Erstellt am 21.10.2010 um 00:00 Uhr von Biggy
§ 1 BetrVG: 5 Arbeitnehmer von denen mindestens drei wählbar sind, also ständig im Betrieb arbeiten und volljährig sind.
Erstellt am 21.10.2010 um 09:44 Uhr von rkoch
@ Biggy
Wenn man zitier, dann wenigstens richtig:
... in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, ....
ist nicht das selbe wie 5 AN (...), u.U. können auch volljährige nicht wahlberechtigt sein (natürliche Geschäftsunfähigkeit)...
hilft RosaLuxemburg aber wohl eh nicht weiter, denn ich sehe deren Frage so:
Zählt die Teilzeitkraft als AN im Sinne des §1 oder nur als anteiliger AN (sprich: 4,5 oder 5 AN).
@RosaLuxemburg
> Ist die dafür notwendige Betriebsgrösse nach §1 BetrVG gegeben?
Bei der Zählung der "i.d.R. ständig Beschäftigten" zählen alle Festangestellten, unabhängig von der geschuldeten Arbeitszeit als 1 AN. Nicht auf Dauer angestellte AN wie Aushilfen, Praktikantinen oder Zivi zählen nicht. Gehen wir davon aus, das diese 5 im Sinne des §5 BetrVG AN und auch wahlberechtigt sind, kann (bzw. muß :-)) ein BR gegründet werden.
> Angenommen der Verein würde aus Gründen der Kostenersparnis nach der Wahl die Reinigungskraft kündigen und die Reinigung an eine Dienstleistungsfirma vergeben, was passiert dann mit dem Betriebsrat?
Sinkt die Betriebsgröße AUF DAUER (also nicht nur vorübergehend) unter 5 wahlberechtige AN, endet die Betriebsratsfähigkeit und damit auch das Amt des BR.
NB: "Kostenersparnis" ist zwar kein betrieblicher Grund im Sinne des KSchG, erlangt aber keine Bedeutung, da die relevanten §§ (insbesondere §1) des KSchG erst ab einer Betriebsgröße von mindestens 5,25 AN greifen und ihr kommt (nach diesem Gesetz) nur auf 4,5....