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Vertretung während Betriebsratstätigkeit

B
Bergziege
Jan 2018 bearbeitet

Muß der Arbeitgeber für Ersatz sorgen, wenn ich meine normale Tätigkeit nicht ausüben kann weil ich etwas für den Betriebsrat erledige. Oder muß ich mich um eine Vertretung kümmern?

8.15007

Community-Antworten (7)

K
Kriegsrat

25.08.2009 um 19:16 Uhr

es ist aufgabe des AG für eine vertretung zu sorgen, wenn er der meinung ist, eine vertretung müsste stattfinden allerdings mußt du bei einer freistellung wegen erforderlicher betriebsratstätigkeit auch die betrieblichen belange berücksichtigen d.h. z.b. als schreibkraft kannst du dich schon einfach abmelden und gehen aber z.b. als maschinenführer, wenn dann die gesamte produktion zum erliegen kommt, müsstest du schon warten, bis der AG enstprechenden ersatz bereitgestellt hat, was jetzt aber nicht heißt, das du deshalb keine br-arbeit machen kannst, weil der AG einfach keinen ersatz besorgt, du müsstest dann eben mit genügend vorlauf deine freistellung ankündigen, daß es ihm möglich wäre, ersatz zu beschaffen.... in der regel geht br-arbeit jedoch vor arbeitsvertraglicher verpflichtung zur arbeitsleistung......

N
nicoline

25.08.2009 um 19:17 Uhr

Bergziege,

nein, mußt Du nicht!

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft). Weiterhin sollten Sie beachten: Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.

Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.

Quelle: IGM, 6. nicoline

K
Kriegsrat

25.08.2009 um 19:19 Uhr

@ nicoline...

...und "ihr" überarbeitetes merkblatt.. auch nach dem 587-mal unübertroffen ;-))

N
nicoline

25.08.2009 um 19:28 Uhr

@ kriegsrat ;-))) ;-))) ;-)))

E
Erwin

25.08.2009 um 20:32 Uhr

@all

ich möchte erwähnen, der AG MUSS für Ersatz Sorge tragen. Denn sonst würde es zu Arbeitsverdichtungen bei den übrigen Koll. oder zu Mehrarbeit (wegen Nacharbeiten) beim BRM führen. Beides würde ich als Behinderung der BR Arbeit auslegen. Denn auch wenn koll. die Arbeit mitmachen müssen lasten sie dieses dem BR/BRM an.

Mir ist aber auch leider bekannt, dass in den wenigsten Fällen für Ersatz Sorge getragen wird. Nur leider gehen auch diue wenigsten dieses an.

N
nicoline

26.08.2009 um 01:26 Uhr

@erwin Beides würde ich als Behinderung der BR Arbeit auslegen. Auf den Ausgang des Prozesses wäre ich gespannt!

P
paula

26.08.2009 um 12:13 Uhr

@erwin

"ich möchte erwähnen, der AG MUSS für Ersatz Sorge tragen"

ganz so einfach ist es nicht. Ich kann Dir inzwischen mehrere Verfahren aus unserem Unternehmen nennen, wo die Personalplanung üer ein BWk-Verfahren auf 2 Nachkommastellen genau gemacht wird und mehrere Gerichte der Meinung sind dass hier keine Kapazitäten für BR Arbeiten einzustellen sind.

Der BR muss nach Auffassung dieser Gerichte erst genau nachweisen wo es zu unzumutbaren Arbeitsverdichtung durch BR-Arbeit kommt. Gewisse Belastungen durch AN-Vertretungen sind den Kollegen zuzumuten....

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