Erstellt am 22.07.2009 um 10:29 Uhr von Lohengrin
Hallo Solob,
da der 31.12. auch im Bundesurlaubsgesetz festgelegt ist, und nur aus betrieblichen Gründen der Urlaub bis zum 31.03. genommen werden darf, dürfte das Protokoll ausreichend sein. Zusätzlich wäre eine gemeinsame Erklärung dieser Regelung (Schriftl.) an die AN sinnvoll, z.B. am "Schwarzen Brett".
Mfg,
Lohengrin
Erstellt am 22.07.2009 um 10:35 Uhr von rainerw
@Lohnengrin
Bin zu langsam.
Erstellt am 22.07.2009 um 12:19 Uhr von Solarkrieger
Ergänzung zu Lohengrin!
Im BUG ist der 31.12.Stcihtag, soweit ok. Meist wird bis März verlängert, da es oft betrieblich bedingt nicht möglich ist das alle MA ihren Urlaub bis Jahresende nehmen.
Man kann sowas sicher auch vereinbaren, aber indivitualrechtlich greift hier das EU-Recht. Danach ist Urlaub unverfallbar. Wenn es Kollegen nicht möglich ist ihren Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen und es betriebsbedingt keine Möglichkeit gibt das der MA seinen Urlaub abgelten kann , bleibt der Anspruch ungemindert bestehen.
Erstellt am 22.07.2009 um 12:27 Uhr von DeWalt
@ Solarkrieger
Worauf beziehst du das? Ich kenne diese Regelung bei krankheitsbedingter AU, aber nicht bei betriebsbedingten Gründen.
Erstellt am 22.07.2009 um 12:34 Uhr von Lohengrin
@solarkrieger, @DeWalt,
das ist mir neu. Ich kannte bisher nur das Urteil bezüglich Krankheit. Wo finde Ich dazu weitere Info´s, Urteile, etc.?
Mfg,
Lohengrin
Erstellt am 22.07.2009 um 12:47 Uhr von kriegsrat
@solarkrieger @dewault @ lohengrin
so kenn ich es auch, sollte der urlaub aufgrund krankheit nicht genommen werden können, bleibt der anspruch bestehen, allerdings nur der anspruch auf den gesetzlichen mindesturlaub,
@ solob
würde dir, auch wenn es arbeit macht, trotzdem zu einer vernünftigen BV raten,
schon allein, um streitfälle für betroffene auszuschließen, falls es doch nicht so läuft, wie der AG es vorhat
eine BV ist für den BR leichter durchzusetzen, als wenn betroffene individualrechtlich vorgehen müssten
zudem könnte man u.a. verbindliche genehmigungsfristen für urlaubsanträge mit einbauen etc.etc.,
Erstellt am 22.07.2009 um 13:01 Uhr von Solarkrieger
@All
2009 hat der EuGH entschieden, dass auch Arbeitnehmer, die ihren Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnten, Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Bundesurlaubsgesetz
haben. Entgegenstehende nationale Regelungen verstoßen gegen die EU-Urlaubsrichtlinie von 2003. Für Arbeitnehmer bedeutet dies: sie können
ihren Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 3 BUrlG noch für das vergangene Jahr geltend machen.
Für mich kommt es hier auf das kleine Wort auch an und auch unser Rechtsverdreher von der IGM ist der Auffassung das das dann für alle gilt.
Und im § 7 BUG steht was von betrieblichen Gründen.
Sollte es aber dazu noch andere Urteile geben, man lernt ja gerne noch was zu.
Mfg, Solarkrieger
Erstellt am 22.07.2009 um 13:05 Uhr von Lohengrin
Nur leider ging es in dem Verhandelten Fall um Krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub. Und meines Wissens bezieht sich dieses Urteil und auch das des BAG nur auf Krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub.
Von einer großzügigen Auslegung Richtung Betriebliche Gründe, höre Ich zum erstenmal.
Aber Ich lasse mich ja gerne Überzeugen.
Mfg,
Lohengrin
Erstellt am 22.07.2009 um 13:10 Uhr von DeWalt
Lohengrin hat Recht. Das Urteil bezieht sich auf Urlaubsübertragung im Krankheitsfall. Es sei denn es gibt dort schon neue Urteile! Aber gehört habe ich davon nichts.
Erstellt am 22.07.2009 um 13:25 Uhr von kriegsrat
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 24.03.09
(9 AZR 983/07)
Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs.3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.
Erstellt am 22.07.2009 um 13:50 Uhr von rainerw
Ich könnte Solarkriegers Aussage ja noch verstehen wenn der Satz lauten würde:
"Das Arbeitnehmer die ihren Urlaub u. a. auch wegen Kankheit...........
In dem Fall würde das auch einen weitern Sinn haben.
Aber so..... nein Danke
Erstellt am 22.07.2009 um 16:56 Uhr von Petrus
@solarkr.:
Aber hier gings darum, dass der ArbGeb ja will, dass der Urlaub rechtzeitig genommen wird - da wird er ohne Not bestimmt keine "dringenden betrieblichen Erfordernisse" ins Feld führen.
Spannende Meinung eures Rechtsverdrehers übrigens...
Wenn sich ein BR gefallen läßt, dass der ArbGeb für mehr als 4 Monate am Stück wegen dringender betrieblicher Erfordernisse keinen Urlaub gewährt und nicht nach §87(1) Nr.5 bzw. §87(2) BetrVG tätig wird - und dann der Gewerkschaftsanwalt mit "Unverfallbarkeit" kommt... Oder bist Du bei den arbeitgeberfreundlichen Christlichen?
Erstellt am 23.07.2009 um 09:05 Uhr von Solarkrieger
Guten Morgen allerseits!
Ich kannte es übrigens auch nur im Krankheitsfall nicht verfällt bis mir die IGM was anderes erzählte, aber auch die irren ja gelegentlich.
Wir hatten einen Fall das ein Kollege lange krank war und den Urlaub dann nicht gleich nehmen konnte ( aus betr. Gründen) Unsere GL hat sich da aber auf die Argumentation mit EU-Recht eingelassen und der Urlaub wurde auch nach dem Stichtag noch gewährt.
Ob das allerdings so richtig sattelfest ist bin ich mir nach den ganzen Kommentaren jetzt auch nich mehr so sicher.
Wo wir uns aber einig sind, ne gute BV zu gunsten der Beschäftigten ist immer was wert.
Grüße, der Solarkrieger