Grüßt euch,

wollte mal fragen wie ihr es haltet beim Thema Abmahnungen,

Informiert euch die Geschäftsleitung im Vorfeld (oder danach) über Abmahnungen?

Ich weiß dass sie dies eigentlich nicht müssen, aber habe folgendes Arbeitsgerichtsurteil gefunden.


Der Betriebsrat hat zwar bei der Abmahnung keine unmittelbaren Mitbestimmungsrechte, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet den Betriebsrat noch vor Ausspruch der Abmahnung nach § 80 Abs. 2 BetrVG zu informieren. Der Sinn und Zweck dieser Informationspflicht des Arbeitgebers besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, in der er überprüfen kann, ob seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG tangiert sind.
(LAG Niedersachsen, AuR 85, 99; ähnlich Kollektivabmahnungen auch ArbG Bremen, AiB 84, 95; Klebe § 80 Nr.14)

Wie kann man jetzt weiter vorgehen?

Mit freundlichen Grüßen

Sascha