ____

Beweismittel: ____

Ich bitte, meiner Beschwerde gemäß § 84 BetrVG abzuhelfen.


Ort, Datum


Arbeitnehmer/in


Die Beschwerde von Frau/Herrn ____ wurde von dem Betriebsratsmitglied Frau/Herrn ____ entgegengenommen.


Ort, Datum


Betriebsratsmitglied Frau/Herr ____ **************ODER NUN kommt das was der BR benötig Der Betriebsrat hat Beschwerden der Arbeitnehmer entgegenzunehmen, sie auf ihre Berechtigung hin zu prüfen, und beim Arbeitgeber entsprechende Abhilfe zu beantragen. Der Arbeitgeber hat der Beschwerde nachzugehen und den Betriebsrat über den jeweiligen Stand der Dinge zu informieren. Die Beschwerde gilt als erledigt, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der ihm gebotenen Möglichkeiten für Abhilfe geschafft hat. Über die Art der Abhilfe hat der Arbeitgeber den Betriebsrat und den betroffenen Arbeitnehmer zu unterrichten.

Sind Arbeitgeber und Betriebsrat über die Berechtigung einer Beschwerde uneinig, so kann der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen. In diesen Fällen kann die Einigungsstelle nur vom Betriebsrat angerufen werden.

Einer Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf es nicht. Der Arbeitnehmer selbst kann die Einigungsstelle nicht anrufen, wird aber im Einigungsstellenverfahren gehört. Zieht er seine Beschwerde zurück, so ist das Einigungsstellenverfahren einzustellen, vgl. F.K.H.E., § 85 Rn. 3, 20. Auflage.

Im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens wird die Berechtigung einer Beschwerde geprüft. Wie der Arbeitgeber einer berechtigten Beschwerde abhilft ist dagegen nicht Verhandlungsgegenstand. Erachtet die Einigungsstelle eine Beschwerde als berechtigt, so hat der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen für Abhilfe zu schaffen.

Individualrechtliche Ansprüche können nicht Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens sein.

Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist gegeben, wenn es sich um Angelegenheiten bzgl. der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht, den Grundsätzen von Recht und Billigkeit oder der Gleichbehandlung handelt, vgl. F.K.H.E., § 85 Rn. 4c, 20. Auflage. oder in unseren letzten Betriebsratssitzung vom __ haben wir uns ausführlich mit der o.g. Beschwerde auseinandergesetzt. Es wurde einstimmig festgestellt, dass die Beschwerde zu Recht erfolgt ist. Begründung: ____ Wir möchten Sie deshalb bitten, Frau/Herrn ____ (z.B. umzusetzen, eine andere Tätigkeit zuzuweisen). Um die genaue Vorgehensweise abzusprechen und letzte Unstimmigkeiten auszuräumen, möchte Frau/Herr ____ gerne ein Gespräch mit Ihnen führen. An dieser Unterredung wird auf Wunsch des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin ein Betriebsratsmitglied teilnehmen. Wir möchten Sie deshalb bitten, uns kurzfristig einen Terminvorschlag zu unterbreiten.

Für den Fall, dass Sie auf unser Schreiben nicht reagieren sollen, werden wir die Verhandlungen als gescheitert ansehen und die Einigungsstelle anrufen. Wir sind jedoch zuversichtlich, die Angelegenheit - auch in Ihrem Interesse - ohne Einschaltung der Einigungsstelle aus der Welt schaffen zu können. Mit freundlichem Gruß Betriebsratsvorsitzende/r

Hoffe da ist was für dich, bei ??? Sag mal bist Du so saftig wie eine Birne??? Oder wird einen ganz schwindelig wenn man(n) von dir trinkt so wie vom wein ???

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nicoline

28.08.2009 um 18:40 Uhr

Liebster WB in Deinem Musterschreiben ist der § 84 angegeben. Das ist die Beschwerde direkt beim AG. Wenn ich mich über jemanden beschweren wollen würde, würde ich es über §85 machen, weil dann der BR, sofern er die Beschwerde für berechtigt erachtet, beim AG auf Abhilfe drängen muß. Ist vielleicht für den AN ein etwas geschützterer Weg! ;-))

B
birwein

31.08.2009 um 13:56 Uhr

Wir lassen das ja auch über den § 85 laufen, wollte aber nur wissen, ob das auch ein Beschwerdegrund ist. Weil das ja keine ungerechte Behandlung ist oder doch? Die stv PDL hat leider immer so eine unangenehme Art mit Leuten umzugehen, bislang hat sich nur keiner getraut sich da zu beschweren, bis auf die Kollegin jetzt. Individuelle Benachteiligung ist der Vorgang auch nicht.

N
nicoline

31.08.2009 um 18:35 Uhr

wollte aber nur wissen, ob das auch ein Beschwerdegrund ist. Nun, in § 85 sind keine Beschwerdegründe aufgeführt!

*Weil das ja keine ungerechte Behandlung ist * In § 84 steht aber auch noch: "oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. "

Die stv PDL hat leider immer so eine unangenehme Art mit Leuten umzugehen Ich würde mich erheblich in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen, wenn meine oberste Vorgesetzte immer nicht in der Lage ist, vernünftig mit mir umzugehen!

Wichtig für die Betroffene ist eigentlich, dass der BR die Beschwerde als berechtigt betrachtet! Vielleicht gibt es ja wenigstens in eurem Gremium Leute, die sich trauen.

B
birwein

31.08.2009 um 20:16 Uhr

also ich steh da total dahinter, wollte nur keinen Fehler machen und halt alles durch dacht haben. Haben da so nen AG der nur, wenn alles hieb und stichfest ist, etwas unternimmt. Die Gründe hab ich natürlich aus dem § 84 , aber da da keine Beispiele stehen oder ähnliches erwähnt ist, wollt ich auf Nr. sicher gehen.

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