Erstellt am 07.08.2009 um 23:40 Uhr von Lotte
aspect,
ob und wie Ihr für die anderen KollegInnen zuständig seit hängt vor allem von Eurer Firmenstruktur ab.
Wenn alle Abteilungen in Eurem Haus unter einer GmbH zusammengefasst sind, dann ist Eure Zuständigkeit sehr wahrscheinlich.
Habt Ihr denn Euer "eventuelles" Recht schon mal eingefordert?
Falls dies der Fall ist und Ihr auf Ablehnung gestoßen seid, gäbe es ja auch die Möglichkeit rechtliche Schritte einzuleiten und einen RA zu Rate zu ziehen um das Stochern im Nebel zu beenden.
Erstellt am 08.08.2009 um 00:04 Uhr von ridgeback
@aspect,
das Betriebsverfassungsgesetz ist in seinem räumlichen Anwendungsbereich grundsätzlich auf die im Inland gelegenen Betriebe beschränkt. Dies folgt daraus, dass das Betriebsverfassungsgesetz unabhängig vom Personal- oder Arbeitsvertragsstatut an den Betrieb als tatsächliche organisatorische Einheit zur Verfolgung bestimmter arbeitstechnischer Zwecke anknüpft. Entsprechend der lex rei sitae im Sachenrecht bestimmt das Recht am Ort des Betriebs die Anwendung des jeweiligen Betriebsverfassungsrechts. Das Betriebsverfassungsgesetz findet daher auf alle Betriebe im Inland Anwendung, soweit nicht Sonderregelungen (vgl. z. B. §§ 114-118, 130 BetrVG) bestehen. Dies ist unabhängig davon, wer Inhaber des Unternehmens ist und welche Rechtsordnung für die Arbeitsverhältnisse gilt. Umgekehrt sind ausländische Betriebe vom Betriebsverfassungsgesetz auch dann ausgenommen, wenn diese zu einem inländischen Unternehmen gehören. Gleichwohl sind Auslandstätigkeiten nicht schlechthin der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes entzogen. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt, wenn es sich bei der Auslandsbeschäftigung um sogenannte "Ausstrahlungen" von im Inland gelegenen Betrieben handelt.