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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verletzung des Mitbestimmungsrechts §87

V
Vanessa19
Aug 2020 bearbeitet

Hallo,

unsere Mitarbeiter haben ein Blatt erhalten auf den verschiedene Verhaltensregeln aufgelistet sind wie zum Beispiel:

  • die Handys werden nur in den Pausen benutzt
  • planen und legen der Termine außerhalb der Arbeitszeit
  • auf Ordnung und Sauberkeit achten
  • wir grüßen die Kollegen
  • wir rauch nur in den Pausen
  • beantragen den Urlaub vollständig für das gesamte Jahr

Ist das nicht auch Mitbestimmungspflichtig? Denn die Mitarbeiter müssen dieses Unterschrieben wieder abgeben. Vor allem weil hier auch die Regelung zum Urlaub erwähnt wird, die vorher nicht mit dem BR abgeklärt wurde.

Wie können wir vorgehen?

Danke

39306

Community-Antworten (6)

M
Matze

14.08.2020 um 13:12 Uhr

Ich denke, der §87 ist deutlich genug. Vielleicht braucht der AG eine kurze Belehrung über Beteiligungsrechte. Dies lässt sich über ein Beschlussverfahren schnell erreichen. Übrigens: Beschlussverfahren nie ohne Anwalt angehen. Kosten trägt der AG (§40 BetrVG). Bei uns reichte bereits die Ankündigung. Mit Wünschen für viel Erfolg

K
kratzbürste

14.08.2020 um 13:30 Uhr

Mit einander reden bewirkt oft Wunder. Wenn nicht - dann Gericht. Macht einen Aushang, dass die Kollegen nicht unterschreiben sollen, weil eure Mitbestimmung noch nicht ausgeübt wurde.

K
Kjarrigan

14.08.2020 um 13:53 Uhr

  • wir grüßen die Kollegen - Gottsseidank nur die - Chef und Kunden sind nicht erwähnt *Ironieaus
A
alraune

14.08.2020 um 16:32 Uhr

Ich sehe hier nicht unbedingt eine Mitbestimmung - planen und legen der Termine außerhalb der Arbeitszeit - auf Ordnung und Sauberkeit achten - wir grüßen die Kollegen - beantragen den Urlaub vollständig für das gesamte Jahr steht im Bundesurlaubsgesetz (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Korrigiert mich, sollte ich falsch liegen.
C
celestro

14.08.2020 um 16:57 Uhr

Jedenfalls sehe ich schon mal nicht, wieso die MA das unterschreiben müssten.

K
Kjarrigan

14.08.2020 um 17:03 Uhr

hallo Alraune auch wenn man bei einigen Sachen ein wenig querdenken muss aber

  • die Handys werden nur in den Pausen benutzt (Ordnung im Betrieb § 87 Abr. 1 Nr. 1
  • planen und legen der Termine außerhalb der Arbeitszeit § 87 Abr. 1 Nr. 2
  • auf Ordnung und Sauberkeit achten § 87 Abr. 1 Nr. 1
  • wir grüßen die Kollegen § 87 Abr. 1 Nr. 1 -
  • wir rauch nur in den Pausen § 87 Abr. 1 Nr. 2
  • beantragen den Urlaub vollständig für das gesamte Jahr § 87 Abr. 1 Nr. 5

und damit alles mitbestimmungspflichtig!!!!

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