Betriebsübergang-Gesamtbetriebsrat
Guten Tag ! Bei uns im Unternehmen sollen zwei Bereiche ausgegliedert werden. Sie haben bereits einen neuen Besitzer und sollen nach § 613 a BGB übergehen. Einer aus den übergehenden Betrieben ist Gesamtbetriebsratsvorsitzender im alten Betrieb und will dies auf Biegen und Brechen auch bleiben. Die augegliederten Betrieb versehen lt Erwerbermitteilung genau die selbe Arbeitsaufgabe wie bisher,habe einen Betriebsrat. Wie ist nun die Sachlage im Gesamtbetriebsrat und die des Vorsitzenden.Könnte Fitting 23. Auflage § 47 RN 17 letzter Satz zutreffen ?????
Vielen Dank im voraus
Community-Antworten (12)
14.08.2009 um 21:26 Uhr
@ alterbetriebsrat
wenn du zu dieser thematik einen sachverständigen fragen würdest, müsste er sich vermutlich erstmal mehrere stunden oder tage mit den gegebenheiten bei euch auseinandersetzen, bevor er zu einer meinung käme...
14.08.2009 um 21:49 Uhr
Das habe ich befürchtet Wird eine ewige gerichtliche Streiterei, bei der wohl nur die Herrn RA als Sieger vom Platz gehen,wenigstens bis zur nächsten BR-Wahl und ohne mich. Konzentriere mich lieber auf Sachthemen, denn wichtig ist auf dem Platz als BR vor Ort undbisher nochnicht Betroffener. Ja Jadie Sachverständigen, denke aber, dass ich selbst über den nötigen innerbetrieblichen Sachverstand verfüge. Wollte nur mal wissen was andere sagen, aber es ist ja wirklich schwierig.Danke erst mal
15.08.2009 um 09:45 Uhr
@ alterbetriebsrat
du schreibst doch "sollen zwei Bereiche ausgegliedert werden" also sind nich nicht, folglich hat der Koll. auch nich sein Mandat. Sollte der Koll. nach dem Betriebsübergang keine BR-Mandat im alten Unternehmen haben verliert er auch sein GBR-Mandat in diesem, Unternehmen. Denn man bedarf eines BR-Mandates im Betrieb des Unternehmens um in dessen GBR entsandt werden zu können. Weiter kann auch immer unter Beachtung der Regelungen lt. BetrVG ein neuer GBRV gewählt werden.
Wo ist hier das Problem.
15.08.2009 um 11:34 Uhr
Also der Kollege hat dann im alten Unternehmen kein Mandat in einen BR des Unternehmens er ist dann lediglich im neuen Unternehmen im Betriebsrat. Sehe ich auch so nur der Kollege nicht erzählt blauzüngig von einem Gemeinschaftsbetrieb. Ist jedoch nur seine Aussage,die natürlich vonder Geschäftsleitung auf strenste dementiert wird. Also Gericht.Und die Frage bleibt für den Rest Gbr, wie mit dem Mann umgehen ?
15.08.2009 um 11:51 Uhr
unser arbeitsdirektor hat ein hobby kaum ein halbes jahr vergeht ohne umstrukturierungen, gründung neuer gmbh, schließung alter gmbh, betriebsübergängen, die teilweise erst vor gericht als solche festgestellt werden müssen etc etc und immer folgen auch prozesse zum thema gemeinschaftsbetrieb, beherrschungsvertrag, gewinnabführungsvertrag,gehört der "neue" betrieb zum unternehmen, welcher br bleibt bestehen, wem bleibt welches mandat , wer muß wann neuwählenetc etc.
wenn erwin bei dieser problematik keine probleme sieht, ist er offenbar in der glücklichen lage, davon noch nie betroffen gewesen zu sein
die ansichten der geschäftsleitung zu den konstrukten hielt in den seltensten fällen einer gerichtlichen überprüfung stand...............
15.08.2009 um 12:08 Uhr
@kriegsrat
... habe Dir ja nie wiedersprochen. Hier müsste der BR des Betriebes welcher weiter sich dem GBR zugehörig fühlt dann durch das ArG feststellen lassen, dass es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb handelt.
Aber weiter können die GBRM einen anderen Vorsitzenden wählen.
Hier ist da nur von Vorteil, dass die entscheidenden MB-Sachverhalte auf örtl. Ebene mitbestimmt werden, da sie sollte hier ein nichtzugehöriger Betrieb mitbestimmt haben ggf. nichtig sein.
Als betroffener BR würde ich sofort einen Beschluss fassen hier durch Fachleute und ggf. per Gerichtsentscheid Klarheit zu schaffen. PS: AG welche hier gerne mal so als Hobby Umstruckturieungen machen, ggf. auch um BR zu beglücken kann man über die Kostenfrage vielleicht dazu bewegen sich ein anderes Hobby zuzulegen.
15.08.2009 um 12:16 Uhr
Befürchte ich alles so wie vom kriegsrat angesprochen.Bleibt trotzdem noch die Frage für den Rest Gbr- wie sich verhalten. Würde die Geschäftsleitung Recht behalten, wäre ja alles unter dem alten Gbr-Vorsitzenden während der Streitzeit für die Katz und umgekehrt hätten wir "gewonnen" Das natürlich unter ständigem Beschuss der GL.(Gericht Gericht Gericht). Wo bleiben die Interessen der Kollegen. (Gericht Gericht Gericht) Gegenseitige Beschuldigung a la grosse Grabbel-Gruppe " Ihr habt angefangen-nein Ihr. Da ist doch ein, vieleicht ein Bauernopfer die bessere Alternative. Zeit für für konstrucktive Arbeit gewonnen und nächstes Jahr sind eh Wahlen Grüssle
15.08.2009 um 12:24 Uhr
@ erwin
ich könnte dir sachen erzählen, über das thema "kostenfrage", da würdest du denken, der AG spinnt komplett da wird aus purer rechthaberei geld verbraten in unsinnigen prozessen, deren ausgang jedem halbwegs sachkundigen laien von vorne herein klar sind, als würde es auf den bäumen wachsen..
im gegenzug wird bei den mitarbeitern schamlos gekürzt, kein cent-betrag ist zu gering, als daß man ihn nicht noch abschaffen könnte.....
da wir in unserem segment marktführer sind mit insgesamt konzernweit ca. 20 000 mitarbeitern ist auch ein durchblick in den internen strukturen immer schwieriger und ohne sachverständige kaum mehr zu bewerkstelligen........
15.08.2009 um 14:57 Uhr
Bleibt also nur eines,
Sondersitzung eines betroffenen BR und Beschluss, dass ein Anwalt per Eilverfahren prüfen läßt ob der betroffenen Betrieb noch zum Unternehmen gehört bzw. ob ein Gemeinschafts-BR besteht/ bestehen kann?
@kriegsrat Da sollte man als BR die hier durchaus vermeidbaren Kosten einmal veröffentlichen. Sowie auch, dass dem BR an vertrauensvoller Zusammenarbeit gelegen ist, welche der AG aber erschwert/verhindert. Man kann den AG ggf. auch per einstweiliger Verfügung unter Androhung von Ordnungsgeldern zur Vertrauenvollen Zusammenarbeit verpflichten lassen.
PS: Das es AG gibt welche warum auch immer den BR das Leben schwermachen/ machen wollen kenne ich durchaus. Aber BR sind nicht ganz machtlos. Sie müssen halt nur "ihre Karte" spielen.
Weiter auch immer wieder prüfen on § 119 ff anwendbar sind
15.08.2009 um 15:49 Uhr
ach erwin, du meinst es bestimmt gut.....
aber, was ich bisher immer vermutet habe, scheinst du doch eher der theoretiker zu sein, sonst würden so vorschläge wie " verpflichtung zur vertrauensvollen zusammenarbeit per einstweiliger verfügung" gar nicht kommen........
und über den schlappen 119 mag ich gar nicht reden, der ist es eigentlich gar nicht wert...
einzig der 121 wäre konsequent angewendet ein druckmittel ebenso wie der 23er
aber dann herrscht für immer und ewig krieg
im endeffekt wird immer der AG gewinnen, je nachdem, wieviel geld er bereit zu opfern ist, und wenn er letztendlich den laden zusperrt bzw. entsprechend umbaut, um den unbequemen BR zu eliminieren
also bleibt gute br-arbeit immer ein drahtseilakt, wie weit kann und soll man gehen und wann gibt man lieber nach, um dadurch vielleicht auf einem anderen gebiet etwas zu erreichen..............
15.08.2009 um 21:03 Uhr
Kriegsrat spricht mir aus dem Herzen ist eben immer die Frage was kommt danach und was kommt für die Leute die uns gewählt haben dabei heraus. Was anderes ist es aber wenn der Gbr und die verbliebenen anderen örtlichen BR überhaupt um die Existens kämpfen müssen. Deshalb sehe ich bei weiteren verbleibenden 26 Gbr-Mitgliedern ein Bauernofer wie den jetzigen Vorsitzenden auch als verschmerzbar an. Er kann ja immer noch im örtlichen BR, wo er auch Vorschwitzender ist, wirken und wirken und tätig (einer seiner Lieblingsaussagen) werden. Übrigens ist schriftlich vorhanden das bis 2011 keine weiteren Ausgliedrungen stattfinden. (Ganz vertrauensvoll)
Grüssle
15.08.2009 um 21:44 Uhr
Also habe ich mich jetzt entschlossen innerlich dem Kollegen vieleicht vorerst Ade`zu sagen und ihn auf denGerichtsweg zu verweisen. Werde das im Gbr zur Diskussion stellen und versuchen mit der Argumentation, was kommt danach die Kollegen zu gewinnen es ebenso zu sehen.
Dank und Grüssle Allerseits
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