BR in Kleinstbetrieb?
Ist der BR aufgelöst, wenn die Anzahl der Beschäftigten (Wahlberechtigten) eines Betriebs unter 5 sinkt?
Community-Antworten (8)
19.08.2009 um 21:45 Uhr
lorafix, da der § 13 BetrVG immer von einer Stichtagsregelung ausgeht, der 24 Monate nach der letzten Wahl liegen muss, gehe ich davon aus, dass Ihr (Du) bis zum Ende der Amtzeit im Amt bleibt, wenn Eure Wahl im regelmäßigen Wahlzeitraum stattfand. Wenn Ihr innerhalb der letzten 24 Monate gewählt habt, wäre die vorherige Anzahl der AN maßgeblich. Hat sich die Zahl halbiert?
19.08.2009 um 22:23 Uhr
"Ist der BR aufgelöst, wenn die Anzahl der Beschäftigten (Wahlberechtigten) eines Betriebs unter 5 sinkt?"
Ja! Damit ist die Rechtsgrundlage für die Errichtung eines BRs entfallen. Als Ausnahme könnte nur gelten, dass die nächsten KollegInnen bereits in den Startlöchern stehen, die magische Zahl 5 also nicht dauerhaft unterschritten wird.
Der § 13 BetrVG spielt hier überhaupt keine Rolle.
19.08.2009 um 22:29 Uhr
Peanuts, kann gut sein, dass Du Recht hast, aber woher nimmst Du diese Gewissheit? §§, Urteil?
19.08.2009 um 22:43 Uhr
"... aber woher nimmst Du diese Gewissheit? "
Das nennt man Basiswissen. Ist außerdem in jeder Kommentierung zum § 1 BetrVG nachzulesen.
19.08.2009 um 23:51 Uhr
Peanuts, schön, dass Du immer so nett bist ;-)) Hab Deine Meinung unter §1 in der 10. Auflage des Däublers unter RN 184 bestätigt gefunden.
lorifax, sinkt die Anzahl der AN denn dauerhaft unter 5?
20.08.2009 um 00:00 Uhr
Danke für die Antworten, besonders Peanuts - du hast mich zumindest auf die richtige Fährte gebracht. In § 1 BetrVG geht es um die Einrichtung eines Betriebsrats, was für diesen Fall aber keine Rolle spielt - wir haben ja einen im regelmäßigen Turnus gewählten BR.
Aber das dauerhafte Absinken der Anzahl der Beschäftigten unter 5, führt zu Auflösung des BR. Dies ist ein Sonderfall des § 21 BetrVG.
Nochmals vielen Dank
20.08.2009 um 00:04 Uhr
Lotte,
ja, leider ist es so, dass wir auf absehbare Zeit nur noch zwei AN sind.
lorifax
20.08.2009 um 00:46 Uhr
"In § 1 BetrVG geht es um die Einrichtung eines Betriebsrats, was für diesen Fall aber keine Rolle spielt - ..."
Korinthenkackermodus on
Der § 1 BetrVG spielt sehr wohl eine Rolle und zwar die wesentliche. Unabdingbare Vorraussetzung für die Geltung des BetrVGs ist, dass ein BR fähiger Betrieb besteht . Aus diesem Grund wird in Kommentierungen zu den Sonderfällen des § 21 BetrVG auf den § 1 BetrVG verwiesen.
Gleiches trifft übrigens auch für JAVen zu. Wird die Vorraussetzung gem. § 60 Abs.1 BetrVG dauerhaft nicht mehr erfüllt, ist die Amtszeit der JAV vorzeitig beendet.
Einzige Ausnahme bildet die SBV. Die SBV bleibt bis zum Ende der Amtszeit bestehen, auch wenn die Zahl der schwerbehinderten AN unter den Schwellenwert gefallen ist.
*Korinthenkackermodus off"
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