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Antrag auf Übernahme - als JAV-Vereter das Recht auf eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis?

M
markoB
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

Also bei mir geht es um folgendes ich mach zurzeit eine Ausbildung als Groß&Außenhandelskaufmann die ich am 28.01.2009 beende. Mein Chef hat mir auch 4 monate vor beendigung meiner Ausbildung mitgeteilt(schriftlich + mündlich) das die momentane wirtschaftliche Lage es ihm warscheinlich nicht erlauben würde mich zu übernehmen. Er sich aber bemühen wolle mich in einem anderen Haus der Firma unterzubringen. Zu einem späteren Zeitpunkt 4.Nov hat er mir gesagt das er mich doch übernehmen wird. Mein Problem ist nur das er mir einen auf 1 Jahr befristeten Vertrag geben will. Ich bin aber der Meinung das ich als JAV-Vereter das Recht auf eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis habe. Hierfür müsste ich dann noch einen Antrag stellen. Meine Frage ist wie muss dieser Antrag aussehen oder besser gesagt was muss da genau drin stehen ?

Über eine schnelle hilfe würd ich mich freuen.

10.04205

Community-Antworten (5)

U
Uschi66

09.01.2009 um 19:36 Uhr

BetrVG § 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

M
markoB

09.01.2009 um 20:19 Uhr

Genau das möchte ich machen. Ich weiss halt nur nicht was ich da am besten schreibe und was zwingend drin stehen muss.

P
pirat

09.01.2009 um 20:56 Uhr

@ markoB, so oder ähnlich....

An die Geschäftsleitung -Personalabteilung-

Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a BetrVG

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 78 a BetrVG in meiner Eigenschaft als Jugend- und Auszubildendenvertreter, die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im Anschluss an meine Ausbildung.

Mit freundlichen Grüßen

ICH

K
Kallinrw

09.01.2009 um 23:27 Uhr

markoB

Die Kollegin und Kollegen haben ja schon alles geschrieben. Erlaube mir dennoch mall aufzuzeigen

§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) 1Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 2Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

Der Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das Wahlergebnis feststeht, ohne Rücksicht darauf, ob das Ergebnis schon bekannt wurde oder die JAV bzw. die anderen betriebsverfassungsrechtlichen Organe bereits Amtsbefugnisse ausüben können .

Gründe für das Weiterbeschäftigungsverlangen braucht der Auszubildende nicht anzugeben. Es genügt, wenn das Schreiben in irgendeiner Form den Willen des Auszubildenden zur Weiterbeschäftigung erkennen lässt.

Stellst du das Verlangen nicht, scheidet du /der Auszubildende mit Ablauf des Ausbildungsverhältnisses aus, es sei denn, dass er anschließend im Betrieb weiterbeschäftigt wird. Das führt nach § 17 BBiG zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Mit der Beantragung übt der Auszuboldene sein Weiterbeschäftigungsverlangen und somit ein gesetzliches Gestaltungsrecht aus, mit dem auch gegen den Willen des AG ein Arbeitsverhältnis begründet wird.

Der Weiterbeschäftigungsanspruch richtet sich auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Ständige Rechtsprechung BAG) Der Weiterbeschäftigungsanspruch erstreckt sich nicht nur auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, sondern auch auf die Übernahme in ein Vollzeitarbeitsverhältnis.

Für die weitere Zukunft Glück und Erfolg für die weiteren Jahre

M
markoB

10.01.2009 um 03:47 Uhr

Vielen Dank für die schnellen Antworten. Jetzt ist mir aufjedenfall zuerst mal weitergeholfen.

MFG

Marko

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