W.A.F. LogoSeminare

Gründung Betriebsrat im Kleinstbetrieb (4,5 Mitarbeiter)

R
RosaLuxemburg
Nov 2016 bearbeitet

In einer Kinderkrippe (Träger gemeinnütziger Verein, der keinen Gewinn machen darf) sind vier festangestellte Betreuerinnen sowie eine Reinigungskraft auf 400 EUR Basis, ausserdem gelegentlich Aushilfen, Praktikantinnen und ein Zivi. Jetzt wollen drei der Mitarbeiterinnen einen Betriebsrat gründen. Ist die dafür notwendige Betriebsgrösse nach §1 BetrVG gegeben? Angenommen der Verein würde aus Gründen der Kostenersparnis nach der Wahl die Reinigungskraft kündigen und die Reinigung an eine Dienstleistungsfirma vergeben, was passiert dann mit dem Betriebsrat?

2.58702

Community-Antworten (2)

B
Biggy

21.10.2010 um 02:00 Uhr

§ 1 BetrVG: 5 Arbeitnehmer von denen mindestens drei wählbar sind, also ständig im Betrieb arbeiten und volljährig sind.

R
rkoch

21.10.2010 um 11:44 Uhr

@ Biggy

Wenn man zitier, dann wenigstens richtig:

... in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, ....

ist nicht das selbe wie 5 AN (...), u.U. können auch volljährige nicht wahlberechtigt sein (natürliche Geschäftsunfähigkeit)...

hilft RosaLuxemburg aber wohl eh nicht weiter, denn ich sehe deren Frage so:

Zählt die Teilzeitkraft als AN im Sinne des §1 oder nur als anteiliger AN (sprich: 4,5 oder 5 AN).

@RosaLuxemburg

Ist die dafür notwendige Betriebsgrösse nach §1 BetrVG gegeben?

Bei der Zählung der "i.d.R. ständig Beschäftigten" zählen alle Festangestellten, unabhängig von der geschuldeten Arbeitszeit als 1 AN. Nicht auf Dauer angestellte AN wie Aushilfen, Praktikantinen oder Zivi zählen nicht. Gehen wir davon aus, das diese 5 im Sinne des §5 BetrVG AN und auch wahlberechtigt sind, kann (bzw. muß :-)) ein BR gegründet werden.

Angenommen der Verein würde aus Gründen der Kostenersparnis nach der Wahl die Reinigungskraft kündigen und die Reinigung an eine Dienstleistungsfirma vergeben, was passiert dann mit dem Betriebsrat?

Sinkt die Betriebsgröße AUF DAUER (also nicht nur vorübergehend) unter 5 wahlberechtige AN, endet die Betriebsratsfähigkeit und damit auch das Amt des BR.

NB: "Kostenersparnis" ist zwar kein betrieblicher Grund im Sinne des KSchG, erlangt aber keine Bedeutung, da die relevanten §§ (insbesondere §1) des KSchG erst ab einer Betriebsgröße von mindestens 5,25 AN greifen und ihr kommt (nach diesem Gesetz) nur auf 4,5....

Ihre Antwort