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Kurzarbeitzeit - Streichung U-Geld, W-Geld, Kündigungen

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festländerin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir (BR) hatten heute ein Gespräch mit der GL. Unsere bestehende BV bzgl. Kurzarbeit läuft zum 31.08.2009 aus. Die GL möchte diese verlängern. Gleichzeitig hat die GL uns mitgeteilt, dass das Weihnachtsgeld 2009, das Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld im Jahr 2010 gestrichen werden soll. Zudem kommen noch Kündigungen von 6 Mitarbeitern. Leider ist es im Moment nicht so einfach. Wir als BR möchten schon gerne unsere Kollegen informieren. Jedoch ist bei uns zur Zeit Urlaubszeit und Überstundenabbummeln und Kurzarbeit angesagt. Wir können doch nicht einfach über die Köpfe unserer Kollegen entscheiden. Zwar wurden wir letztendlich als BR gewählt, aber diese Punkte sind uns doch sehr heikel. Außerdem möchte die GL, dass wir bis zum 21.08.2009 Fakten ausgehandelt haben. Wir stehen daher auch ziemlich unter Zeitdruck. Habt Ihr da irgendwelche Erfahrungen? Wir sind für jede Antwort dankbar.

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Community-Antworten (3)

M
Mainpower

13.08.2009 um 16:51 Uhr

Hallo, seit Ihr Tarifgebunden? Ist das Urlaubs/Weihnachtsgeld im Tarifvertrag verankert? Gibt es evtl. eine Öffnungsklausel? Noch viele offene Fragen. Ohne nähere Information dürfte eine beantwortung Deiner Frage sehr schwer fallen oder fast unmöglich sein.

H
harlekim

13.08.2009 um 17:03 Uhr

Hi. Mit den Gelder müßt ihr schauen ob ihr Tarifgebunden seid. Wenn ja, habt ihr damit kaum was zu tun, den in den meisten Fällen ist es dort verankert. Also noch mal nach schauen. Wann habt ihr den das Schreiben bekommen mit den Streichungen und Kündigungen? Es gibt fristen bis wann ihr antworten müßt oder auch nicht. Ausserdem sollte die GL erst mal Vorschläge machen. Wenn der/die GL Vorschläge gemacht hat, könnt ihr immer noch über diese Entscheiden oder Gegenvorschläge machen. Ihr seid für die AN da , nicht für den AG um ihm das Denken ab zu nehemen.

Gruß Harlekim

E
Erwin

13.08.2009 um 17:06 Uhr

@festländerin

beim Thema "Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld" müsste die Rechtsgrundlage der Zahlungen geprüft werden. Besteht also Anspruch aus TV / ArbV oder betrieblicher Übung? Sofern die Rechtsgrundlage TV ist müsste der AG eine Änderung mit den Sozialpartnern versuchen, ist die Rechtsgrundlage ArbV hat der AG erhebliche Probleme, denn eine Änderung nur mit dem Ziel die Bezahlung/ Vergütung zu ändern könnte von Gerichten geblockt, als unwirksam erklärt werden, hierzu gibt es mehrere BAG-Beschlüsse.

bei betrieblischer Übung müsste der AG u.a. dieses Urteil beachten Betriebliche Übung wird durch gegenläufige betriebliche Übung wieder beseitigt LAG Köln, 29.5.2006 - Az: 14 (12) Sa 56/06

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