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Zuständigkeit des BR für weitere(externe?) Abteilungen im Haus

A
aspect
Jan 2018 bearbeitet

Hallo und guten Abend, hier mal wieder das CallCenter...wir sind der BR für ein Servicecenter (SC) in Deutschland und wir sind eine GmbH. Unser Arbeitsgeber inkls. Geschäftsführer sitzen aber in Österreich. Die MA des Servicecenters im Haus haben alle deutsche Arbeitsverträge und in ihrem AV ist vermerkt, dass sie“... dem Leiter des SC berichten“ Der jetzige Leiter des Servicecenters hat einen österreichischen Arbeitsvertrag, er ist auch Österreicher, es gab aber auch deutsche Chefs mit deutschen AVs (keine leitenden Angestellten), doch der Leiter des SC arbeitet auch immer an dem deutschen Standort. Nun sind neben dem SC bei uns im Haus noch 2 weitere Abteilungen. Diese Kollegen haben auch deutsche Arbeitsverträge, sind aber Abteilungen in Österreich direkt unterstellt, berichten auch lt. AV an die Kollegen in Österreich. Unsere erste Frage, sind wir als BR auch für diese Abteillungen zuständig, von Stellenausschreibungen, über Einstellungen, aber auch laden wir sie zu BVs u.ä.? Und nun soll eine weitere Abteilung an unserem Standort eingerichtet werden. Sind wir bei der Personalplanung mit im Boot? Diese ist voll im Gange und wir wurden bisher nicht unterrichtet, es werden aber wieder deutsche AN (über die Agentur f.Arbeit) mit Vorgesetzten in Österreich. Hoffentlich könnt ihr uns trotz des Wirrwarr raten! Danke!

7.02002

Community-Antworten (2)

L
Lotte

08.08.2009 um 01:40 Uhr

aspect, ob und wie Ihr für die anderen KollegInnen zuständig seit hängt vor allem von Eurer Firmenstruktur ab. Wenn alle Abteilungen in Eurem Haus unter einer GmbH zusammengefasst sind, dann ist Eure Zuständigkeit sehr wahrscheinlich. Habt Ihr denn Euer "eventuelles" Recht schon mal eingefordert? Falls dies der Fall ist und Ihr auf Ablehnung gestoßen seid, gäbe es ja auch die Möglichkeit rechtliche Schritte einzuleiten und einen RA zu Rate zu ziehen um das Stochern im Nebel zu beenden.

R
ridgeback

08.08.2009 um 02:04 Uhr

@aspect, das Betriebsverfassungsgesetz ist in seinem räumlichen Anwendungsbereich grundsätzlich auf die im Inland gelegenen Betriebe beschränkt. Dies folgt daraus, dass das Betriebsverfassungsgesetz unabhängig vom Personal- oder Arbeitsvertragsstatut an den Betrieb als tatsächliche organisatorische Einheit zur Verfolgung bestimmter arbeitstechnischer Zwecke anknüpft. Entsprechend der lex rei sitae im Sachenrecht bestimmt das Recht am Ort des Betriebs die Anwendung des jeweiligen Betriebsverfassungsrechts. Das Betriebsverfassungsgesetz findet daher auf alle Betriebe im Inland Anwendung, soweit nicht Sonderregelungen (vgl. z. B. §§ 114-118, 130 BetrVG) bestehen. Dies ist unabhängig davon, wer Inhaber des Unternehmens ist und welche Rechtsordnung für die Arbeitsverhältnisse gilt. Umgekehrt sind ausländische Betriebe vom Betriebsverfassungsgesetz auch dann ausgenommen, wenn diese zu einem inländischen Unternehmen gehören. Gleichwohl sind Auslandstätigkeiten nicht schlechthin der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes entzogen. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt, wenn es sich bei der Auslandsbeschäftigung um sogenannte "Ausstrahlungen" von im Inland gelegenen Betrieben handelt.

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